Darf ich jemand verprügeln wenn er mir etwas wegnimmt?
So, es geht um eine Wette zwischen einem Kollegen und mir.
Mein Kollege meint, er hätte gestern etwas im Fernsehen gesehen, worin es quasi hieß: "Wenn du etwas in den Einkaufswagen legst und ein anderer nimmt es raus, kannst du ihm eine auf die Fresse hauen."
Ich bin eigentlich ziemlich fest davon überzeugt, dass dies totaler Schwachsinn ist und sowas als Körperverletzung gehandhabt wird und als nichts anderes.
Er ist allerdings der festen Überzeugung, dass man hier ohne Probleme Gewalt anwenden darf.
Um das noch etwas auszuweiden, würde mich auch interessieren, welche Rechte ich habe, wenn ich beklaut werde.... sprich, wenn mir jemand die Handtasche klaut oder ähnliches... Darf ich hier mit Gewalt antworten?
Habe bei google leider nicht viel gefunden.... und wegen einer Wette rufe ich nur ungern meinen Anwalt an und bitte ihn um Auskunft.
Danke :)
8 Antworten
Das mit dem Supermarkt ist schon völliger Unfug. Wenn dich einer beklaut und damit wegrennt kannst du ihn festhalten bis die Polizei eintrifft (§ 127 I StPO). Wenn er dich angreift stehen dir Notwehrrechte (§§ 32 ff. StGB) zu. Diese müssen angemessen in Relation zur Handlung des Täters sein.
Ich habe das nicht auf den Supermarkt bezogen. Es wurde unter anderem gefragt, wie man sich in (echten) Diebstahlssituationen wehren kann. Ein echter Diebstahl ist eine Straftat, dort liegt ein Angriff auf das Eigentum vor und somit stehen auch Notwehrrechte zu. Das nächste Mal genauer lesen!!!
Eine Handtasche ist wohl als Eigentum des Berechtigten zu bezeichnen, oder irre ich mich da?
Und was ist, wenn ich kurzfristig die Handtasche meiner Frau trage? Gibt es auch unechte Diebstahlsituationen? Und wenn Du das nicht auf den Supermarkt bezogen hast, dann solltest Du das schreiben.
Also hör auf, Dich rauszureden. Und im Übrigen gilt, dass wenn einem die Handtasche weggerissen wird, dies als Raub zu betrachten ist, weil Gewalt angewandt wurde.
Dann bist du berechtigter Besitzer. Und stell dich bitte nicht dumm. Mein erster Satz gilt dem Supermarktsachverhalt. Was danach kommt ist auf einen allgemeinen Diebstahl/Raub bezogen. Zudem muss beim Wegreißen nicht immer Raub vorliegen. Wenn es durch einen Trick geschieht ist es Diebstahl. Du musst nicht sauer sein, weil du nicht den Stern bekommen hast.
Gibt es auch unberechtigte Besitzer? Natürlich zielt Dein erster Satz auf den Supermarkt. Aber leider ohne eine wirklich nur ansatzweise glaubhafte Begründung. Auf den Stern bin ich überhaupt nicht scharf, sondern auf eine Antwort, die Deine Aussagen hier untermauern.
Deine Ausführungen zum Raub sind in sich ein krasser widerspruch. Von einem trick war doch gar nicht die Rede, sondern von wegreißen.
Ja es gibt auch unberechtigte Besitzer, was ist denn ein Dieb, der Sachherrschaft über eine fremde Sache erlangt hat?!? Und zum Supermarkt: Auch einem juristischen Laien wird wohl klar sein, dass kein Diebstahl vorliegt, wenn jemand im Supermarktbereich Waren des Supermarktes, die noch nicht bezahlt wurden aus anderer Leute Einkaufswagen nimmt und diese seinem Herrschaftsbereich zuführt. Und zum Raub, es kommt darauf an wie das Wegreißen vollzogen wird. Man kann auch etwas elegant wegreißen, dabei muss nicht vis absoluta oder compulsiva vorliegen.
