Kilometernachweis für die Steuererklärung?
Hallo liebe Leute,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe für meine Steuererklärung 2014 eine einfach Fahrtstrecke von 140km an 227 Tagen im Jahr angegeben. Nun will das Finanzamt einen Nachweis in Form von TÜV oder Werkstattbelegen haben. Nun habe ich keine aktuellen Angaben hierzu und kann die genaue Anzahl der gefahrenen Kilometer nicht geben. Zudem kommt hinzu das ich während des Jahres ein neues Fahrzeug bekommen habe, und hier nur den Kaufnachweis habe mit dem übernommenen KM-Stand und kann theoretisch nur ein FOto vom akutellen KM stand machen. Das sehe ich aber als rechtlich nicht gültigen Nachweis. Für das zuvor gefahrene Auto habe ich nur einen TÜV-Beleg von 2013 und sonst keine weiteren Kilomenternachweise die ich im 2014, vor dem Neukauf gefahren bin.
Meine Frage nun an der Stelle: 1) Wie kann ich dem finanzamt nun mit den mangelden Angaben glaubhaft machen das ich die Strecke auch mit dem PKW gefahren bin.
2) Will das Finanzamt tatsächlich nur die 227*140 = 31.780 km gefahreren Kilometer sehen, oder was natürlich Sinnvoll ist die doppelte Strecke (da man ja i.d.R. auch wieder zurück fährt)?
3) Was passiert wenn das FA die Nachweise nicht anerkennt? Wird dann die für die öffentlichen Verkehrsmitter bestehende höchstgrenze von 4500€ angesetzt?
Viele Dank und Grüße Jan
6 Antworten
das Finanzamt ist angewiesen, bei hohen Entfernungspauschalen Nachweise anzufordern.
1) hast Du einen Kaufvertrag bzw. Verkaufsvertrag vom alten Auto mit Kilometerstand?
2) natürlich will das Finanzamt die doppelte Strecke sehen. Auch wird vorausgesetzt, dass privat auch noch ein paar Kilometer gefahren werden (Einkaufen, Besuch bei Freundin / Freund, Urlaub usw.)
3) das Finanzamt wird, sofern keine Nachweise vorgelegt werden (können) die Entfernungspauschale auf die 4.500 € deckeln.
In der Tat kann das Finanzamt bei besonders hohen km-Entfernungen einen Nachweis verlangen, daß mit einem Kfz zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren wurde, da ansonsten die Entfernungspauschale gedeckelt ist; das erfolgt meist über den Nachweis der Gesamtkilomterleistung eines Kfz über ein Jahr.
Wenn man das nicht exakt nachweisen kann, kann man es aber dem Finanzamt auch glaubhaft darlegen.
Daher solltest Du, wie Du schon angeführt hast, den km-Stand beim Kauf und den jetzigen km-Stand einreichen; danach läßt sich die Gesamtkilometerleistung eines Jahres hochrechnen - es kann auch hilfreich sein, wenn Dir der ArbG schriftlich bestätigt, daß Du an allen Arbeitstagen mit einem Kfz zur Arbeit gekommen bist.
Für die Zukunft:
Km-Stand am 01.01. und 31.12. eines Jahres dokumentieren (fotografieren)...
Das FA kann nicht willkürlich die Angaben des Steuerpflichtigen anzweifeln, wenn nicht konkrete Verdachtsmomente vorliegen, daß sie falsch sein könnten.
Bei diesem Sachverhalt erkenne ich keinerlei Willkür.
Die Untersuchungsgrundsätze ergeben sich aus den §§ 85 ff AO:
- "Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden."
- 88 AO > Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein kleiner Artikel hierzu (Amt muß Einkünfte beweisen, Steuerzahler die Unkosten):
http://www.fiscalero.de/fiscalerothek/fthek1-beweisen%20schaetzen.html
Wobei § 88 Abs. 1 AO nicht für steuermindernde Tatsachen gilt - so jedenfalls die einschlägigen Kommentierungen dazu. Wäre ja auch doof wenn das FA dafür in der Beweispflicht wäre.
...Du musst zwei Dinge belegen können, dann sollte es auch ohne Belege, aber mit einer eidesstattlichen Erklärung gehen:
1.
Die Entfernung muss stimmen. Dazu kannst Du die Route von Deiner Wohnung bis zum Arbeitsplatz in die ADAC App eingeben und dann einen Screenshot machen, aus dem
Fahrzeit und Entfernung ersichtlich sind. Offen gesagt: 140 km einfache Strecke sind "eine Menge Holz". Da macht jeder Finanzbeamte den vorstehend beschriebenen Check. Und es wäre ziemlich blöd, wenn dabei ein deutlich anderer Wert als die von Dir angegebenen 140 km dabei heraus kämen.
2.
Die Zahl der Arbeitstage muss stimmen. Dazu kannst Du Kopien Deiner Stempelkarte vorlegen oder ersatzweise auch einen Jahreskalender, in dem Du die Arbeits-, Urlaubs-, Feier- und Krankheitstage korrekt markierst. Vielleicht ist aber Dein Finanzbeamter hier stutzig geworden: Denn 227 Tage sind etwas mehr, als der durchschnittliche Arbeitnehmer üblicherweise zur Arbeit fährt.
GOOD LUCK !!!
meine Finanzämter erkennen ohne Probleme 230 Arbeitstage an ....
