Darf ein Vermieter die Heizung zentral drosseln?
Eine Bekannte von mir wohnt in einem Mehrparteienhaus, in dem die Heizung zentral geregelt wird, also der Vermieter entscheidet praktisch wann abends runter geregelt wird auf 18°C und man kann selber noch so aufdrehen, wärmer wird es nicht. Meine Bekannte ist aber im Schichtdienst, d.h. sie muss dann oft frieren, da zu der Zeit, wenn sie wach ist die Nachttemperatur eingestellt ist. Darf der Vermieter trotzdem weiter so verfahren? Was kann man tun?
3 Antworten
Mittels Radiator o.ä. separat zuheizen.
"Heizung" zahlen die Mieter.
Sind diese sich einig, stellt es gewöhnlich kein Problem dar, den Vermieter auf eine andere Regelung anzusprechen, denn der Vermieter stellt die "Heizung" nur zur Verfügung.
Ist im Mietvertrag denn eine andere Regelung getroffen, an die sich der Vermieter nicht hält?
Heizpflicht des Vermieters - Instandhaltung und Instandsetzung sind Pflicht des Vermieters
Der Vermieter muss während der Heizperiode dafür sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die mietvertraglich vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden. Sind im Mietvertrag keine Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius in Wohnräumen sowie Küchen und 23 Grad Celsius in Bädern als ausreichend. In nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmten Räumen (z.B. Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18 Grad Celsius üblicherweise als angemessen angesehen. Nachts kann eine Absenkung auf 16 Grad Celsius noch zulässig sein. Bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode muss geheizt werden, wenn die Außentemperatur drei Tage lang um 21 Uhr unter 12 Grad Celsius liegt oder alle Mieter dies verlangen. Sollte eine Wohnung nur unzureichend oder gar nicht beheizbar sein, so haben Mieter ein Recht auf Mietminderung.
Da die Mieter die Unterbeheizung zu beweisen haben, empfiehlt es sich, täglich Temperaturmessungen in sämtlichen Räumen vorzunehmen und diese tabellarisch festzuhalten. Die Messung hat in der Mitte des Raums ca. einen Meter über dem Fußboden zu erfolgen. Die Höhe der Mietminderung wird nach dem Grad der Beeinträchtigung berechnet. Die Minderungssätze schwanken zwischen 10 und 100%, letzteres bei völligem Heizungsausfall in den Wintermonaten. Bevor die Miete gemindert wird, sollte unbedingt Rechtsberatung eingeholt werden. Führen Schäden oder Mängel an der Heizung zu ungenügender, nicht vertragsgemäßer Raumtemperatur, so können die Mieter neben der Mietminderung Schadensersatz geltend machen (z.B. für den Betrieb eines Heizradiators). Das setzt ein Verschulden des Vermieters voraus - z.B. durch unterlassene Mängelbeseitigung (sog. Verschuldenshaftung). Das gilt auch, wenn der Vermieter den Mangel trotz Fristsetzung nicht beseitigt hat (Verzugshaftung). Heizt der Vermieter trotz Aufforderung nicht oder nicht ausreichend, so sollten sich Mieter beraten lassen, wie se Ihr Recht auf Mietminderung und Mängelbeseitigung am besten durchsetzen... http://www.beamte4u.de/instandsetzung0.html
Soweit ich mich erinnere, ist gegen 18 Grad Nachttemperatur nichts zu sagen. Es ist denkbar, daß es eine neuere Entscheidung gibt; im Zweifel beim Mieterverein nachfragen. Individuelle Lenensumstände spielen jedenfalls normalerweise keine Rolle.
Leider ...