Darf ich darauf verzichten den Balkon zu nutzen?

Du mußt trotzdem zahlen. 76%
Fenstereln, gute Idee, mach es. 6%
Es gibt viele Urteile daüber ... 6%
Mach einen Wohnungstausch, Dein Nachmieter freut sich. 6%
Frage den Vermieter, ob Du fegen kannst und nichts zahlst. 6%
Nur wenn Du im Erdgeschoss wohnst, darfst Du sowas machen. 0%

17 Stimmen

10 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
Du mußt trotzdem zahlen.

Du brauchst den Balkon nicht nutzen , dazu kann Dich niemand zwingen. Aber

Du musst den Balkon annehmen, wenn der Vermieter ihn bauen will. Eines Tages kommen vielleicht andere Mieter rein , die den Balkon gerne annehmen . Und Du wirst wahrscheinlich mit einer Mieterhöhung rechnen müssen .

Stinkt Dir das , und Du sagst : Ich will aber nicht - dann bleibt Dir immer noch die Möglichkeit eine Wohnung zu suchen ohne Balkon , und die billiger ist .

lieben Gruß

Du mußt trotzdem zahlen.

Der Balkon, ob du ihn nutzt oder nicht, gehört zur Wohnfläche und wird bei der Miete pro m² mit berechnet. Wenn du das nicht möchtest, ziehe um.

Apolon  06.04.2019, 00:46

Aber normalerweise nur mit 25 % der tatsächlichen Fläche!

BVBDortmund 
Beitragsersteller
 05.04.2019, 13:45

Wieviel ist das in Euro?

Lexa1  05.04.2019, 15:55
@BVBDortmund

kommt auf deinen Preis pro m² an.

schleudermaxe  05.04.2019, 12:57

.... nun mal nicht so kühn, denn viele Gerichte urteilen, der Mieter muss gar nichts müssen.

Du mußt trotzdem zahlen.
Mein Vermieter will meine Wohnung nachträglich mit einem Balkon ausrüsten, dafür soll ich mehr zahlen, will aber nicht.

Dann kündige. Ansonsten gilt: Der Balkon stellt eine Modernisierungsmaßnahme i. S. d. § 555b Nr. 4, 5 BGB dar, für die der VM n. § 559 I BGB "die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen" darf, beginnend "mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung", § 559b BGB.

Sowie zusätzlich auch eine Mieterhöhung n. § 558 ff. BGB in der Höhe, wie sie sich nach der neuen Ausstattung nach Mietpreisspiegel oder Vergleichswohnungen ergäbe.

Womit wir wieder bei meinem Einleitungssatz wären...

Es gibt viele Urteile daüber ...

... und wieso mehr?

Weniger, denn das fehlende "Sonnen"-Licht im Mietgegenstand ist ein Mangel und den hat ein Mieter nicht hinzunehmen.

Zudem ist eine einseitige Änderung der mietvertraglichen Vereinbarungen doch gar nicht möglich!

schleudermaxe  05.04.2019, 12:54

.... google, war ganz leicht:

Modernisierung - Wohnwertverbesserung durch neuen Balkon manchmal zweifelhaft

In Einzelfällen haben Gerichte geurteilt, dass der Anbau des Balkons den Gebrauchswert der Wohnung nicht verbessert, keine Modernisierung vorliegt, z.B.

  • wenn der Balkon zu einer stark befahrenen Straße hin liegt, als Abstellfläche nicht notwendig ist und eine erhebliche Mieterhöhung bringt (hier: € 65,00 monatlich)
  • wenn der Balkon nur durch eine Abstellkammer erreichbar ist, an der Nordseite des Hauses liegt und die Lichtverhältnisse in der Wohnung durch den Anbau nicht verbessert werden
  • wenn ein zweiter Balkon angebaut werden soll, der für die Wohnung keine erheblichen Gebrauchsvorteile bringt: 
  • Modernisierungsmaßnahme - Zweiter Balkon nicht immer zu dulden 
  • wenn durch den Anbau der Balkone die Lichtverhältnisse in der Wohnung deutlich verschlechtert werden.
AalFred2  05.04.2019, 13:44
@schleudermaxe

Da hst du bei deiner Absolutaussage bei deinem Zitat irgendwie etwas vergessen. Komisch.

