Darf man in Deutschland auf seinem Privatgrundstück eine 50 BMG schießen - ich meine natürlich wenn man diverse Voraussetzungen erfüllt?
Allerdings soll es sich bei diesem Privatgrundstück nicht um einen privaten Schießstand handeln ^^
5 Antworten
Wenn du damit ein Scharfschützengewehr meinst, dann ist das verboten.
Bereits der Besitz durch eine Privatperson ist eine Straftat. Ebenso das Schießen auf einem Privatgelände.
Auch auf der Jagd ist ein solches Gewehr verboten. Das weiß in Deutschland jeder Inhaber eines Jagdscheins.
Also
50 BMG wird wohl als Kriegswaffe geführt werden, wird also nicht an einen Privatmann legal verkauft werden
mal unterstellt es gäbe die 50 BMG als Sportwaffe, dann
könntest du diese auf einem Privatgrundstück schießen, wenn der Schießstand für dieses Kaliber abgenommen wäre,
alternativ (immer noch vorausgesetzt das die 50 BMG als legale Waffe verkauft würde) könntest du als Jäger (und jetzt kommt es!) die Waffe in deinem Jagdrevier schießen auf Wild und auch einschießen, ähnlich wie auf einem normalen Schießstand.
Ganz ruhig, 50 BMG ist kein Problem für Sportschützen und das mit der "Kriegswaffe"( wie kommt man auf so einen Begriff?) stimmt auch nicht..
Kaufen, als Repetierer auf die Gelbe und OK!
Nein, dafür brächtest du erstens einen Waffenschein. Dann musst du die Vorraussetzungen für einen Schiessstand auf deinem Grundstück errichten. Aber als schwierigstes Hindernis, wird sich die Gemeinde darstellen! Denn von dieser brauchst du die Erlaubnis dass du dort rumböllerst. Vll kommen dann noch weiter kleinen Hürden, aber die sollten dann kein Problem mehr sein. Wenn du schießen willst geh zum Schiessstand oder Bundeswehr.
Ich habe mir die mal angesehen, ich glaube, Dir ist nicht wohl.
Wenn Du Schießen willst, geht in einen entsprechenden Schützenverein.
Kannst ja mal bei der Polizei anrufen und nachfragen,ich bin gespannt, was Du da für eine Antwort bekommst. lg Lilo
Nein!
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann..