Darf man Wahrheiten über jemanden verbreiten, wenn diese sehr unangenehm für den betreffenden sind?

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Hallo "michibrockmann",

Im Hinblick auf Ihre Fragestellung stehen zunächst zwei Straftatbestände im Raum, folglich wären aus den sog. "Ehrverletzungsdelikten" bezüglich der Begleitumstände auszugsweise sowohl die Verleumdung (§ 187 StGB) als auch die üble Nachrede (§ 186 StGB) zu nennen, von welchen Sie offenbar vermuten, dass Sie hinsichtlich Ihres Vorhabens ggf. zutreffend sein könnten. Es kommt hinsichtlich der Strafbarkeit auf die Art und Weise, sowie den tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Behauptung und die Motive zur Kundgabe an. Der Vollständigkeit halber sei zudem noch die Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis ( §192 StGB) angeführt.


Die Verleumdung: Eine Behauptung über eine Personen gegenüber einem Dritten wäre als Verleumdung nur dann strafbar, wenn sie wider besseren Wissens über die Unwahrheit geäußert, somit erweislich unwahr und weiter dazu geeignet ist, den Betroffenen mit der Äußerung verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Die üble Nachrede: Hierbei ist für eine Strafbarkeit zunächst entscheidend, dass die gegenüber einem Dritten behauptete und verbreitete ehrenrührige Tatsache in Bezug auf einen Anderen aus einer ehrverletzenden Gesinnung heraus, lediglich nach eigener Überzeugung als wahr dargestellt geäußert wurde und diese Tatsache im Nachhinein nicht erweislich wahr ist. Können Sie hingegen sicherer Beweise anbieten, dass Ihre Behauptung eine Tatsache darstellt (somit: erweislich wahr wäre) und zudem glaubhaft machen, dass Ihre Behauptung nicht etwa aus einer den Betrofffenen herabwürdigenden Absicht heraus geäußert worden sein, so würde eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede ausscheiden.

Die Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis: Eine solche liegt vor, wenn trotz einer Kundgabe wahrer Tatsachen gegenüber Dritten den Betroffenen gewissermaßen "an den Pranger stellen" würde, d.h. bei der Behauptung inhaltlich ein besonders herabwürdigender Tonfall oder eine besonders gehässige Einkleidung feststellbar wäre.


Nunmehr sollten Sie im eigenen Interesse anhand Ihrer Beweggründe, sowie der Zweckdienlichkeit bestenfalls noch vor Kundgabe dieser Behauptung abwägen, ob und inwieweit es vor dem Hintergrund möglicher Konsequenzen aus einem etwaigen Strafantrag des Betroffenen und denkbar auch einem ggf. durchsetzungsfähigen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Sie wirklich klug ist, diese Behauptungen überhaupt gegenüber Dritten anzubringen - dies insbesondere, da Ihr Vorhaben davon geprägt ist, Ihre Behauptungen zu Papier zu bringen und an mehrere Adressaten zu versenden bzw. diesen zukommen zu lassen. Gelangt nur eines dieser Schriftstücke in die Hände des Betroffenen (z.B. im Zuge dessen, dass er von einem Ihrer Adressaten darauf angesprochen wird), so hat er zweifelsfrei ein Beweismittel erhalten, welches Ihnen in einem dann ggf. anhängigen Strafverfahren sicherlich kein Vorteil sein würde.

Nein - das ist sowas wie Körperverletztung.

Du kannst ja auch niemanden vermöbeln, auch wenn er es verdient hat.

colt1212  12.11.2011, 12:33

wo sollte das körperverletzung sein?? er schädigt die person nicht...es gibt keinen straftatbesytand, der das infomieren anderer personen über tatsachen verbietet.....sonst müsste sich ja jeder, der bei der polizei eine anzeige aufgibt, strafbar machen, wenn er erzählt, das sein nachbar seine frau schlägt....wenn es die wahrheit ist.

Sophronia  12.11.2011, 12:38
@colt1212

Da gilt die Abwägung daß der Schutz des Gewaltopfers wichtiger ist! Und es ist auch ein Unterschied, ob man mit etwas zur Polizei geht oder Jugendamt, etc oder ob man gegenüber Privatpersonen etwas ausplaudert.

user1545  12.11.2011, 12:38
@colt1212

natürlich schädigt er die Person - der Ruf ist ruiniert...

quasselstripper  12.11.2011, 12:38
@colt1212

Hm - hast auch wieder Recht.

