Darf ich darauf verzichten den Balkon zu nutzen?
Mein Vermieter will meine Wohnung nachträglich mit einem Balkon ausrüsten, dafür soll ich mehr zahlen, will aber nicht.
Jetzt habe ich mir vorgestellt, dass es keinen Zugang zum Balkon geben soll, damit ich nicht zahlen muß. Welche Begründung soll ich abgeben?
Aber auch dann werde ich den Balkon für Kräuteranbau nutzen und meine Besucher werden auf dem Balkon schlafen, man muß dann nur durchs Fenster steigen.
17 Stimmen
10 Antworten
Du brauchst den Balkon nicht nutzen , dazu kann Dich niemand zwingen. Aber
Du musst den Balkon annehmen, wenn der Vermieter ihn bauen will. Eines Tages kommen vielleicht andere Mieter rein , die den Balkon gerne annehmen . Und Du wirst wahrscheinlich mit einer Mieterhöhung rechnen müssen .
Stinkt Dir das , und Du sagst : Ich will aber nicht - dann bleibt Dir immer noch die Möglichkeit eine Wohnung zu suchen ohne Balkon , und die billiger ist .
lieben Gruß
Der Balkon, ob du ihn nutzt oder nicht, gehört zur Wohnfläche und wird bei der Miete pro m² mit berechnet. Wenn du das nicht möchtest, ziehe um.
Aber normalerweise nur mit 25 % der tatsächlichen Fläche!
kommt auf deinen Preis pro m² an.
.... nun mal nicht so kühn, denn viele Gerichte urteilen, der Mieter muss gar nichts müssen.
Mein Vermieter will meine Wohnung nachträglich mit einem Balkon ausrüsten, dafür soll ich mehr zahlen, will aber nicht.
Dann kündige. Ansonsten gilt: Der Balkon stellt eine Modernisierungsmaßnahme i. S. d. § 555b Nr. 4, 5 BGB dar, für die der VM n. § 559 I BGB "die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen" darf, beginnend "mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung", § 559b BGB.
Sowie zusätzlich auch eine Mieterhöhung n. § 558 ff. BGB in der Höhe, wie sie sich nach der neuen Ausstattung nach Mietpreisspiegel oder Vergleichswohnungen ergäbe.
Womit wir wieder bei meinem Einleitungssatz wären...
... und wieso mehr?
Weniger, denn das fehlende "Sonnen"-Licht im Mietgegenstand ist ein Mangel und den hat ein Mieter nicht hinzunehmen.
Zudem ist eine einseitige Änderung der mietvertraglichen Vereinbarungen doch gar nicht möglich!
.... google, war ganz leicht:
Modernisierung - Wohnwertverbesserung durch neuen Balkon manchmal zweifelhaftIn Einzelfällen haben Gerichte geurteilt, dass der Anbau des Balkons den Gebrauchswert der Wohnung nicht verbessert, keine Modernisierung vorliegt, z.B.
- wenn der Balkon zu einer stark befahrenen Straße hin liegt, als Abstellfläche nicht notwendig ist und eine erhebliche Mieterhöhung bringt (hier: € 65,00 monatlich)
- wenn der Balkon nur durch eine Abstellkammer erreichbar ist, an der Nordseite des Hauses liegt und die Lichtverhältnisse in der Wohnung durch den Anbau nicht verbessert werden
- wenn ein zweiter Balkon angebaut werden soll, der für die Wohnung keine erheblichen Gebrauchsvorteile bringt:
- Modernisierungsmaßnahme - Zweiter Balkon nicht immer zu dulden
- wenn durch den Anbau der Balkone die Lichtverhältnisse in der Wohnung deutlich verschlechtert werden.
Da hst du bei deiner Absolutaussage bei deinem Zitat irgendwie etwas vergessen. Komisch.
"Der Anbau eines Balkons wird meist als Modernisierung anerkannt.
Ob die erstmalige Anbringung eines Balkons an der Wohnung eine Modernisierung darstellt, hängt von den Einzelheiten ab.
Ein neuer Balkon ist jedenfalls dann eine Wertverbesserung, wenn er sich gut in die Wohnung einfügt, gut zugänglich ist und der Mieter dafür keine nachteiligen Umbaumaßnahmen (z.B. Grundrissveränderung) der Wohnung hinnehmen muss."
.... wir haben schon in der zweiten Klasse gelernt, dass machmal eben nicht immer heißt. Warte also einfach ab, bis Du dahin kommst.
Un das weißt du jetzt in der dritten noch? Glückwunsch.
Das ändert aber nichts daran, dass deine Antwort ziemlicher Unsinn ist und du den Teil natürlich absichtlich weggelassen hast.
... nö, wieso absichtlich?
Du willst hier auch nur lesen was Dir passt, ob es richtig ist, ist Dir völlig egal, mir nicht, denn ich beantworte nur die Frage, so weit wie ich kann und möchte.
Vor allem beantwortest du die Frage falsch und versuchst dann, deine falsche Antwort mit halben Zitaten zu belegen.
... Du musst zur Schulung Herr Oberlehrer, denn meine Antwort ist eben nicht falsch.
Zudem berücksichtige ich, dass der FSt. im Erdgeschoss wohnt und eine Terrasse angemietet hat, die ihm weggenommen werden soll.
... nochmal, vom Mieterverein:
Im Anschluss an den Anbau eines nicht allgemein üblichen Wohnungsbalkons, den der Mieter nicht geduldet hat, kann der Vermieter nicht die Duldung des Einbaus einer Balkontür in die Wohnung des Mieters verlangen.
AG Wiesbaden, Urteil vom 28.03.2002 – AZ 93 C 4042/01 –
Rest darfst Du gerne googlen, falls es für Dich wichtig ist.
Nein, deine Antwort war zum Zeitpunkt als du sie gegeben hast, Stuss. Da stand noch nichts von einer Terrasse: Zudem steht da weder etwas von Terrasse wegnehmen, noch weiteres zur Wohnsituation. Insofern bleibt deine Anwtort grundsätzlich falsch.
Nö, ist Unsinn, denn der Fragesteller hat ja offensichtlich keine Ahnung.
... achso, nur Du hast die Weisheit mit Kellen geschluckt, dann bin ich ja beruhigt.
Das habe ich nie behauptet. Aber deiner Antwort widerspricht deinem Link und der Fragesteller hat offensichtlich keine Ahnung, sonst hätte er ja nicht gefragt.
Es gibt keine Pflicht für dich den Balkon zu nutzen.
Nur bei Verbesserungen der Wohnung, wirst du wohl ein wenig mehr zahlen dürfen.
Wie wird das berechnet?
Dies wird darauf ankommen, wie groß der Balkon sein wird.
Normalerweise wird er mit 25 % seiner Fläche als Wohnfläche berücksichtigt.
Und daraus könnte man die Miete berechnen.
Wieviel ist das in Euro?