Darf meine Arbeitskollegin einen privaten Chatverlauf an meinen Chef schicken?

6 Antworten

Was will dein Vorgesetzter mit Screenshots von einer normalen Unterhaltung? Bringt dem ja nix ..

Ich glaube nicht, dass es verboten ist; allerdings versteh ich auch nicht was deine Kollegin sich davon verspricht.

Auf Grund von diesem Fall würde ich ihr nie wieder privat antworten und künftige Anfragen zu deinem Wohlbefinden ignorieren.

Also, ist nicht ganz einfach. Screenshots davon darf sie machen soviele sie will, denn das ist nicht verboten, solange sie die Bilder NUR FÜR SICH, ALSO ABSOLUT PRIVAT nutzt! Manche archivieren ja gerne Chats mit der Jugendliebe.

Das Zeug weiterschicken - egal an wen - ist verboten und wirkungslos. Allerdings musst du erstmal nachweisen, dass sie das auch getan hat. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel, hättest du zB im Chat mit einem Amoklauf gedroht und sie meldet das der Polizei, kann ihr keiner was (dir aber schon...).

Leys87 
Beitragsersteller
 10.01.2015, 20:37

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das mit dem nicht weiterleiten und nur zur privaten Verwendung?

elektromeister  11.01.2015, 15:56
@Leys87

§53 UrhG

user547957  12.01.2015, 13:18
@elektromeister

Es geht nicht ums Urheberrecht sondern um das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe oder Veröffentlichung privater Kommunikation wie z.B. Emails oder Chat-Nachrichten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Grundsätzlich heißt, dass es Ausnahmen gibt.

Z.B. darf bei Bestehen eines berechtigten öffentlichen Interessen aus privaten Emails öffentlich zitiert werden. Im Falle des Arbeitgebers wäre meiner Meinung nach die Weitergabe eines Screenshots als Beweismittel erlaubt, wenn der Arbeitgeber darin z.B. konkret beleidigt wird oder die Person äußert, sie sei gar nicht krank, sondern habe sich aus anderen Gründen krank schreiben lassen.

Wenn sie lediglich Kritik am Arbeitgeber äußert, sagt sie fühle sich schon besser, können eigentlich schon wieder arbeiten, sei aber noch krank geschrieben oder äußert sich zu völlig betriebsfremden Dingen, dann darf das nicht weitergegeben werden.

Nein! das ist ein Verstoß gegen den §53 UrhG Abs. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

Der Chat-Verlauf ist genau so zu behandeln, wie die Erstellung eines Schriftstückes. Dabei ist es irrelevant, ob sich der Inhalt um "Wichtiges" dreht. Deine Kollegein und Du seid gemeinsame Inhaber des Urheberrechtes nach §1 UrhG und könnt deshalb auch nur gemeinsam über die Veröffentlichung entscheiden.

Es wäre wirklich interessant einmal ein Urteil in solch enem Fall zu erwirken, dann würden sich Viele gar fürchterlich wundern.

Gruß uli

skychecker  11.01.2015, 16:36

Ich möchte wirklich stark anzweifeln, dass zum einen dieses Gesetz für ein normales Gespräch entworfen wurde. Zum anderen stelle ich es ebenso stark in Frage, dass sich hier irgendwer überhaupt finden wird, der entscheiden möchte, dass ein Gespräch ein "Werk" darstellt.

Zumal das deutlich größere Kreise ziehen würde, als man es sich vorstellt... Es darf dann auch nie wieder ein Satz in einem Gespräch verwedet werden, den schon jemand anderes verwendet hat...

Sätze wie "Schönes Wetter heute.", "Wie geht es dir?", "Guten Tag.", "Danke.", "Bitte." wären ja sofort nicht mehr ohne einen Verstoß gegen das UrhG verwendbar ;)

elektromeister  11.01.2015, 20:10
@skychecker

Der Beweis ist durchaus nicht leicht anzutreten. Aber hier in D wird soviel vor Gericht gestritten, dass es mich nicht verwundern würde auch diesem Gedankengang nach ein entsprechendes Urteil zu erhalten. Die Bewisführung ist ähnlich kompliziert wie das Äquivalent nach Art. 1 Abs. 1 GG. Auch hier ist es nach der Meinung des OLG Hamburg im Beschluß vom 04.02.2013 ja um genau das gleiche Thema gegangen. Auch hier ist es "Zweifelhaft", ob nicht schon irgendwann in der Vergangenheit jemand die gleiche Textreihenfolge in gleichem Satzzusammenhang von sich gegeben hat.

Wenn also irgend eine allgemein zugängliche und kostenlose Quelle ein Zitat oder Fakten zugänglich macht, dann ist das verwenden nicht unter Strafe gestellt. Das kann man im UrhG nachlesen. Wenn aber ein Text zwischen 2 Personen ausgetauscht wird, kann der Empfänger; und der Versender davon ausgehen, dass hier der Datenschutz, soweit er überhaupt realisierbar ist, eingehalten wird. Und der Datenschutz zieht den Schutz des Urhebers nach sich. Forlgerichtig kann das auch angewendet werden.

Ob ein Gericht der Argumentation folgt.........

"Zitat:" vor gericht und auf hoher see sind wir alle in gottes hand.

??? Wenn du krankgeschrieben bist. Warum chattest du dann mit einer Kollegin ?

Ausserdem ist die schön blöd da in den meisten Arbeitsverträgen steht das private Nutzung / Internet verboten ist. Ob das jetzt auch für das Private Handy /Firmenenhandy gilt kann ich nicht sagen.

Vergiss es das kollegen/Kolleginen "freunde" sind , da ist jeder sich selbst der nächste und viele sind karrieregeil ohne rücksicht auf verluste. (eigene erfahrung in 30 jahre Berufsleben). L

Leys87 
Beitragsersteller
 10.01.2015, 15:32
  1. hat sie mir außerhalb ihrer Arbeitszeit geschrieben

  2. sind beides Privathandys. Unsere Arbeitsverträge kennen wir ganz genau, weil wir beide in der Personalabteilung arbeiten

  3. überhaupt keine Antwort auf meine Frage

larry2010  10.01.2015, 15:54
@Leys87

eure privaten nachrichten dürfen nicht vom arbeitgeber gelesen werden, da sie ja in eurer freizeit und von privaten geräten gesendet wurden.

komplizierter wird es, wenn man mit der arbeitgeber oder vorgesetzten befreundet ist und den screenshot dann unter freunden weiterschickt. da weiss nicht, wie es aussieht.

elektromeister  11.01.2015, 15:59
@larry2010

§53 UrhG Abs (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

skychecker  11.01.2015, 19:16
@elektromeister

UrhG sollte hier auf keinen Fall anwendbar sein.