Aber bei der Polizei anzeigen, ist ja aber auch wieder was anderes, wie einfach jedem erzählen.

colt1212  12.11.2011, 12:45
@quasselstripper

der ruf ist zwar ruiniert, wenn das aber daher rührt, das jemand die wahrheit gesagt hat, ist das da problem der person...strafrechtlich ist da gar nichts zu holen, solange es die wahrheiut ist....moralsich ist das was anderes

@sophronia.....hier geht ew nirgends um ein gewaltopfer.....bring da nicht ein verbrechen mit gewaltopfer und eine sache der moral durcheinander...opfer von gewaltverbrechen haben sehr wohl den schutz auf informelle selbstbestimmung, das sit richtig. aber um das geht es hier in der fragestellung wohl nicht. si wie sich das anhört, ist die frage die, ob man sich strafbar macht, wenn man an jemanden dritten schreibt, das eine bestimmte person z.b. dauernd fremdgeht. solange das der wahrheit entspricht, ist das weitererzähle dieser tatsache keine tatsache, nur moralsich ein problem...

quasselstripper  12.11.2011, 12:50
@colt1212

Es gibt aber eben immer auch eine Vorgeschichte und man muss die Tat auch immer im Zusammenhang mit den Umständen sehen (ist sie z.B. im Affekt oder aus Norwehr passiert - oder hat die Frau den Mann bis aufs Messer provoziert (ist sie zB fremd gegangen oder sonst irgendwas Ehrverletzendes)). Bei Gerichtsprozessen werden ja auch schon mal Menschen, die jemanden umgebracht haben - wegen der Tatumstände - frei gesprochen. Wenn man also nur die halbe Wahrheit kennt, sollte man sich besser zurück halten.

michibrockmann 
Beitragsersteller
 12.11.2011, 12:52
@colt1212

Es sei angemerkt, dass in diesem fiktiven Fall alles belegt werden kann. Die Informationen kommen direkt von der betreffenden Person, sie sind nicht durch illegale Maßnahmen (Verletzung Postgeheimnis etc.) "angeeignet".

colt1212  12.11.2011, 12:58
@michibrockmann

wer schreibt denn heir was von einer straftat????????????? nirgends wird dies vom fragesteller geschreiben!!!!

ich denek eher, das fragesteller einen freund oder eine freundin vor den charakterlichen schwächen einer anderen person schützen will........ihn vor der falscheit einer person warnen will...oder so ähnlich..

michibrockmann 
Beitragsersteller
 12.11.2011, 13:02
@colt1212

Genau so ist es.

colt1212  12.11.2011, 13:11
@michibrockmann

@ michi.....dann kannst du zwar die dateien nicht verwenden, von denen du im anderen kommentar gesprochen hast, zumindest darfst du dabei nicht erwischt werden....aber wenn du das wisssen auch anders erhalten haben könntest (eigene erfahrung oder noch jemand anders hats erzählt) , dann soll dir jemand mal nachweisen, wie du da dran gekommen bist.....

Semmel76  12.11.2011, 16:06
@colt1212

@"colt1212": Sie liegen an sich schon richtig. Allerdings kommt es selbst bei der Verbreitung erweislich wahrer Tatsachen auf die Motive des Verbreitenden mit Bezug zum Betroffenen an - dies geben hier die übrigen User zu bedenken. Wäre etwa feststellbar, dass es primäre Absicht des Täters war, den Betroffenen verächtlich zu machen, so kann dies durchaus strafbar sein. Eine feststellbar ehrenrührige "Anprangerung" der betrofffenen Person oder eine gehässige Einkleidung einer solchen Kundgabe ist zudem strafbewehrt.

Im Übrigen möchte ich aus gegebenem Anlass noch die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) erwähnen, welche dann gegeben ist, wenn eine Person wider besseres Wissen eine andere Person einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, gegen den Betroffenen ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Semmel76  12.11.2011, 16:18
@colt1212

@ "Colt1212": Ich persönlich aber leite aus der Fragestellung ab, dass sich der Fragende hierbei nicht ganz sicher ist. Im Übrigen kann man eine Warnung auch sachlich formulieren, ohne den Betroffenen verächtlich zu machen. Insofern über die Einkleidung der Warnung Zweifel herrschen, sollte man dies im eigenen Interesse besser ganz unterlassen, um sich letztlich nicht doch mit einem Strafverfahren und ggf. zivilrechtlichen Ansprüchen konfrontiert zu sehen.

