Darf ein Vermieter Anliegerkosten auf die Mieter umlegen?
Nächstes Jahr wird bei uns die Strasse komplett erneuert.. neuer Kanal neue Leitungen etc. Da enstehen natürlich unserem Vermieter Anliegerkosten, darf er diese auf die Mieter umlegen, und wenn ja in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen?
6 Antworten
Betriebskosten müssen laufend entstehen. Laufend bedeutet nicht jeden Monat und auch nicht zwingend jedes Jahr. Es muss sich aber um Kosten handeln, die in gewissen, möglicherweise unterschiedlichen, Zeitabständen wieder entstehen. Genau an dieser Eigenschaft fehlt es bei den Anliegerkosten. Eine Umlage scheidet daher aus.
http://www.vermieter-forum.com/thread,threadid-3271_Anliegerkosten-umlagefaehig.html
Wer eine Wohnung mietet hat in der Regel einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen. Oft wird für Betriebskosten eine Vorauszahlung vereinbart über die jährlich abgerechnet wird. Im Mietvertrag sind die abzurechnenden Betriebskosten alle aufgezählt. Beispiele wären Kosten für regelmäßige Müllabfuhr, Stromkosten im Treppenhaus, Wasserversorgung, Schornsteinfegergebühren usw.
Was im Mietvertrag nicht als Betriebskosten aufgelistet ist, darf natürlich auch nicht von den Betriebskostenvorauszahlungen abgezogen werden.
Irgendwelche anderen Reparaturen am Haus oder Grundstück darf der Hauseigentümer auch nicht auf die Mieter umlegen. Die zahlen ja schließlich neben den Betriebskosten auch noch die normale Miete!
nein!
http://www.vermieter-forum.com/thread,threadid-3271_Anliegerkosten-umlagefaehig.html
das bestärkt mich
Diese Kosten hat allein der Vermieter als Eigentümer der Immobilie / des Grundstücks zu tragen. Punkt und fertig.
Ich glaube ja, aber nicht alles auf einmal.
Ein Wohnungswechsel könnte günstiger sein.
Diese Antwort gereicht deinem Alias zur Ehre, mehr ist nicht zu sagen bzw. zu schreiben.
DH Albatros
Nun, Kosten für den Austausch der Heizung kann er ja auch umlegen,und diese Kosten sind ja auch nicht laufend....