Darf mein ex in jeden fall das halbe kindergeld abziehen?
hallo, darf mein ex das kindergeld in jedem fall abziehen oder gibts da ausnahmen? da ja das kindergeld zum wohle des kindes ist, und die kleine noch nicht einmal bei ihm geschlafen hat und auch sonst fast nie dort ist, darf er das dann? er möchte nicht das die kleine bei ihm schläft. verdient ca 2000 euro netto und wohnt zuhause bei seinen eltern, wo er nichts zahlen muss. kauft auch so, selten was für die kleine und verbringt die zeit mit ihr, bei uns in der wohnung, wo er wenns abendessenszeit ist, auch mal mitisst. das kindergeld, dass er abzieht, benutzt er für sich und sein wohl. geht damit party machen. darf er in so einem fall das halbe kindergeld abziehen? lg
14 Antworten
Die Idee hatte mein Ex auch. Er wurde vom Familiengericht aufgeklärt, dass dasKindergeld bereits in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt ist und er den unterhalt also in volle Höhe ohne Abzüge zu zahlen habe. Das einzige, was er machen kann, ist die Hälte der Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, auf seine Steuerkarte eintragen lassen.
in der düsseldorfer tabelle ist wohl das kindergeld mit einberechnet. Zwar nicht auf der ersten seite aber auf der letzte seite ist der betrag NACH abzug des halben kindergeldes !
Man muss ganz einfach mal die Begriffe Tabellenbetrag und Zahlbetrag auseinanderhalten!
-
In den Tabellenbeträgen ist das Kindergeld nie enthalten.
Liebe Dea Ich weiß zwar nicht woher du das hast, aber in der Düsseldorfer Tabelle ist der Abzug mit SIcherheit nicht berücksichtigt. Ruf mal die Tabelle im INternet auf, da wirst du im unteren Teil der Tabelle darüber belehrt. Ich glaube kaum dass deine Anwältin so einen Quatsch erzählt hat.
Das war nicht der Anwalt, sondern der Familienrichter!
Das ist gesetzliche, dass der Unterhaltspflichtige das hälftige kindergeld abziehen darf. Du bekommst ja das komplette kindergeld, und dein Ex darf die Hälfte davon vom Unterhalt abziehen. Das gibts nichts zu deuteln und da gibts auch keine Ausnahmen.
Ja, wenn er mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindeskindesunterhalt zahlt, steht ihm das hälftige Kindergeld zu!
-
Das hat nichts damit zu tun, was er verdient, wie er Umgang pflegt oder wie er wohnt.
-
Schau mal in § 1612b BGB
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Das ist aber bei der Unterhaltsberechnung bereits berücksichtigt, also darf er nicht eigenmächtig kürzen!
Das kommt drauf an, wie der Titel ausgestaltet ist:
In der Regel steht da:
hat den jeweiligen Unterhalt der xten Stufe DDT Tabelle, abzüglich des halben Kindergeldes .... zu zahlen!
-
Der Pflichtige muss also schauen, wieviel er zahlen muss.
-
Macht das JA diese Berechnung, berücksichtigt es das Kindergeld und nennt nur den Zahlbetrag unter Bezugnahme auf den Titel. Dann darf der Pflichtige natürlich nicht noch einmal das Kindergeld abziehen.
hallo nochmal. das bezieht sich auf den kindesunterhalt. da zieht er das halbe kindergeld ab, weil er sagt, dass er das ja darf.
Klar darf er das ! Und er darf 0,5 Kinder auf der STeuerkarte haben.
§ 1612b BGB
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Kindergeld steht dem zu bei dem Das Kind lebt.Ist das Kind also bei dir Gemeldet bekommst du das volle Kindergeld!!
Das ist definitiv falsch!
Die Tabellenbeträge der DDT enthalten keine Kindergeldanrechnung!