In diesem fiktiven Fall... Lügen, Betrug, psychische Gewalt, charakterliche Missbildung

Derlei Behauptungen beweiskräftig zu untermauern, wird in den meisten Fällen nur schwer gelingen. Insbesondere das ehrenrührige Werturteil einer "charakterlichen Missbildung" lässt nicht darauf schließen, dass unser Fragesteller ausschließlich eine Warnung Dritter im Sinn hat. Daher möchte ich all denjenigen Usern beipflichten, welche den Fragendenallgemein zur Vorsicht und zum Überdenken seines Vorhabens anhalten.

colt1212  13.11.2011, 09:38
@Semmel76

@ semmel.....in vielen punkten gebe ich ihnen recht, aus ihrer sichtweise durechaus richtig. aber ICH sehe keinerlei absicht, das fragesteller versucht, jemanden herabzuwürdigen. er versucht meines erachtens, einen freund vor einer dritten person, von der er daten erhalten hat (die seine warnung stützen würden). und ist sich nicht wsicher, ob die zu warnende person ihm glaubt. um seine warnung zu beweisen und zu untermauern, würde er gerne auf die daten zugreifen, ist sich aber nicht wicher, ob das so rechtens wäre und er scheint zu glauben, das die zu warnende person ihm ohne beweise nicht glaubt. daher, aus DIESM menschlich verständlichen blickwinkle steht aber die gefahr im raum, wenn warnende person dritte person darauf anspricht, käme ja heraus, woher fragesteller sein wissen hat (eben durch die anvertrauten daten). und dann käme es nämlich zum kern der frage: wie soll er beweisen, das dass, was er sagt, stimmt?? kann er das nicht, obwohl es die wahrheit ist, könnte er ne anzeige bekommen, wie von ihnen o. g., was fragesteller sicher nicht riskieren will. daher seine frage auch, ob er die daten verwenden dürfte in einem verfahren. was meiner auffasung nach zu verneine ist, das die betreffenden daten eben von dritter person ihm anvertaut wurden. ohne die kann er zwar seine warnung ( ich gehe ma von einer nicht herabwürigenden art und weise aus, sondern davon, das der gegnstand der wrnung an sioch schon schlimm genug ist) anbringen , aber wäre gut zu überlegen, wie er dies beweisen könnte, ohne auf die vertraulichen daten zurückzugreifen. klar, da stimme ich ihnen zu, wenn die warnung herabwürdigend ist und nicht der wahrheit entspricht, dann wird es für fragesteller ungemütlich. aber davon bin ich nicht ausgegangen und war eigentlich nicht die frage, denn die frage war ja, ob man WAHRHEITEN (!!!!!) über jeqamnden verbreiten darf, auch wenn sie unangenehm sind. darf man, solange man niemanden dabei herabwürdigt, es wirklich wahrheiten sind und keiner beleidigt wird. in diesm speziellen fall aber ist das problem ja der wahrscheinliche unglaube der warnenden person, aber das ist ja schon erklärt.......ich denke, im großen und ganze sehen sie das genauso wie ich, nur gehe ich von einer warnung aus, die die dritte person NICHT herabwürdigt oder deren ruf schädigt mit absicht.....

colt1212  13.11.2011, 09:51
@colt1212

desweiteren ist die sache mit der falschen verdächtigung von der hand zu weisen, da nicht fragesteller, sondern ANDERE USER eine straftat ins spiel gebracht haben!!! nirgends hat fragesteller angedeutet, das dritte person eine straftat begangen habe......was ich eher vermute, sieht man anhand meiner kommentare. dritte person ist eine person, die nicht immer treu ist, und fragesteller hat beweise dafür und will besten freund/in oder verwandten warnen....so oder ähnliches wird es sein...was fragesteller schon fast bestätigt hat...also keine straftaten im spiel, nur eine freundschaft, die auf dem spiel steht....."nur" ist aber untertrieben......ich denke, das fragesteller seine freundschaft nicht aufs spiel setzen will und gut überlegt, ob er sein wissen preisgibt und damit eventeull eine verfahren riskiert (weil dritte person ihn verklagen würde wegen rufmord oder übler nachrede) oder ob er es sein lässt. und wenn er es tut und das verfahren kommen würde, ob er die ihm anvertrauten beweise benutzen dürfte, um sich vor gericht zu verteidigen....ich denek nicht, das fragesteller versucht, jemanden zu herabzuwürdigen versucht oder ähnliches, so hört sich das nicht an...

