Darf ein Polizist in PRIVAT Kleidung auch so agieren wie ein Polizist im Dienst?

15 Antworten

  • in der geschilderten Situation, hätte JEDER den Täter aufhalten/festhalten/festnehmen dürfen (vgl. §127 Abs. 1 StPO)

  • Polizeibeamte in zivil haben die gleichen Befugnisse wie Polizeibeamte in Uniform. Sie müssen sich lediglich mit dem Dienstausweis ausweisen, bevor sie eine Maßnahme treffen (wenn es denn die Situation zulässt, bei einer Festnahme auf frischer Tat z.B. nicht)

  • ob ein Polizeibeamter seine Mütze auf hat oder nicht, spielt keine Rolle. Die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen sprechen stets nur von der Polizei, den Beamten der Polizei, den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft usw. ... ob sie im Dienst sind oder nicht und wie sie gekleidet sind ändert nichts an den Befugnissen.

  • gem. §163 StPO ist ein Polizeibeamter verpflichtet entsprechende Maßnahmen zu treffen wenn er von einer Straftat Kenntnis erlangt (also insbesondere, wenn er selbst Zeuge ist), auch wenn er nur privat als Kunde im Supermarkt ist.

freede  16.10.2012, 17:47

Genau so ist es! DH!

Ein Polizist darf sich - wie jeder andere Beamte auch - jederzeit in den Dienst versetzen, auch wenn er nicht im Dienst ist. Es gibt sogar viele Situationen, wo er aufgrund seines Amtes dazu verpflichtet ist. Die von Dir geschilderte Situation gehört wohl dazu. Also ein klares JA. In diesem Fall ist er allerdings auch dazu verpflichtet, sich in irgendeiner Form als Polizist zu erkennen zu geben. Was er ja auch getan hat. Es ist keine Dienstkleidung und keine Dienstnummer erforderlich.

In dieser Situation darf jeder einen Flüchtigen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Uniform ist nicht unbedingt zwingend, aber er muss im Dienst sein und sich ausweisen können (z.B. Zivile Streife). Ausserhalb der Dienstzeit, darf er keine Amtshandlungen vornehmen, er muss seine Kollegen dazurufen. Ausnahmen gibt es natürlich, so wie eben beschrieben, aber dazu muss man kein Polizist sein, Nothilfe darf jeder leisten

PepsiMaster  15.10.2012, 21:45

"Ausserhalb der Dienstzeit, darf er keine Amtshandlungen vornehmen,"

In den Ermächtigungsgrundlagen der StPO und in den Polizeigesetzen der Bundesländer steht nichts von Dienstzeit usw. .. ein Polizeibeamter kann auch außerhalb des Dienstes entsprechende Maßnahmen treffen, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Norm gegeben sind.

assimueller  15.10.2012, 21:31

....muss im Dienst sein.....und ausweisen können. Da hab ich folgendes vergessen zu schreiben : um eine Festnahme durchzuführen

in der geschilderten Situation, hätte JEDER den Täter aufhalten/festhalten/festnehmen dürfen (vgl. §127 Abs. 1 StPO) Polizeibeamte in zivil haben die gleichen Befugnisse wie Polizeibeamte in Uniform. Sie müssen sich lediglich mit dem Dienstausweis ausweisen, bevor sie eine Maßnahme treffen (wenn es denn die Situation zulässt, bei einer Festnahme auf frischer Tat z.B. nicht)

Ein Polizist ist immer im Dienst. Er muss in der Freizeit nach einer „Festnahme“ diensthabende Kollegen einschalten.