Darf ein zweiter Fernfahrer auf der Liege und schlafen, während der andere fährt?
Ist das so üblich? Wenn ja, wie machen die das mit der Anschnallpflicht? Gibt es Ausnahmeregelungen oder eine besondere Form der Sicherung? Denn im Campingmobil ist es ja - so weit ich weiß - verboten, nicht angeschnallt irgendwo zu liegen, während gefahren wird?!
5 Antworten
Die Betten haben ein Fangnetz das den Fahrer nach vorn beim Bremsen sichert. Es gibt keine Gurte auf der Liege.
Der 2.Fahrer darf so während der Fahrt schlafen. Es wird aber nicht als Ruhezeit gewertet.
Schade, dass man als Antwortender nicht kennzeichnen muss, ob man Vermutungen äußert oder es weiß. Du hast es jedenfalls gewusst :-) (und ich wegen der widersprüchlichen Antworten hatte es recherchiert)
offiziell darf er es nicht, wenn sie in eine kontrolle kommen gibts ne geldstrafe. also vorhang zuziehen und hoffen das es niemand merkt
die ist nicht ausgedacht sondern aus der praxis übernommen also halt deinen mund
Ja. Es ist möglich vor dem Bett oben ein Auffangnetz einzuklicken (wie beim Sicherheitsgurtschloss). Damit soll verhindert werden, daß der Beifahrer bei einer Notbremsung durch die Frontscheibe "segelt".
Fernfahrer oder Campingfahrer ist nun mal nicht zu vergleichen.
Ja, natürlich.
Da ich vier verschiedene Antworten gekriegt habe, hab ich selbst gesucht, weiß aber nicht, ob es der neuste Stand (2008) ist:
Nutzung von LKW-Schlafkabinen zulässig
Hattersheim. Das Bundesverkehrsministerium hat laut Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) dem Verband gegenüber bestätigt, dass die Nutzung von Schlafkabinen bei Zwei-Fahrer-Besatzungen auch während der Fahrt zulässig ist.
Bei Zwei-Fahrer-Besatzungen sei es in der Vergangenheit üblich gewesen, dass der zweite Fahrer während der Lenktätigkeit seines Kollegen gesichert in der Schlafkabine zusätzlich zu seiner Ruhezeit geschlafen hat, so die AMÖ.
Nach der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2006 sollte dies nach Auffassung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV mit Verweis auf Paragraf 21 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 21a Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung nicht mehr möglich sein.
„Es ist gut, dass die Fahrer, deren Beruf sowieso nicht der leichteste ist, wieder so ausgeruht wie möglich unterwegs sein können“ kommentiert Dierk Hochgesang, Geschäftsführer der AMÖ, die Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums. (kap)
http://www.verkehrsrundschau.de/nutzung-von-lkw-schlafkabinen-zulaessig-642758.html
Ausgedachte Antworten sind meist falsch!