michibrockmann 
Beitragsersteller
 13.11.2011, 13:46
@colt1212

@ Semmel76 und @ colt1212: Sie beide haben Dinge geäußert, die meine Frage beantworten. Ich bin in einer Zwickmühle. Ich habe die Wahl zu entscheiden, ob es mir wert ist, dass meine Äusserungen "falsch" ausgelegt werden, in dem mir unterstellt wird, ich hätte mit dem Ziel gehandelt, einen Menschen herabzuwürdigen, oder nicht. Ist es so wichtig, dass mögliche strafrechtliche Konsequenzen dem untergeordnet sind oder nicht. Ich habe natürlich nicht das Ziel, jemanden herabzuwürdigen. Doch mir ist nun klar, wie schwer dies unter Umständen zu beweisen ist bzw. mit welchen Problemen dies verbunden sein kann, wenn ich es versuche.

colt1212  13.11.2011, 16:53
@michibrockmann

meine rede....deswegen war ja mein tipp, wenn du danachgefragt werden solltest in einem verfahren, wäre es das beste, du hättest die erfahrung selber gemacht mit der person oder aber du könntest dein wissen auch von jemand anderen haben...was allerdings wohl, so, wie ich das les, wophl unwahrscheinlich ist.

warum gibst du dein wissen nicht anonym an die dir wichtige person weiter??? ein brief, mit unbekanntem oder "fantasieabsender" , aber mit den richtigen infos reicht manchmal auch aus..zumindest für denakanstöße.......so würde ich das machen. denn das die infos dann von dir kommen, kann niemand beweisen, nur vermuten. und vermutungen reichen nicht aus.....

Semmel76  14.11.2011, 09:57
@colt1212

@ "michibrockmann": Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen - ich gestehe Ihnen ausweislich Ihrer Ausdrucksweise hier im Thread durchaus zu, dass Sie die wesentlichen Inhalte eines solchen fiktiven Warnschreibens sachlich und neutral verfassen. Ähnlich ergeht es offenbar "colt1212". Auch steht es mir nicht zu, Ihnen irgendetwas zu unterstellen oder Ihre nachträglichen Einlassungen in Frage zu stellen, so dass ich Ihnen abnehme, dass in Ihrem Fallbeispiel gerade nicht eine Ehrabschneidung des Betroffenen im Vordergrund steht - jedoch zweifeln Sie zurecht selbst an der richtigen Auslegung durch Dritte und insbesondere der Auslegung des Betroffenen, falls Ihre Warnhinweise tatsächlich publik würden.

Es wäre daher für eine weitere Erörterung hilfreich, wenn man zumindest ein konkretes Formulierungsbeispiel von zumindest den Ihrerseits genannten Punkten "Lügen, Betrug, psychische Gewalt, charakterliche Missbildung" kennen würde, welches man hier dann ggf. diskutieren kann. Ansonsten ergehen wir uns nach meiner Ansicht nur in sinnlosem Herumstochern. Etwaige Mutmaßungen bezüglich der Herkunft Ihrer Belege haben Sie insoweit schon widerlegt und entkräftet, alles Wichtige hierzu wurde Ihnen "colt1212" und teils anderen Usern verdeutlicht.

Gerade die Meinungen von "quasselstripper":

Wenn man also nur die halbe Wahrheit kennt, sollte man sich besser zurück halten.

und "MonaT":

Lass es bleiben, sowas schriftlich darzulegen - egal wo - ... du kannst in Teufels Küche kommen....

finde ich hierbei beachtlich. Mag es sein, dass es im Falle eines seitens des Betroffenen gegen Sie angestrengten Verfahrens unter Umständen gar nicht zu einer Verurteilung kommt - nicht für ungut, aber den damit verbundenen Ärger können Sie sich allemal ersparen.


@ "colt1212"::Ich möchte mit meinen Kommentaren unter Ihren Antworten keineswegs den Eindruck erwecken, Ihre Einlassung zu diesem Fall in irgendeiner Weise schmälern zu wollen. Vielmehr lag mir daran, den Fragesteller auf mögliche Gefahren bei Verbreitung eines "Warnschreibens" hinzuweisen.

Die Norm zur falschen Verdächtigung habe ich indessen eigentlich nur der Vollständigkeit halber und auch aufgrund eines Kommentars von "Sophronia", welcher m.E. in diese Richtung ging, angeführt. ;-)

colt1212  16.11.2011, 20:21
@Semmel76

@ semmel76....keine sorge, ich habe ihre kommentare auch so nie aufgefasst. wenn das doch den anschein hatte, bitte ich, dies zu entschuldigen.

und sie haben ja recht, es ist immer gut zu überlegen, wie man seine freund warnt....ist sicher nie einfach, und gut zu überlegen und abzuwägen.

