Brief mit 2 Empfänger
Hallo,
wie ist es eigentlich mit einem Brief, auf dem 2 Empfänger stehen, z.B.:
Herr Mustermann
Frau Musterfrau
Musterstraße 123
01345 Musterort
Heißt das, dass der Brief nur geöffnet werden darf, wenn
- beide Parteien anwesend sind
- es darf einer allein den Brief öffnen, ist aber verpflichtet, ihn danach Person 2 zu geben
- es darf einer allein den Brief öffnen, ist aber verpflichtet, Person 2 den Inhalt des Briefes zu sagen
- es darf einer allein den Brief öffnen. Dieser muss nicht Person 2 in Kentniss von den Brief setzen.
- etwas ganz anderes...
Würde mich einfach mal so interessieren. Wenn es dazu passende Gesetzestexte gibt, umso besser :-)
Freue mich auf Antworten (sowohl Vermutungen - diese bitte als solche gekennzeichnet - als auch fundiertes Wissen).
6 Antworten
Schwierig, schwierig ... also ich dachte auch an (2) - aber war mit nicht sicher. Jedoch ist es tatsächlich strafbar, wenn der Ehepartner Briefe unterschlägt.
Er darf den Brief öffnen, muss ihn aber zeigen.
Nachlesen kannst Du das hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=50255&
Wobei ich mich nun frage: Was passiert nun, wenn auf dem Brief "Familie Mustermann" steht. Muss dann die ganze Famlie über die Post informiert werden?
Du bekommst sicher noch tolle Antworten. ;)
Danke für die Antwort.
1) ist falsch, schon aus praktikablen Erwägungen: Es würden jährlich Millionen von Briefen an den Absender zurückgehen, wenn eine Anwesenheitspflicht beider Empfänger vorausgesetzt wäre. Es ist hier bei einem gemeinsamen Anschreiben von einem anzunehmenden Einverständnis des abwesenden Empfängers auszugehen, außer es stehen bereits eingeleitete Rechtsmittel bzw. Verfügungen entgegen. z.B. weil ein - sagen wir mal Ehepartner - dem anderen Briefe vorenthält.
2) und 3) sind nahezu identisch und in diesem Falle korrekt. Beide sind Adressaten und beide sind verpflichtet, dem jeweils Anderen Erhalt und Inhalt des Briefes mitzuteilen, jeder ist aber berechtigt, ihn einzeln entgegenzunehmen..
4) ist falsch, da selbst ein Privatbrief durch den Persönlichkeitsschutz nicht vorenthalten, zensiert oder z.B. gar veröffentlicht werden darf. Hierzu bedarf es immer der Zustimmung des zweiten Empfängers. Man nehme nur mal an, es kommt ein Schreiben mit zeitlicher Fristsetzung an, weil Empfaänger 1 etwas verbockt hat, von dem Empfänger 2 nichts weiß, aber gesamtschuldnerisch mithaftet.
Vor Gericht läuft es mit Sicherheit auf 5) hinaus ;-)
Meine Vermutung:
Alternative 2) und 3) sind zutreffend.
Begründung:
Bei Eheleuten wird jeder der Ehegatten nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote für den jeweils anderen angesehen (NJW 1951, 313; OLG Schleswig, VersR 1982, 357). Geht also einem von beiden eine Erklärung zu, so gilt sie als dem anderen in dem Moment ebenfalls zugegangen, in dem mit der Weiterleitung nach Lage der Dinge objektiv zu rechnen war (Palandt, § 130, Rn. 9).
Das gilt natürlich nur für Ehepaare. Bei Unverwandten kann man kaum Empfangsbotenschaft annehmen.
Es ist doch auch gar nicht das Problem des Postboten, sondern des Absenders bzw. der Empfänger!
Natürlich dürfen beide den Brief lesen. Das schließt ein das der eine dem anderen den Brief gibt.
wenn der absender auf dem Brief steht wird dieser ganz sicher wieder zurückgeschickt!!!!
Hää, wieso wird er zurückgeschickt?
Es könnten aber auch Geschwister, Cousins oder anderes sein, wie will ein Postbote das unterscheiden? Ich habe einen Allerweltsnachnamen und wohnte mal mit einem weder verwandten noch verschwägerten Mitbewohner mit identischem Vor- und Familiennamen in einer WG zusammen. Das war postalisch eine anarchistische Ausnahmesituation mit hohem Unterhaltungswert ;-)