darf ich Gelblicht auf meinem Auto verwenden?
Hallo, ich bin in einer freiwilligen Feuerwehr (FFW) und wenn ich auf der Arbeit bin und mein Melder an geht muss ich ja schnellstmöglich zum Feuerwehrhaus oder an die Einsatzstelle. Meine Frage ist, ob ich Gelblicht-Leuchten kaufen, auf mein Auto stellen kann, um andere Verkehrsteilnehmer vor mir zu warnen (weil ich schneller und rasanter fahre als gewohnt) und ist es Legal in solchen Fällen ??? Wenn nicht mit welchen Farben darf man es?
ps: ich halte mich noch an die stVO
L.G. Jannik
8 Antworten
Ich weigere mich irgendwelche Antwortversuche anzustellen. Ich werde auch nicht die hier alle paar Tage geposteten Paragrafen der STVO schreiben zu dem Thema. Stattdessen erlaube ich mir eine Gegenfrage:
- Hast du im Grundlehrgang der Feuerwehr und bei der Fahrschule nicht aufgepasst?
Deiner Frage nach müssten ja alle Kameraden die ein Auto haben, auch wie wild mit Gelblich rasen, wenn ein Einsatz ist. DU musst bestimmt nicht direkt zur Einsatzstelle fahren, das ist höchstens beim Einsatzleiter/Wehrführer mal der Fall.
Flott zum Feuerwehrhaus darfst du fahren...
Dein ehrenamtliches Engagement in allen Ehren, aber das Portal heißt übrigens GUTE-Frage.
PS: Man darf es mit rosa Blinklicht...
Geltend ist hier die StVZO, nicht die StVO.
Gelbes Rundumlicht nur nach Beantragung und Genehmigung.
Ein Grund für eine Genehmigung liegt hier jedoch nicht vor.
Nein, darfste nicht, das dürfen nur Einsatz-- und Baustellenfahrzeuge.
Und schneller oder rasanter fahren darfste auch nicht.
darf er schon, aber zahlen wenner erwischt wird darf er auch.
Gelblicht heißt ja nicht das man schneller Fahren darf.
In diesem Fall darf er es.
Wenn ein konkreter Einsatzbefehl vorliegt dürfen Feuerwehrleute auch auf der Fahrt mit ihrem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn dies zur Gefahrenabwehr „dringend geboten“ ist, § 35 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ich meinte eher das.
Dann haben die aber Blaulicht.
Das mit dem Blinklicht weiß ich nicht. Aber Schneller fahren darf er.
Nein! Darf er nicht! Sonderrechte gelten einzig und allein für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Katastrophenschutz.... Aber nie für ein privates Fahrzeug!
Wenn ein konkreter Einsatzbefehl vorliegt dürfen Feuerwehrleute auch auf der Fahrt mit ihrem privaten Pkw zur Feuerwehrstation oder Sammelstelle Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn dies zur Gefahrenabwehr „dringend geboten“ ist, § 35 Abs.1 Straßenverkehrsordnung (StVO).
ähm, NEIN. lies mal den § 35 StVO. WO dort steht FAHRZEUGE?
ein Feuerwehrler / THW'ler ist ab Alamierung im Einsatz. somit darf er (im angemessenen Rahmen, geringe Geschwindigkeitsüberschreitung usw.) Sonderrechte (KEINE Wegerechte) in Anspruch nehmen.
Flotter Fahren ja, aber keine umbauten und Wegerechte am PKW... THW dürfte genau, sollen die aber nicht.
was genau willst du mit deinem sinnlosen Satz eigentlich sagen?
Dass das THW für sich ausgemacht hat, dass man auf der Anfahrt zur Unterkunft keine Sonderrechte hat, obwohl es in der STVO steht.
Was steht denn da bei "Fahrzeuge"? Fahrzeuge des Rettungsdienstes...
WO steht, daß ein Feuerwehrmann / Frau mit einem privaten KFZ schneller fahren darf als erlaubt oder Sonderrechte in Anspruch nehmen darf?
In § 35 StVO, da dort die Rede von "die Feuerwehr" und nicht von "Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr" ist. Da gibt es auch Gerichtsurteile, die genau das bestätigen. Allerdings muss einem kein anderer Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen. Man hat also Sonderrechte, aber KEIN Wegerecht.
Stimmt nicht.
wenn du nicht fähig bist, den 35 StVO zu lesen, ist das DEIN Problem. denn genau DORT steht DIE Feuerwehr. und ab Alamierung ist ein Feuerwehrler DIE Feuerwehr. FAKT
es gibt jede Menge Rechtsprechung zu dem Thema, wo der Feuerwehrler, sofern er nicht übertrieben hat, auch RECHT bekommen hat.
Was darf er?
Er ist normaler Verkehrsteilnehmer und es liegt kein Grund vor, irgendein Hoheitszeichen zu nutzen.
Für dich ist nur PINK erlaubt.
Das kennzeichnet Leute die ihre Fahrerlaubnis im Lotto gewonnen haben. Anders kann ich mit die Frage nicht erklären.
Okay für dich: § 38 StVO:
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Ja und in der Grundausbildung wohl auch nicht zugehört.
ähm, Nomex ist meines Wissens Berufsfeuerwehrler ......
aber klar, hat ja keine Ahnung.
Ich glaube, Davidtheanswer meint damit den Fragesteller.
ja meine ich . danke
Das weiß ich auch, bzw. ist vom Fach wie man an den ganzen Antworten sehen kann. ICh meinte das als Ergänzung und damit den Fragensteller.
Tatsächlich wurde in meiner FFW Ausbildung das Thema STVO, Sonder und Wegerecht erst innerhalb der Maschinisten Ausbildung behandelt....
Meines Erachtens gehört das auch verstärkt in die Grundausbildung!
Doch darf er.