Darf man mit einem Traktor (25 km/h, grünes Kennzeichen)Güllefass (450l, ohne Kennzeichen, Beleuchtung sondern nur n Rahmen mit nem Fass) auf der Straße fahren?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Anhänger benötigt eine Betriebserlaubnis und ein Folgekennzeichen, das kann ein beliebiges Kennzeichen eines der Zugfahrzeuge des Fuhrparks sein, zu dessen Betrieb des Anhänger gehört.

Siehe §3 FZV

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

    folgende Kraftfahrzeugarten:

      ...

      Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

...

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

------------------------

siehe auch §4 FZV

(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

 (2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

    Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.

--------------------

und auch §10(5) FZV

(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

---------------------

Bezüglich Bremsen liest Du mal im §41 StVZO Abs 9 und 10

(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger – ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m – müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² –... Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden.

 (10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

    8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

    Beleuchtung gilt entsprechend der StVZO (ist u.U. Abhängig vom EZ Datum bzw vom Genehmigungsdatum.

Ein grünes Kennzeichen bedeutet ja, dass Du mit diesem Traktor Fahrten im Rahmen Deines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes machen darfst. Für Anhänger benötigst Du hier keine eigene Zulassung bzw. kein eigenes Kenn-zeichen. Sofern Du das Güllefass also im Rahmen Deines landwirtschaftlichen Betriebes transportierst (wovon ich mal ausgehe), dann darfst Du es (auch ohne eigenes Kennzeichen des Anhängers).

TransalpTom  07.06.2015, 20:11

stimmt, aber der Anhänger muß eine Betriebserlaubnis haben

wollyuno  08.06.2015, 05:42
@TransalpTom

schon bekannt,nur was ist mit den vielen alten anhängern die von dorfschmieden gebaut wurden?die entsprechen der vorschrift von bremsen bis beleuchtung nur betriebserlaubnis haben sie nicht

DerpHerps 
Beitragsersteller
 06.06.2015, 21:01

Wie siehts mit der Beleuchtung und einem Schild für die maximale Geschwindigkeit aus? Ist fürbeides keine Halterung vorhanden..

wollyuno  07.06.2015, 13:00
@DerpHerps

die musst eben anbauen wenn nicht vorhanden

ein grünes kennzeichen heißt nur dass das fahrzeug weniger bis garkeine steuern zahlt. für einen traktor brauchst du einen traktorschein (fahrerlaubnis klasse T)

was den hänger angeht, ob der straßentauglich ist, keine ahnung. aber sonst, schon. bekommst du ja bei der fahrschule für die fahrerlaubnis klasse T schon mit. wobei das kennzeichen eigentlich ausgeleuchtet sein sollte..


derhandkuss  06.06.2015, 20:55

Ein grünes Kennzeichen bedeutet, dass aufgrund bestimmter bauart-bedingter Umstände (zum Beispiel Fahrzeuge in der Land- und Forst-wirtschaft oder der Fischerei, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger für Sportgeräte und noch weitere Fahrzeuge) diese Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit wurden. Und damit dürfen diese Fahrzeuge auch nur für die Zwecke eingesetzt werden, für die eine Steuerbefreiung erteilt wurde.

wollyuno  07.06.2015, 13:02

bis 25kmh wird nur klasse L benötigt.T nur für die schnellen bis 50 kmh

Nein, da auch ein solcher Anhänger StVO-konform sein muss, sprich Beleuchtung, Bremse, Achse ,Bereifung u. Zugeinrichtung auch wenn dieser nur mit einem Folgekennzeichen geführt wird.

du brauchst beleuchtung,blinker,bremslicht und ein 25kmh schild und das grüne kennzeichen wie der traktor

TransalpTom  07.06.2015, 20:10

und eine Betriebserlaubnis für den Anhänger !!!