darf man in einem Wohngebiet stacheldraht zaun ziehen?
wir wohnen in einem kleinen ort und unser nachbar hat jetzt einen Stacheldraht zaun gezogen. Allerdings gibt es bei uns jetzt die Diskussion, ob man das überhaupt darf.
2 Antworten
Bevor ich dem eher dümmlich Rat der Selbsthilfe, die juristische betrachtet Sachbeschädigung darstellt, befolge, würde ich mal einen Blick in die städtischen Satzungen werfen oder das Ordnungsamt bemühen.
Handelt es sich um einen landwirtschaftliche Nutzfläche, darf die meist mit Stacheldraht eingefriedet werden.
In anderen Fällen darf Stacheldraht erst in einer bestimmten Höhe verbaut werden - selbst dann, wenn der unmittelbar an den Bürgersteig grenzt!
Als erste Gefahrenabwehr wären die Kinder auf die Gefahr hinzuweisen.
Und dann wäre das Ordnungsamt zu einer Besichtigung und Stellungnahme aufzufordern. Wenn tatsächlich ordnungswidrig Stacheldraht verbaut wurde, hat der Eigentümer - und nur er allein - hier tätig zu werden!
Falls er den Stacheldraht so auf seinem Eigentum angebracht hat, daß ein Berühren von öffenlichem Rauch heraus unmöglich ist, dann ja. Ansonsten ist das Gefährdung des Öffentlichen Raumes ("Gefährdung liegt vor, wenn Schaden für Leib oder Leben eines anderen wahrscheinlich ist und sein Ausbleiben nur vom Zufall abhängt") und damit ein Zustand, das von Dir im Interesse der Gefahrenabwehr schleunigst eigeninitialivlich beseitgt werden sollte ;-)
wenn ich diesen Zaun selbständig entfernen würde, da ich als Gefahr für mein Kind erachte und deren Spielkameraden, die dort eventuell längs toben könnten, gäbe es dann nicht den Konflikt hinsichtlich Beschädigung / Entfernung fremden Eigentums?!
Du könntest Ihn ja aufgerollt vor seine Tür legen ;-)
Du kannst dem Ordungsamt Bescheid geben und denen sagten, daß Dein kleines sich daran verletzt hat.
Aber Gefahrenabwehr, Notwehr oder Nothilfe sind straffrei. Besonders Nachts ;-))
Also nochmal auf Deutsch, Server war wärend der Edit-Phase down…
Falls er den Stacheldraht so auf seinem Eigentum angebracht hat, daß ein Berühren von öffenlichem Raum heraus unmöglich ist, dann ja. Ansonsten ist das Gefährdung des Öffentlichen Raumes ("Gefährdung liegt vor, wenn Schaden für Leib oder Leben eines anderen wahrscheinlich ist und sein Ausbleiben nur vom Zufall abhängt") und damit ein Zustand, der von Dir im Interesse der Gefahrenabwehr schleunigst eigeninitialivlich beseitgt werden sollte ;-)