Dein Kollege irrt, und zwar ganz gewaltig. Besitz und Eigentum sind zwar notwehrfähige Rechtsgüter, wobei bei der Notwehr immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu betrachten ist. In dem vorgenannten Fall gibt es keinen plausiblen Rechtfertigungsgrund für eine Notwehrhandlung.
ist das körperverletzung
ist das selbstjustiz
ist das kein diebstahl, da du das zeug im supermarktt ja schätzungsweise noch nicht bezahlt hast, es ist zwar eine frechheit wenn du nochmal durch den ganzen laden rennen musst um dir deine nudeln wieder zu holen, aber rechtlich gesehen gibt es keine grundlage die das verbieten würde
angenommen dir klaut jemand deine handtasche, dann hast du dahingehend das recht auch körperliche gewalt anzuwenden insoweit das als notwehr gehändelt werden kann, heist du darfst demjenigen eine auf die 12 geben wenn er an deiner tasche reißt, wenn er dich persönlich körperlich angreift oder ähnliches, solltest du ihn allerdings zu boden prügeln und immer weiter auf ihn einschlagen ist das auch wieder körperverletzung
Wenn man angegriffen wird , darf man sich immer wehren. Beim Beispiel "Handtasche wegreissen" passt das gut: Natürlich kann man in dem Moment sich auch deutlich körperlich wehren.
ABER: es muss eine Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben ! Sonst kann man rechtlich belangt werden.
Da passt das andere Beispiel: Natürlich kann man jemanden , der einem etwas aus dem Einkaufswagen (geht ohnehin nur NACH dem Kassengang) nimmt,
NICHT verprügeln. Das steht in keinem Verhältnis zueinander.
Ich meine, dass DU die Wette gewonnen hast.
Der Kollege hat natürlich nicht Recht und Du hast es im Prinzip schon begriffen:
Eigentum ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Wenn jemand versucht, Dir etwas zu klauen, kannst Du ihn daran hindern. Notfalls auch mit körperlicher Gewalt. Die Maßnahme muß aber verhältnismäßig und geeignet sein, um Dich im Besitz Deines Eigentums zu halten.
Wenn Du Dir eine Sache in den Einkaufswagen legst, bist Du noch nicht Eigentümer, kannst die Sache somit auch nicht durch Notwehr verteidigen. Das geht erst in dem Moment, wo Du durch Bezahlen an der Kasse rechtswirksam Eigentümer geworden bist.
Selbst Besitz ist ein nowehrfähiges rechtsgut. Wenn man eine Sache in den Einkauswagen legt, dann erlangt man die Sachherrschaft über die Sache. Man wird also Besitzer in der Absicht durch Kauf Eigentum zu erwerben.
Wenn also jemand die Sache aus dem Wagen nimmt, erhält dieser die Sachherrschaft über die Sache. Dies wäre notwehrfähig. Wenn man aber die Verhältnismäßigkeit der Mittel berücksichtigt, so wäre ein Verprügeln nicht angemessen. Das mildeste zur Verfügung stehende Mittel wäre, sich einfach neue Ware aus dem Regal zu nehmen.
Okay, da hatta Recht... Das ist tatsächlich so.
Diese Antwort ist zumindest im ersten Teil völliger Blödsinn. Das Recht zur vorläufigen festnahme §127 Abs. 1 StPO kann gar nicht greifen, da es an einer Straftat mangelt. Denn aus dem Sachverhalt geht gar nicht hervor, dass sich der Täter - so er überhaupt einer ist- die Sache rechtswidrig aneignen will. Selbst § 229 BGB wäre nicht geeignet, da ein einklagbarer Anspruch nicht existiert.
Rechtfertigungsgründe aus § 32 StGB stehen jedem zu, der angegriffen wird. Dazu braucht man nichts aus einem Einkaufswagen zu nehmen. Diese Antwort kann bei bestem Willen nicht die Hilfreichste sein!