Darf ein Lohnsteuerhilfeverein tätig werden trotz Umsatzsteuer?
Hallo,
ist meine erste und vielleicht gleich komplizierteste Frage bei euch ;-).
Normalerweise darf ein Lohnsteuerhilfeverein für einen keine Steuererklärung machen, wenn man Einnahmen hat die unter "Gewerbe" fallen. Dazu reicht es z.B. schon wenn man eine Solaranlage hat und den Strom davon wieder einspeist/verkauft. (zählt glaub ich als gewerbliche Einkünfte).
Jetzt meine Frage, wie ist das bei einer einzelnen ohne zubehörige Wohnung vermieteten Garage?
Normalerweise fällt für Diese Garage laut Gesetz Umsatzsteuer an, das heisst der Verein dürfte nicht tätig werden. Aber von der Umsatzsteuer kann man sich durch die Kleinunternehmerregelnung befreien lassen. Das geht soweit ich weiss bei der Steuererklärung und ein Gewerbe anzumelden ist dafür nicht notwendig.
Was die Einkommensart betrifft darf ein Lohnsteuerhilfeverein Niemanden vertreten der Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit/Gewerbe hat.(Daher z.B. keine Solaranlagenbesitzer). Aber hier handelt es sich bei der Garage doch eindeutig um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Also müsste der Verein das Mitglied doch weiter betreuen dürfen,oder? Wenn ich Denkfehler gemacht habe korrigiert mich bitte.
3 Antworten
Die zugelassenen Tätigkeiten für Lohnsteuerhilfevereine sind in § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz aufgezählt.
Und da steht, dass die Vereine nicht tätig werden dürfen für Personen, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. Ausnahme: Die den Umsätzen zugrunde liegenden Einkünfte sind nach bestimmten Vorschriften im Sinne des § 3 Einkommensteuergesetz einkommensteuerfrei.
Das dürfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht der Fall sein.
Danke für den Stern Helmuthk
Lohnsteuerhilfevereine dürfen laut dem Steuerberatungsgesetz nicht tätig werden, wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen. Die ausschließliche Vermietung von Garagen oder Stellplätzen sind aufgrund besonderer Vorschrift im § 4 Nr. 12 UStG explizit nicht umsatzsteuerbefreit.
Die im § 19 UStG verankerte Kleinunternehmerregelung ist eine (zur organisatorischen Vereinfachung gedachte) automatische Befreiungsvorschrift, da eben mit der Umsatzsteuerpflicht erheblicher Mehraufwand (Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuererklärung) verbunden ist.
Die Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins ist jedoch aufgrund des Wortlauts im Steuerberatungsgesetz restriktiver auszulegen. Lohnsteuerhilfevereine dürfen solche Sachverhalte steuerlich "leider" nicht beraten.
Hallo,
stimmt ! Wenn die Vermietung der Garage privat erfolgt, darf der Verein tätig werden. Aber: der Steuerpflichtige muß eine Arneitnehmereigenschaft haben, also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und/oder Rente. Wenn eine Person z.B. auschließlich Mieteinkünfte hat, ist der Verein nicht vertretungsbefugt. Und beim Vorliegen von umsatzsteuerplfichitigen Einkünften sowieso.
Gruß
dervagabund
Die Kleinunternehmerregelung setzt aber eine Gewerbeanmeldung voraus. Und bei gewerblichen Einkünften ist der Verein nicht mehr vertretungsbefugt.
Genau das ist ja das Problem, ob die Einkünfte in diesem Fall überhaupt als Umsatzsteuerpflichtig gewertet werden. (Ach ja der Steuerpflichtige ist Arbeitnehmer, den Punkt können wir außen vor lassen) Mit der Kleinunternehmerregelung liegen doch keine Umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte vor, da laut "Gesetzestext Kleinunternehmerregelung" diese Steuer erst ab 17500 € erhoben wird. Heisst für mich die 17500 € Grenze ist kein Freibetrag, sondern eine Grenze bis zu der die Umsatzsteuer quasi nicht existiert und ja auch nicht gezahlt/abgeführt wird. Daher müsste der Verein doch tätig werden können.