Darf meine Arbeitskollegin einen privaten Chatverlauf an meinen Chef schicken?
Ich bin aktuell krankgeschrieben und gestern schrieb mi meine Arbeitskollegin und fragte wie es mir geht, wann ich wiederkomme usw. Ich hielt mich kurz. Da meine Abteilung absolute Kontrollfreaks sind und alles dokumentieren und aufschreiben, wundert es mich nicht, das ich von meiner Kollegin ausversehen einen Screenshot aus unserer Unterhaltung bekommen hab. Wir haben insgesamt 3 Displayseiten geschrieben. Seite 2 landete bei mir. Da wir beide ein Samsung Galaxy S4 mini haben, weiß ich wie ein Screenshot geht und man ihn auch verschickt und das etwas aufwändiger ist als ihr direkt darauf folgendes: Oh, mein Handy spinnt, keine Ahnung warum das Handy das gerade gemacht hat. Zumal die Unterhaltung genau auf die Displaygröße angepasst war.
Frage: Darf sie das? Eine private Unterhaltung über WhatsApp einfach an meine Vorgesetzte schicken?
6 Antworten
Ds sollte dir hier ein Stück weiterhelfen...
Ob du allerdings nachweisen kannst, dass dem so ist.... Das steht natürlich auf einem anderen Blatt...
Was will dein Vorgesetzter mit Screenshots von einer normalen Unterhaltung? Bringt dem ja nix ..
Ich glaube nicht, dass es verboten ist; allerdings versteh ich auch nicht was deine Kollegin sich davon verspricht.
Auf Grund von diesem Fall würde ich ihr nie wieder privat antworten und künftige Anfragen zu deinem Wohlbefinden ignorieren.
Also, ist nicht ganz einfach. Screenshots davon darf sie machen soviele sie will, denn das ist nicht verboten, solange sie die Bilder NUR FÜR SICH, ALSO ABSOLUT PRIVAT nutzt! Manche archivieren ja gerne Chats mit der Jugendliebe.
Das Zeug weiterschicken - egal an wen - ist verboten und wirkungslos. Allerdings musst du erstmal nachweisen, dass sie das auch getan hat. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel, hättest du zB im Chat mit einem Amoklauf gedroht und sie meldet das der Polizei, kann ihr keiner was (dir aber schon...).
§53 UrhG
Unsinn.
Es geht nicht ums Urheberrecht sondern um das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Weitergabe oder Veröffentlichung privater Kommunikation wie z.B. Emails oder Chat-Nachrichten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Grundsätzlich heißt, dass es Ausnahmen gibt.
Z.B. darf bei Bestehen eines berechtigten öffentlichen Interessen aus privaten Emails öffentlich zitiert werden. Im Falle des Arbeitgebers wäre meiner Meinung nach die Weitergabe eines Screenshots als Beweismittel erlaubt, wenn der Arbeitgeber darin z.B. konkret beleidigt wird oder die Person äußert, sie sei gar nicht krank, sondern habe sich aus anderen Gründen krank schreiben lassen.
Wenn sie lediglich Kritik am Arbeitgeber äußert, sagt sie fühle sich schon besser, können eigentlich schon wieder arbeiten, sei aber noch krank geschrieben oder äußert sich zu völlig betriebsfremden Dingen, dann darf das nicht weitergegeben werden.
Nein! das ist ein Verstoß gegen den §53 UrhG Abs. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Der Chat-Verlauf ist genau so zu behandeln, wie die Erstellung eines Schriftstückes. Dabei ist es irrelevant, ob sich der Inhalt um "Wichtiges" dreht. Deine Kollegein und Du seid gemeinsame Inhaber des Urheberrechtes nach §1 UrhG und könnt deshalb auch nur gemeinsam über die Veröffentlichung entscheiden.
Es wäre wirklich interessant einmal ein Urteil in solch enem Fall zu erwirken, dann würden sich Viele gar fürchterlich wundern.
Gruß uli
Ich möchte wirklich stark anzweifeln, dass zum einen dieses Gesetz für ein normales Gespräch entworfen wurde. Zum anderen stelle ich es ebenso stark in Frage, dass sich hier irgendwer überhaupt finden wird, der entscheiden möchte, dass ein Gespräch ein "Werk" darstellt.
Zumal das deutlich größere Kreise ziehen würde, als man es sich vorstellt... Es darf dann auch nie wieder ein Satz in einem Gespräch verwedet werden, den schon jemand anderes verwendet hat...
Sätze wie "Schönes Wetter heute.", "Wie geht es dir?", "Guten Tag.", "Danke.", "Bitte." wären ja sofort nicht mehr ohne einen Verstoß gegen das UrhG verwendbar ;)
Der Beweis ist durchaus nicht leicht anzutreten. Aber hier in D wird soviel vor Gericht gestritten, dass es mich nicht verwundern würde auch diesem Gedankengang nach ein entsprechendes Urteil zu erhalten. Die Bewisführung ist ähnlich kompliziert wie das Äquivalent nach Art. 1 Abs. 1 GG. Auch hier ist es nach der Meinung des OLG Hamburg im Beschluß vom 04.02.2013 ja um genau das gleiche Thema gegangen. Auch hier ist es "Zweifelhaft", ob nicht schon irgendwann in der Vergangenheit jemand die gleiche Textreihenfolge in gleichem Satzzusammenhang von sich gegeben hat.
Wenn also irgend eine allgemein zugängliche und kostenlose Quelle ein Zitat oder Fakten zugänglich macht, dann ist das verwenden nicht unter Strafe gestellt. Das kann man im UrhG nachlesen. Wenn aber ein Text zwischen 2 Personen ausgetauscht wird, kann der Empfänger; und der Versender davon ausgehen, dass hier der Datenschutz, soweit er überhaupt realisierbar ist, eingehalten wird. Und der Datenschutz zieht den Schutz des Urhebers nach sich. Forlgerichtig kann das auch angewendet werden.
Ob ein Gericht der Argumentation folgt.........
"Zitat:" vor gericht und auf hoher see sind wir alle in gottes hand.
??? Wenn du krankgeschrieben bist. Warum chattest du dann mit einer Kollegin ?
Ausserdem ist die schön blöd da in den meisten Arbeitsverträgen steht das private Nutzung / Internet verboten ist. Ob das jetzt auch für das Private Handy /Firmenenhandy gilt kann ich nicht sagen.
Vergiss es das kollegen/Kolleginen "freunde" sind , da ist jeder sich selbst der nächste und viele sind karrieregeil ohne rücksicht auf verluste. (eigene erfahrung in 30 jahre Berufsleben). L
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hat sie mir außerhalb ihrer Arbeitszeit geschrieben
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sind beides Privathandys. Unsere Arbeitsverträge kennen wir ganz genau, weil wir beide in der Personalabteilung arbeiten
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überhaupt keine Antwort auf meine Frage
eure privaten nachrichten dürfen nicht vom arbeitgeber gelesen werden, da sie ja in eurer freizeit und von privaten geräten gesendet wurden.
komplizierter wird es, wenn man mit der arbeitgeber oder vorgesetzten befreundet ist und den screenshot dann unter freunden weiterschickt. da weiss nicht, wie es aussieht.
§53 UrhG Abs (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
UrhG sollte hier auf keinen Fall anwendbar sein.
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das mit dem nicht weiterleiten und nur zur privaten Verwendung?