Semmel76  25.11.2011, 17:45
@colt1212

Alles gut und damit kein Problem... ;-)

nein, das ist nicht strafbar. du schädigst ja nicht den ruf der anderen person oder ähnliches. klar ist die wahrheit unangenehm, aber einer dritten person die wahrheit über jemanden zu erzählen ist allerhöchstens aus sicht der betroffenen person moralisch verwerflich, aber nicht strafbar. solange es nachweislich die reine wahrheit ist, kann dir nix passieren...die wahrheit könntest du sogar im internet preisgeben, auch kein problem. vorsicht ist nur geboten, wenn du diese informationen nicht gerade legal erhalten hast...DAS könnte dir zum nachteil angehängt werden, z.b. post- und fernmeldegeheimniss....aber solange auch das legal ist, ist es nur aus moralsicher sicht ne frage, ob das so toll ist.

Sophronia  12.11.2011, 12:34

Da täuschst du dich! Du kannst nicht einfach hingehen und persönliche Details über andere Menschen im Internet veröffentlichen ohne Einverständnis dieser Menschen! Auch wenn es wahr ist, gehen intime Dinge die Öffentlichkeit nichts an.

michibrockmann 
Beitragsersteller
 12.11.2011, 12:43
@Sophronia

Die Definition "Öffentlichkeit" interessiert mich. Internet ist nicht gemeint. Eher ein Kreis persönlich Betroffener.

colt1212  12.11.2011, 12:55
@michibrockmann

@ sophronia....solange es keine bestimmten daten sind, kann ich das sehr wohl...strafbar ist es nicht. und nur um das ging es in der frage. daten und tatsachen sind zwei verschiedene paar stiefel...und im recht auf informelle selbstbestimmung geht es um DATEN, nicht um tatsachen......

michibrockmann 
Beitragsersteller
 12.11.2011, 13:01
@colt1212

Definition Daten... „.. nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“ Sie sind in diesem Fall aber nicht "erschlichen", sondern ich habe sie im Vertrauen erhalten. Belege sind SMS-, E-Mails und Chat-Protokolle. Sind dies dann "Daten" in diesem Sinne?

colt1212  12.11.2011, 13:02
@colt1212

http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung

wie du im link sieht, geht es ausschleisslich um DATEN....nicht um tatsachen, das ist aber genau die fragestellung..........wenn ich also daten, die ich ohne oder gegen den willen einer person erhalten habe, verbreite, kann ich mich strafbar machen. wenn ich aber weiss, das eine person gestohlen hat, dann ist dies keine datei, sondern eine tatsache, die ich verbreiten darf, solange es die wahrheoit ist. sonst dürfte ich den dieb ja nichtmal wegen dieser straftat anzeigen.....nicht daten und tatsachen oder begebenheiten verwechseln.....

colt1212  12.11.2011, 13:08
@michibrockmann

@ michi...das sind dann wieder daten in diesm sinne, die darfst du nicht so ohne weiteres veröffentlichen....egal ob sms, e-mail oder chat-protokolle. und auch egal. wie du sie erhalten hast. sie sind ja nicht ohne weiteres ersichtlich, sie sind personenbezogen (datei über jemanden) etc. da du sie auch noch im vertrauen erhalten hast, ist besondere vorsicht. da ist zwar nicht erschlichen, aber du hast bedingungen auferlegt bekommen.......arge zwickmühle.

michibrockmann 
Beitragsersteller
 12.11.2011, 13:21
@colt1212

OK verstanden. Noch mal zusammengefasst (man... Jurist möchte ich nicht sein): Es ist unter anderem (neben Gesprächen) die Quelle meines Wissens. Ich berufe mich persönlich also darauf – immerhin die Belege dafür, dass ich nicht die Unwahrheit spreche –, diese Daten veröffentliche ich aber nicht bzw. erwähne nicht, dass es sie gibt? Du meinst... "wenn du das wissen auch anders erhalten haben könntest (eigene erfahrung oder noch jemand anders hats erzählt". Ich kann es also äußern, es sind ja auch meine Erfahrungen. Und nur, sollte es zu einer Anzeige kommen und ich gezwungen bin, meine Behauptungen zu belegen, dürfte ich mich auf diese Daten berufen? Die Daten dienen also nur dem Zweck, beweisen zu können, wenn ich es muss.

