Strafzettel auf Privatgrundstück?
Ich habe gestern am See geparkt. Der öffentliche Parkplatz mit Parkschein war komplett voll. Also stellte ich mein Auto auf einem Acker ab (wo noch andere Autos standen). Dieser ist ein Privatgrundstück und der Eigentümer hat nach der Ernte nichts dagegen, wenn man dort parkt. Nach meiner Rückkehr hatte ich einen Hinweis der Polizei am Fahrzeug, dass ich auf dem Parkplatz ohne Parkschein geparkt hätte und jetzt einen Bescheid über ein Verwarnungsgeld erhalten solle. Muss ich das bezahlen? Selbst wenn der Eigentümer des Grundstück Anzeige erstattet haben sollte - wovon nicht auszugehen ist - ist diese Maßnahme doch nicht angemessen, oder?
9 Antworten
das mit dem Parken auf "privaten" Grundstücken lässt sich pauschal nicht beantworten.
Grundsätzlich ist es so, dass die StVO im öffentlichen Verkehrsraum (öVR) ihren Geltungsbereich hat.
Der öffentliche Verkehrsraum wird wie folgt definiert (erst mal die einfache Variante a) durch Widmung (also alles, was einen Straßennamen hat - dazu zählen auch Plätze etc.) b) überall dort, wo öffentlicher Verkehr möglich ist und auch tatsächlich faktischer Verkehr stattfindet.
zu letzterem dürfte das private Grundstück zählen, wenn dort mind. 2 oder mehr Fahrzeuge fahren (auch dann, wenn sie dies nur zum parken/halten machen)
hier noch schnell die "lange" Definition des öffentlichen Verkehrsraumes
*öVR *ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG). **
so, damit dürfte geklärt sein, dass das private Grundstück wohl unter den Begriff des öffentlichen Verkehrsraumes fällt und somit die StVO gültigkeit besitzt.
Jetzt stellt sich im Grunde nur noch die Frage, ob du auf dem Grundstück aus Sicht der StVO parken darfst.
schau dazu mal in § 12 StVO. ohne genau zu wissen, wo "dein" Parkplatz war bzw. wie du geparkt hast und wie der Parkplatz beschaffen ist, kann ich dir erst mal nicht beantworten, ob du hättest parken dürfen.
gefühlt würd ich jedoch behaupten, dass die, die dir den Strafzettel rangehängt haben "ihr Revier" kennen und wissen, wo geparkt werden darf und wo nicht.
Das die Polizei Strafzettel verteilen darf steht m.E. außer Frage. Grundsätzlich ist für den ruhenden Verkehr zwar in den meisten Gemeinden / Bundesländern sicher das jeweilige Ordnungsamt zuständig - ABER die Polizei ist für diese Aufgaben immer auch subsidiär (zweitrangig) zuständig. Eine genauere Erkärung zum Subsidiaritätsprinzip erspare ich mir jetzt erst mal - scheint mir hier nicht wichtig.
hoffe geholfen zu haben.
Viele Grüße
Stoxx
PS: Um's kurz zu machen - ich würde das Ticket wohl bezahlen (da kann ja nicht so viel bei rum kommen) bzw. poste doch mal den Tatvorwurf bzw. die Tatbestandsnummer <- bekommst du spätestens per Post mitgetelit (fall's es nicht auf dem Ticket steht).
Die Maßnahme kann durchaus angemessen sein, es wird nicht gerne gesehen wenn wild in der Gegen geparkt wird, Im übrigen kann es auch sein das zu dem Zeitpunkt die Stadt tatsächlich das Recht hatte dort Parkscheine zu fordern.
Hi, ein wenig spät, aber trotzdem....
Es gibt den Unterschied zwischen tatsächlich öffentlichen Verkehrsgrund und dem rechtlich öffentlichen Verkehrsgrund. Bitte bei Wiki nachlesen. Auf privatem Grund hat weder die Polizei noch das Ordnungsamt Befugnisse. Wenn in Parkhäusern oder auf Supermarkt Parkplätzen der Verweis auf die STVO steht ist nur der 1er gemeint, gegenseitige Rücksichtnahme, da hier rechts vor links keine Gültigkeit hat. Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und Behindertenparkplätze sind trotzdem freizuhalten. Wir sind in dieser Frage im Zivilrecht, also im BGB. Der Eigentümer\Besitzer kann mit seinem Eigentum\Besitz machen war er will, soweit er keine Gesetze verletzt und er kann andere davon ausschliessen. Knöllchen schreiben ist daher unrechtmäßig.
Tzia da war es dem Grundstückbesitzer wohl etwas zu viel und hat das Ordnungsamt gerufen.
Du wirst dich bei der Polizei mal melden müssen, und das mit denen klären.