Darf der Vermieter die Heizung abstellen?
oder muss die Heizung (Zentralheizung) zu jeder Jahreszeit betriebsbereit sein ? Ich friere in meiner Wohnung und die Heizung funktioniert nicht, meine Vermieterin meinte , das sei ja alles sehr teuer und ich wolle doch sicherlich sparen usw...
6 Antworten
Die Heizung muss nicht durchgehend laufen, außerhalb der Heizperiode (01.10.-30.04.) darf er diese ausschalten. Die Rechtsprechung ist da nicht einheitlich, tendenziell muss der Vermieter die Heizung außerhalb der Heizperiode nur dann einschalten, wenn die Tageshöchsttemperatur an drei Tagen hintereinander 18 Grad nicht überschreitet. Sobald wieder 18 Grad erreicht werden, darf er sie wieder ausschalten...
Danke für eure hilfreichen Antworten !
Vermieter müssen die Heizung auch außerhalb der üblichen Heizperiode einschalten, wenn die Temperaturen tagsüber zeitweise unter 18 Grad Celsius sinken und mindestens einen weiteren Tag anhalten. (LG Berlin AZ NZM 99, 1039)
Eine Heizpflicht ist richtigerweise erst dann anzunehmen, wenn
während eines Zeitraums von drei Tagen die Raurntemperatur die 20° C-Marke unterschreitet (Sternel, II Rn 64)
oder
wenn die Innentemperatur bei geschlossenen Fenstern ohne Zusatzheizung unter 17° C fällt und mit einer Erwärmung innerhalb der nächsten Stunden nicht zu rechnen ist (Kraemer in Bub/Treier, III Rn 1307). Im Temperaturbereich zwischen 17° C und 20° C ist dem Mieter zumutbar, kurzzeitig eine elektrische Zusatzheizung zu benutzen,
Nicht zuzustimmen ist der Ansicht des AG Hamburg (ZMR 1981,330), wonach sich der Vermieter an die Mehrheitsentscheidung der Mieter halten darf. Unzutreffend ist auch die Auffassung des AG Köln (WM 1986,136), nach der eine Heizpflicht bestehen soll, wenn die Raumtemperatur einen Tag lang unter 20° C bleibt und mit einer Besserung in den nächsten 1-2 Tagen nicht zu rechnen ist. Dies widerspräche dem Gebot, mit der sich stetig verteuernden Heizenergie sparsam umzugehen.
Nicht selten beklagen sich Mieter darüber, ihre Wohnung werde nicht warm genug. Was aber ist "warm genug"? Über die Mindesttemperatur gehen die Ansichten auseinander. Ausreichen wird im Allgemeinen eine Temperatur von 20° C von 7 Uhr morgens bis 23 Uhr abends (OLG München, WM 1959, 74; LG Köln, WM 1980, 17; LG Hamburg, WM 1980, 126). Dies gilt auch für Büroräume (OLG München, NZM 2001, 382). Teilweise wird nach Zimmern unterschieden: Wohn- und Schlafzimmer sowie Küche 20° C, Bäder und Duschen 22° C Flur 17° C (Kraemer in Bub-Treier; III Rn. 1306). Eine Absenkung der Temperatur in der Nachtzeit wird allgemein für zulässig gehalten
(Quelle: Vermieterlexikon, Stürzer/Koch, 6. Auflage, 2001, Seite Z 13 f.)
Ich quäle mich als "linke Hand des Vermieters - zuständig für die Nebenkostenabrechnung und Hausmeisterfunktion" auch jährlich mit der selben Mieterin damit rum - ich empfehle ihr immer, mal beim Dok den Blutdruck und Durchblutung kontrollieren zu lassen ...
In der Hausversammlung wurde mit einer Gegenstimme entschieden - länger als 4 Tage unter 18C° Aussentemparatur innerhalb von 2 Monaten vor der Heizsession wird die Heizung dann so betrieben, dass eine Temparatur von min. 20C° in der Wohnung erreicht werden kann und damit leben wir seit 8 Jahren friedlich mit- und nebeieiander - bis auf eine .... sind die Wünsche der Mieter vertretbar und annähernd berechtigt, dann ist unser Vermieter da sehr zugänglich - es wird eine Hausversammlung einberufen mit 8 Stimmen für die 8 Wohnungen und dann wird debatiert und abgestimmt - nur einmal in 13 Jahren hat der Vermieter ein Veto eingelegt ...
- Wann und wie muss der Vermieter heizen?
a) Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Heizung das ganze Jahr zu betreiben. In den meisten Mietverträgen ist aus diesem Grund eine sog. Heizperiode vereinbart. Ist dies der Fall, muss der Vermieter in der dort bezeichneten Zeit auf jeden Fall heizen. Üblich für solche Vereinbarungen ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April; zunehmend auch vom 15.September bis 15. Mai.
Für diese Zeit muss der Vermieter die Heizung so betreiben, dass eine bestimmte Mindesttemperatur erreicht wird. Die Gerichte sehen eine Temperatur von 20 bis 22°C als ausreichend an.
Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, diese Temperatur über den ganzen Tag (24 Stunden) anzubieten. Vielmehr sehen es die die Gerichte als ausreichend an, wenn diese Mindesttemperatur von 6 bis 23 bzw. 24 Uhr erreicht wird. In dieser Zeit reichen 18°C. (sog. Nachtabsenkung der Heizung)
aus:/www.internetratgeber-recht.de
ja klar, ist ja seine heizung
du kannst evt die miete mindern, wenn du bestimmte temperaturen nicht erreichst
Um der Sache mal von einer anderen Seite her auf den Grund zu gehen:
Wenn Du frierst um diese Jahreszeit kannst Du selbst viel dagegen tun:
Sich wärmer anziehen macht Sinn nutzt aber alleine wenig. Hilfreich ist, mehrere Kleidungsstücke übereinander zu tragen.
Ingwer wärmt ebenso von innen auf wie scharfe Gewürze. Wie Ingwertee gemacht wird findest Du unter Tipps. Ich mache Ingwerpulver einfach ins Essen das gut kochen soll. Es trägt nicht sonderlich auf, macht nur eine Frische rein. Ausreichend trinken verhindert den Blutdruckabfall gerne gerade wenn der Luftdruck so stark schwankt wie in diesem Jahr. Warme Füße immer zu haben ist schon mal die halbe Miete.
Nicht jeder Mensch ist gleich. Mancher Körper freut sich unterstützt zu werden leichter mit unserem jetzigen Wetter fertig zu werden. Säfte von Voelkel gibt es in Naturkostläden. Du kannst damit machen was Du willst. Kochen, Backen, Eis draus machen und so fort. Sie wärmen auf verschiedenste Art intrazellulär um es mal grob auszudrücken. In mancher Wohnung entsteht unangenehme Zugluft. Gerade wenn die Temperaturen so sehr schwanken wie zur Zeit. Achte mal drauf. Stellst Du an entsprechenden Stellen die Möbel auf hast Du eine natürliche Isolierung.