"Der Anbau eines Balkons wird meist als Modernisierung anerkannt.

Ob die erstmalige Anbringung eines Balkons an der Wohnung eine Modernisierung darstellt, hängt von den Einzelheiten ab. 

Ein neuer Balkon ist jedenfalls dann eine Wertverbesserung, wenn er sich gut in die Wohnung einfügt, gut zugänglich ist und der Mieter dafür keine nachteiligen Umbaumaßnahmen (z.B. Grundrissveränderung) der Wohnung hinnehmen muss."

schleudermaxe  05.04.2019, 13:47
@AalFred2

.... wir haben schon in der zweiten Klasse gelernt, dass machmal eben nicht immer heißt. Warte also einfach ab, bis Du dahin kommst.

AalFred2  05.04.2019, 13:48
@schleudermaxe

Un das weißt du jetzt in der dritten noch? Glückwunsch.

Das ändert aber nichts daran, dass deine Antwort ziemlicher Unsinn ist und du den Teil natürlich absichtlich weggelassen hast.

schleudermaxe  05.04.2019, 13:51
@AalFred2

... nö, wieso absichtlich?

Du willst hier auch nur lesen was Dir passt, ob es richtig ist, ist Dir völlig egal, mir nicht, denn ich beantworte nur die Frage, so weit wie ich kann und möchte.

AalFred2  05.04.2019, 13:57
@schleudermaxe

Vor allem beantwortest du die Frage falsch und versuchst dann, deine falsche Antwort mit halben Zitaten zu belegen.

schleudermaxe  05.04.2019, 15:27
@AalFred2

... Du musst zur Schulung Herr Oberlehrer, denn meine Antwort ist eben nicht falsch.

Zudem berücksichtige ich, dass der FSt. im Erdgeschoss wohnt und eine Terrasse angemietet hat, die ihm weggenommen werden soll.

schleudermaxe  05.04.2019, 15:37
@schleudermaxe

... nochmal, vom Mieterverein:

Im Anschluss an den Anbau eines nicht allgemein üblichen Wohnungsbalkons, den der Mieter nicht geduldet hat, kann der Vermieter nicht die Duldung des Einbaus einer Balkontür in die Wohnung des Mieters verlangen.

AG Wiesbaden, Urteil vom 28.03.2002 – AZ 93 C 4042/01 –

Rest darfst Du gerne googlen, falls es für Dich wichtig ist.

AalFred2  05.04.2019, 17:40
@schleudermaxe

Nein, deine Antwort war zum Zeitpunkt als du sie gegeben hast, Stuss. Da stand noch nichts von einer Terrasse: Zudem steht da weder etwas von Terrasse wegnehmen, noch weiteres zur Wohnsituation. Insofern bleibt deine Anwtort grundsätzlich falsch.

schleudermaxe  06.04.2019, 06:33
@AalFred2

... und vom FSt. bekomme ich ein Hilfreich, also lag ich richtig.

Ist doch ganz einfach.

AalFred2  06.04.2019, 09:19
@schleudermaxe

Nö, ist Unsinn, denn der Fragesteller hat ja offensichtlich keine Ahnung.

schleudermaxe  06.04.2019, 12:25
@AalFred2

... achso, nur Du hast die Weisheit mit Kellen geschluckt, dann bin ich ja beruhigt.

AalFred2  07.04.2019, 11:09
@schleudermaxe

Das habe ich nie behauptet. Aber deiner Antwort widerspricht deinem Link und der Fragesteller hat offensichtlich keine Ahnung, sonst hätte er ja nicht gefragt.

Es gibt keine Pflicht für dich den Balkon zu nutzen.

Nur bei Verbesserungen der Wohnung, wirst du wohl ein wenig mehr zahlen dürfen.

BVBDortmund 
Beitragsersteller
 05.04.2019, 13:44

Wie wird das berechnet?