Darf ich eine Person festhalten bis die Polizei kommt?
Ich habe mir folgendes Szenario vorgstellt, was durchaus jedem passieren kann. Ich bin draußen und tippe mit meinem Iphone 5s auf dem Weg zur Schule. Eine fremde Person rempelt mich ausversehen an und mein Handy fällt auf dem Boden. Was sollte ich machen ? Vermutlich würde ich geschockt nix machen und die Person würde sich entschuldigen und weiter gehen. Dann hab ich meine Mutter gefragt, sie meinte Polizei rufen und anzeigen. Dann fragte ich 'was wenn derjenige abhaut?' Meine Mutter meinte festhalten.
Ich kann dem nicht so trauen ... Wir leben hier in Deutschland, hier bekommt mam schon ne Anzeige wenn man einen Butterbirne nennt. Also, kann mich mal einer bitte aufklären ?
13 Antworten
Wenn jemand eine Straftat begeht und danach fliehen möchte könntest Du ihn festnehmen und der Polizei übergeben – § 127 der Strafprozessordnung erlaubt das Jedermann. Jemanden aus Versehen anzurempeln ist jedoch keine Straftat, ergo wäre Dein Festhalten selbst als Freiheitsberaubung strafbar und könnte nach § 239 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Für eventuelle Schäden an Deinem Handy wärst Du vermutlich ebenfalls selbst verantwortlich: Einfach besser darauf acht geben und statt beim Laufen zu tippen lieber darauf aufpassen, wo man hin läuft und wer einem entgegen kommt. Wenn Du das vernachlässigst und Dich vom Handy ablenken lässt bist Du auch (mit) Schuld, wenn es dadurch zu Schaden kommt.
Das Thema "festhalten" wurde ja schon hinreichend beleuchtet.
Die Grundlage hierfür ist jedoch meines Erachtens nur in den wenigsten Fällen überhaupt gegeben. Die Grundlage für dein Festhalten müsstest du im Zweifelsfall auch belegen können, da du dich ansonsten sehr schnell selbst strafbar machst.
Wenn du auf dein Handy schaust und die Person, mit der du zusammenstößt nicht, wird es wohl eher darauf hinauslaufen, dass das Verschulden des Zusammenstoßes und damit die Grundlage für den Schaden an deinem Handy bei dir selbst zu suchen ist.
Einfach ausgedrückt: Ohne Fremdverschulden keine Grundlage für das Festhalten eines Anderen.
In diesem Fall wirst Du mit festhalten nichts bewirken. Der hat dich warscheinlich versehentlich angerempelt und wenn er sich dann auch noch entschuldigt,könnte man ja davon ausgehen das er für den Schaden aufkommt. Was anderes ist es wenn er Dir das Handy klaut und Du kriegst ihn zu fassen, dann hast Du die Möglichkeit ihn festzuhalten bis zum eintreffen der Polizei aber vorsicht ist geboten wenn Du Gewalt anwendest die darfst Du nur anwenden wenn er Gewalttätig wird. Beispiel aus eigener Erfahrung und selbst erlebt.Habe bei uns auf dem Hof 2 Jugendliche im Monat November Uhr ca. 21:00 beobachtet. Diese sind über einen Fliederbusch auf das Dach der Volksbank geklettert und von dort auf das Dach eines Warenhauses in unserer Nachbarschaft.Gesehen wurde dieser Vorgang von einer Freundin meiner Frau und natürlich v. meiner Frau vom Schlafzimmerfenster aus können wir beide Dächer und den Fliederbusch gut überblicken. Ich wurde zur Hilfe gerufen.Die beiden Herrschaften erblickten uns obwohl ich meiner Frau zurief mach das Licht aus,zu spät ! Die beiden mußten wieder den selben Weg zurück, das heißt auf unser Grundstück.Da zu beiden Seiten die Eigangstore verschlossen waren hatten Sie Probleme die Flucht zu ergreifen. Einer ist mir zwar entwischt, erstmal. Hat sich aber später bei der Polizei so wiedersprochen mit seiner Aussage das er auch eine Anzeige bekommen hat. Einen habe ich festgehalten und da er sich mit aller Kraft gegen diesen Zugriff gewährt hat ,habe ich Ihn ins Treppenhaus gezehrt. Meine Frau rief die Polizei. Nur bevor die kamen hat sein Freund warscheinlich per Handy die ganze Sippe zur Hilfe gerufen und ich wurde beschimpft als Nazischwein. Nach eintreffen der Polizei wurden diese beiden mit zur Polizeiwache genommen, machten dort ihre Aussage. Danach begann für mich die eigentliche Tortur diese zog sich über ein halbes Jahr hin. Ich bekam eine Strafanzeige wegen Körperverletzung den Rechtsanwalt mußte ich erst einmal selber bezahlen. Man sagte mir bei der Staatsanwaltschat, das ist der normale Verlauf.Nach Einstellung des Verfahrens habe ich den Betrag von meiner Rechtsschutz wieder bekommen. Das war aber noch nicht alles. Von der gegnerischen Seite (Rechtsanwalt) kam zivilrechtlich eine Klage auf Schadenersatz für die Körperverletzung auch dieses Verfahren wurde eingestellt . Die beiden wurden verurteilt und es stellte sich heraus das in diesen Warenhaus schon sieben mal über dieses Dach eingebrochen wurde. Die ganze Angelegenheit regelt ein § wenn mich nicht alles täuscht § 27 Strafgesetzbuch. Aber frag mich nicht ob das immer noch so ist. Da steht wohl so in etwa Geschrieben. Das jeder Bürger das Recht hat einen anderen festzuhalten wenn er eine Straftat begeht oder im Begriff ist eine zu begehen bis zum eintreffen der Polizei.Notfalls auch mit Gewalt.
Wie viel hier richtig schreiben, liegt keine Straftat vor. Also ist 127 StPO nicht anwendbar. Jetzt muß es das BGB richten und das tut es auch!
§ 229 Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
So ist es!!!
Was ist denn eine Butterbirne? Wenn einer so aussieht, dann ist das keine Beleidgung.
Sicher darfst Du jemand festhalten bis zum Eintreffen der Polizei, das ist Jedermannsrecht, falls bei einer Straftat die Personalien festgestellt werden müssen.
In Deinem Fall darfst Du nicht festhalten, weil der Rempler keine Straftat begangen hat.
Polizei rufen und denen eine Personenbeschreibung geben, ist das was Du wirklich tun kannst.
Fraglich ist natürlich, Ob Du als Schüler körperlich dazu in der Lage bist, eine erwachsene Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Du solltest jederzeit wissen, ob Du körperlich zu sowas in der Lage bist, falls nicht, dann lass es !
Sicher darfst Du jemand festhalten bis zum Eintreffen der Polizei, das ist Jedermannsrecht, falls bei einer Straftat die Personalien festgestellt werden müssen.
Dafür braucht man nicht unbedingt die Polizei. Würde sich ein angenommener Straftäter freiwillig ausweisen dürfte er auch nicht festgehalten werden, denn das Jedermannsrecht der vorläufigen Festnahme gilt nach § 127 StPO nur dann, wenn ein Straftäter der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort feststellbar ist.