Semmel76  12.11.2011, 15:37
@michibrockmann

@ "michibrockmann": Der Begriff "Öffentlichkeit" kommt in der von Ihnen vermuteten Art und Weise nicht zum Tragen. Es reicht für eine Strafbarkeit im Sinne der §§ 186,187 und § 192 StGB schon die Kundgabe gegenüber einem einzigen Dritten, wenn diese vorrangig mit der zielgerichteten Absicht des Täters erfolgte, den hiervon Betroffenen (Verletzten) verächtlich zu machen bzw. herabzuwürdigen.

Semmel76  12.11.2011, 15:45
@michibrockmann

Selbst eine erweislich wahre Tatsachenbehauptung kann strafbar sein, wenn dabei feststellbar ist, dass der Täter mit der Verbreitung (eine solche wäre bei einem Versand eines "Warnschreibens" an mehrere Adressaten gegeben) zielgerichtet eine Herabwürdigung bzw. Verächtlichmachung des Betrofffenen beabsichtigt hat.

Ein solches Ehrverletzungsdelikt kann mithin zivilrechtliche Ansprüche des Betroffenen auslösen, welche vom Verletzten im Zuge eines sog. "Adhäsionsverfahrens" (vgl. §§ 403 ff. StPO) bereits im Strafverfahren durchgesetzt werden kann.

colt1212  12.11.2011, 19:16
@Semmel76

@ semmel...dies ist hier aber nicht der fall und auch nicht die absicht vom fragesteller, die person herabzuwürdigen. er warnt eine dritte person nur mit tatsachen vor einem persönlichen unheil, es kommen keine unwahren behauptungen vor. er will niemanden schlecht machen, das ist nicht seine absicht.

@michi....nein, kannst du nicht. die person, die dir die daten gegeben hat, hat sie dir ja im vertrauen gegeben, siehat darüber das recht, wie du damit weiter umgehst. du müsstest dir also einen anderen weg überlegen, das die tatsachen, die du als warnung jemanden zukommen lässt, bekommen hast. den die daten waren und sind immer noch vertraulich....du kannst also, sowiet du das behaupten kannst, schon sagen, das die person dies und jene charaktereigenschaften hat, aber wenn du jetzt sagst, die person tut dies oder jenes unmoralsiches (sage ja, bestes beispeil fremdgehen), dann muss das auch wirklich deine eigene erfahrung sein. sonst kann dir die person , über die du redsest, schnell auf die schliche kommen und dir an die karre pinklen....du musst also die erfahrung auch von jemand dritten haben am besten....erwähne nie die daten....das bricht dir das genick..

Rufschädigung z.B. ist nicht zwangsläufig mit Unwahrheiten verbunden, du schädigst einen Ruf auch, wenn die Sache, um die es geht, wahr ist.

Lass es bleiben, sowas schriftlich darzulegen - egal wo - ... du kannst in Teufels Küche kommen....

user1545  12.11.2011, 12:40

vlt. magst du ja mal erzählen, worum es geht und warum du so einen "Hass" schiebst, dass du diese "Info-Aktion" starten möchtest.

michibrockmann 
Beitragsersteller
 12.11.2011, 12:49
@user1545

Ein fiktiver Fall. Nichts anderes würde ich behaupten. In diesem fiktiven Fall... Lügen, Betrug, psychische Gewalt, charakterliche Missbildung. Aber die Beweggründe sollen hier Nebensache sein, es sein denn, sie haben Einfluß auf eine mögliche strafrechtliche Einordnung.

user1545  12.11.2011, 15:19
@michibrockmann

Ich denke nicht, dass die Beweggründe so ganz nebensächlich sind.

Es ist ein Unterschied, ob du andere Leute möglicheweise vor jemandem "warnen" willst, der z.B. "strafbare" Dinge tut - oder ob es sich hier z. B. um einen pupertäre Mobbingattacke geht...

Semmel76  12.11.2011, 16:21
@user1545

Vollumfängliche Zustimmung, "MonaT". Einmal mehr scheinst Du hier den richtigen Riecher zu haben. DH!

Fang bei der BILD an, dann darfst du das alles ungestraft und wirst auch noch bezahlt dafür!

colt1212  13.11.2011, 09:23

DAS ist ne gute idee.......die gefällt mir......die wahrheit sagen, dafür bezahlt werden und keinen ärger bekommen.....hihi..