Kommt auf die steuerliche Auswirkung an. Gibt ja das Risikomanagement vor, was fallbezogen zu prüfen ist ;) Je nach Entfernung (und dementsprechend der Auswirkung) würde ich es bei einer normalen 5-Tage-Woche wohl nicht machen, die wenigsten werden das haben.
du hast Kilometerstand Altes Fahrzeug TÜV 2013 und logischerweise auch den Kilometer stand beim Verkauf
Du hast den Kilometerstand des neuen Fahrzeugs im Kaufvertrag und den aktuellen Kilometerstand.
Diesen kannst du also entweder direkt beim Finanzamt ablesen lassen, oder eine entsprechende Bescheinigung z.b. beim TÜV erstellen lassen.
So kannst du problemlos anhand der vier Belege die gefahrenen Kilometer belegen.
Altes Fahrzeug: Kilometer stand Verkauf
minus
Kilometer stand TÜV
= gefahrene Kilometer 1.Teil
+
neues Fahrzeug aktueller Kilometer Stand
minus
Kilometer Stand Kaufvertrag
= gefahrene Kilometer 2.Teil
beides zusammen sollten dann leicht die gefahrenen Kilometer belegen.
Es sollte deutlich mehr sein, als die gefahrenen beruflichen Kilometer, da du ja normalerweise auch noch privat gefahren bist.
1) Wie kann ich dem finanzamt nun mit den mangelden Angaben glaubhaft machen das ich die Strecke auch mit dem PKW gefahren bin.
Diese Möglichkeiten hast du mit der Abgabe des Fahrzeugs (Verschottung oder Verkauf, KM-Stand im Vertrag?) ja nun wohl aus der Hand gegeben
2) Will das Finanzamt tatsächlich nur die 227*140 = 31.780 km gefahreren Kilometer sehen, oder was natürlich Sinnvoll ist die doppelte Strecke (da man ja i.d.R. auch wieder zurück fährt)?
Natürlich "alles" - wenn du (nur) 31.780 km nachweist, könnte das ein Indiz dafür sein, dass du nur jeden 2.Tag selber gefahren bist (weil mglw. eine Fahrgemeinschaft mit einem anderen Pendler besteht).
3) Was passiert wenn das FA die Nachweise nicht anerkennt? Wird dann die für die öffentlichen Verkehrsmitter bestehende höchstgrenze von 4500€ angesetzt?
Durchaus.
Ein paar Anmerkungen zur Problematik:
Mit einer weit über dem Durchschnitt liegenden Ausnahme-Entfernung zur Arbeit - hier 140 KM - beantragst du eine hohe Steuersubvention im Bereich von etwa 3.000 €. Dass die nicht einfach "durchgewunken" wird, dürfte dir klar sein. Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen obliegt dem Steuerzahler.
Kosten in üblicher Höhe wird jedes Finanzamt - allein schon aus Zeitgründen - ohne Nachweise akzeptieren/glauben.
Viele andere Arbn legen sich deshalb am Arbeitsort einen "doppelten Haushalt" zu - aus Kostengründen wie auch aus Gründen der besseren Erholung vom Arbeitsalltag. Entsprechende Mietkosten usw. sind steuerlich absetzbar.
Beschissen wird überall, manchmal geschickt - oft auch naiv plump.
Du sagst, ich bin jeden Tag gefahren ..., in der Praxis gibt es Fälle, in denen der Arbn bspw. am Arbeitsort preiswert in einer Jugendherberge, einem Wohnmobil, bei einer "Bekannten" o.ä. übernachtet und nur am WE nach Hause fährt - und gleichwohl (steuerhinterziehend !!) die volle Tageszahl ansetzt. Um sich und dem ehrlichen Steuerzahler derartige Steuerausfälle zu ersparen, checkt das Finanzamt die KM-Leistung. Es müssen bei zutreffenden Angaben ja pro Jahr x KM sowie ein Zuschlag für Privat-/Urlauabsfahrten dazukommen.
Macht der betroffene Arbn dann Ausflüchte (keine Unterlagen, Fahrzeug abgegeben, oft PKW von Mutter oder Ex-Freundin benutzt) spricht das nicht für den Wahrheitsgehalt.
Mglw. läßt sich folgender jahresübergreifender Deal mit dem Finanzamt vereinbaren. Die Steuerfestsetzung erfolgt erstmal unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), kann also auch nach Jahren jederzeit geändert werden.
Sollte die Fahrleistung im Folgejahr zweifelsfrei belegt werden, dürfte diese auch für das jetzt ungewisse Jahr gegeben sein und nach nachträglich "geglaubt" werden. Geht natürlich nur, wenn sich beruflich nichts verändert hat und du immer noch pendelst.
Sollte das FA die Nachweise nicht akzeptieren, dann sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden und bei Ablehnung des Einspruchs geklagt werden.
Das FA kann nicht willkürlich die Angaben des Steuerpflichtigen anzweifeln, wenn nicht konkrete Verdachtsmomente vorliegen, daß sie falsch sein könnten.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die die Dokumentation des km-Standes zwingend vorschreibt; auch die Lohnsteuerrichtlinien schreiben das nicht vor - im Zweifelsfall ist dem Steuerpflichtigen zu glauben, sofern nicht begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen vorliegen.