darf man mich die polizei grundlos in zug durch suchen?

ja das darf die Polizei 67%
nein das darf die Polizei nicht 33%

3 Stimmen

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Im Zug und in der Umgebung des Bahnhofs .. JA!

Personenkontrolle und Durchsuchung der Person und mitgeführter Sachen sind problemlos möglich und rechtmäßig. Zu diesem Zweck darf die Person auch festgehalten werden.

Ermächtigungsgrundlage hierfür ist im Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes zu finden, für HEssen §§18, 36, 37 HSOG (siehe Reiswaffel87)

Ich vermute, dass es sich bei den Beamten um Angehörige der Bundespolizei handelte. Deren Befugnisse beruhen auf dem Bundespolizeigesetz.

Es könnte sich bei der Kontrolle um eine nach § 22 Abs. 1 a  oder § 23 Abs. 1 BPolG handeln. Meines Erachtens nach rechtmäßig in deinem Fall.

 

ja das darf die Polizei

Die Polizei braucht für all ihr Handeln eine Ermächtigungsgrundlage. Das können die Polizeigesetze der Länder bzw. des Bundes und auch die Strafprozeßordnung sein. Welche davon Anwendung findet hängt vom konkreten Fall ab. Das hessische Polizeigesetz (HSOG: Hessisches Gesetz über die Sicherheit und Ordnung) sagt zur Durchsuchung von Personen Folgendes (ähnliche Regelungen sind in allen Polizeigesetzen enthalten):

        § 36 HSOG - Durchsuchung und Untersuchung von Personen

        (1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn



                Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, oder



                sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.



        (2) Die Polizeibehörden können, außer in den Fällen des § 18 Abs. 4, eine Person durchsuchen, wenn sie



                nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,



                sich an einem der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,



                sich in einem Objekt im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist oder



                sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen.



        (3) Die Polizeibehörden können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

        (4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

        (5) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben können Personen körperlich untersucht sowie Blutproben entnommen und andere körperliche Eingriffe, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind und keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person befürchten lassen, vorgenommen werden. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Polizeibehörden erfolgen. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden. Die aufgrund von Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den dort genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.
PepsiMaster  29.03.2011, 23:10

genau! Der Einstieg in die Kontrolle wäre §18 Abs. 2 Nr. 3 HSOG .. diese Ermächtigungsgrundlage führt dann zum §36 und ist dort auch im Abs. 2 Nr. 3 erwähnt.

Reiswaffel87  30.03.2011, 02:12
@PepsiMaster

Danke für die Ergänzung! :)

IPoddy 
Beitragsersteller
 30.03.2011, 06:10
@Reiswaffel87

danke für den roman

Reiswaffel87  30.03.2011, 12:27
@IPoddy

Das Gesetz ist nunmal leider nicht kürzer, das kann ich nicht ändern. Du musst es dir nicht durchlesen, zur Beantwortung der Frage ist es aber unerlässlich.

IPoddy 
Beitragsersteller
 30.03.2011, 14:52
@Reiswaffel87

aber du hättest es kürzer machen könne xD

 

naja du hast es ausfürlich gemacht passt schon

Reiswaffel87  30.03.2011, 16:44
@IPoddy

Hehe naja ich hätte einfach nur den Link anhängen können. Aber so kann man sich gleich hier auf der Plattform das Gesetz duchlesen. ;)

nein das darf die Polizei nicht

Nein, das darf die Polizei NICHT "einfach so". Deshalb NEIN.

Ich wette aber, die Polizei hat das auch nicht "einfach so" gemacht. Hat die Polizei einen Anfangsverdacht, dann macht sie es schon nicht "einfach so".

Auf Drogen Kontrollieren Ja aber ich glaube du kannst das verweigern.

Fest nehmen dürfen durfen die ohne verdacht niemanden?

 

Ich bin mir aber nicht sicher ob das so ist.