Darf ich als Eigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes auch mein Fahrrad dort abstellen?
Meine Hausverwaltung fordert mich auf, mein Fahrrad und meine gelagerten Reifen aus Brandschutzgründen zu entfernen. Ich bin Eigentümer dieses Stellplatzes ? Muß ich dieser Aufforderung Folge leisten ?
8 Antworten
Es kommt drauf an in welchem Bundesland du lebst und welche Brandschutz Verordnungen da gelten.
In einigen Bundesländern ist es verboten.
In allen.
Fahrrad darf bleiben, Reifen müssen raus - so ist jedenfalls im Parkhaus bei mir gegenüber.
Das Parkhaus mit gegenüber gehört der Stadt, die Nutzer sind Mieter aus den umliegenden Altbauten. Muss Schuku schon selbst seine genauen Vertragsbedingungen herausfinden.
Ich halte den Verweis auf die Brandvorschriften genau wie du für vorgeschoben. Manchen kann es eben nicht ordentlich genug sein.
Das ist keine Frage, sondern ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur öffentlich-rechtlichen Garagenverordnung. Es dürfen keine zusätzlichen Brandlasten in Tiefgaragen gelagert werden.
Wenn doch ist eine Brandversicherung von ihrer Eintrittspflicht befreit!!
Du sagst ja selber: "zusätzliche". In die Brandschutzplanung gehören nämlich die durch den zu erwartenden Gebrauch bedingten Brandlasten. Und das sind im Normalfall neben den Fahrzeugen auch Zubehörteile und Betriebsstoffe (also auch der berühmte Kanister mit dem Öl in der Ecke). Der Einbau eines Frittenfett-Tanks für den preisbewußten Benz-Fahrer könnte tatsächlich ein Problem werden, aber ein Fahrrad? Oder ein Satz Reifen? Wenn das meine Garage wäre, würde ich glatt meinen Brandschutzgutachter heranwinken und damit den Anwalt aufmunitionieren.
Wenn das Deine eigene Garage wäre und Du damit niemand beeinträchtigen würdest, könntest Du die Garage auch zum allgemeinen Lagerraum umwidmen. Dann entfiele das Einstellen von Kfz. Sonst gelten, wenn in dem jeweiligen Bundesland vorhanden hauptsächlich die Garagenverodnung, oder für die Errichtung und Betrieb die allgem. Bauordnung. Frag doch den Brandschutzgutachter, er würde Dir Gleiches nennen. Auch ein "aufmunitionierter" Anwalt , wie Du meinst, kann eine solche Sache nicht anders beurteilen.
lies mal was diese schutzregeln vorsehen
Du darfst keinererlei zusätzliche Brandlasten, (wie: Reifen etc.) einbringen. Auch müssen die Verkehrs- und die Flucht- und Rettungswege ständig freigehalten werden. Gleichfalls dürfen Sachen, wenn auch nur vorübergehend, nicht die anderen Stellplätze der Pkw's (Lüftungsquerschnitte der Anlage) beeinträchtigen bzw. behindern. Eine Diebstahls- und eine Wegnahme- bzw. Umstellsicherung für das Fahrrad muß, unter bzw. wegen den/r oben genannten Auflagen, vorhanden sein.
Es dürfen keine zusätzlichen Brandlasten in Tiefgaragen gelagert werden. Also Fahrrad ja, sonst nichts. Das ist keine Frage, sondern ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur öffentlich-rechtlichen Garagenverordnung. Wenn doch ist eine Brandversicherung von ihrer Eintrittspflicht befreit!!
also die Versicherungskammer Bayern hält einen Satz Reifen für erlaubt:
http://pdf-center.schoweb.de/Betriebssicherheit/lagerung_von_brennbaren_stoffen.pdf
Das was noses sagt wäre also hiernach richtig!
Bleibt immer noch die Frage, womit sie das begründen. "Keine Krempel-Lagerung, das ist hier kein Müll-Keller" könnte haltbar sein, Verweis auf den Brandschutz ist da ungünstiger (dann könnte ein Miteigentümer doch glatt auf die Idee kommen, die Einhaltung aktueller Brandschutzvorschriften belegen zu lassen und dann könte es glatt ein wenig teurer für alle beteiligten werden).