Darf ein Immobilienmakler Eigentum von Familienangehörigen z.B. seinem Vater vermakeln?
Ich bin auf der Suche nach einer Eigentumswohnung. Als ich meine Traumwohnung über einen Makler gefunden hatte, stellte sich heraus, dass die Wohnung dem Vater des Immobilienmaklers gehört. Darf der Makler trotzdem Provision verlangen? Gibt es ein Gesetz, dass sich mit dieser Problematik auseinandersetzt?
4 Antworten
Es gibt kein Gesetz, aber ein Urteil:
Einem Makler steht dann kein Provisionsanspruch gegen seinen Kunden zu, wenn er für einen nahen Angehörigen oder seinen Ehegatten tätig geworden ist. Eine damit verbundene provisionsschädliche Interessenkollision ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses (der Ehe) gegenüber dem Maklerkunden offen gelegt wird und dieser die Maklerdienste gleichwohl in Anspruch nimmt.
Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2000 22 U 75/99 MDR 2000, 635
Da sich vor Kaufabschluß "herausgestellt" hat, welche verwandtschaftlichen Beziehungen vorliegen, waren Sie in bester Kenntnis und von daher steht dem Makler sein Anspruch zu.
Sicher darf er das. Ein Chirurg darf auch seine Familie operieren usw.
Ein Chirurg darf auch seine Familie operieren usw.
Das ja. Aber ein Makler darf nicht in jedem Fall für seine Familie als solcher tätig werden bzw. Provision verlangen. Siehe Antwort von schelm1. Und wenn der Makler gleichzeitig Verwalter ist darf er erst recht keine Provision verlangen bzw. muß diese nicht gezahlt werden.
der ist noch eindeutiger!!! Insbesondere "darf". zB bei einem Unfall....
Ja, der Makler darf jeden aus der Familie vertreten. Gilt auch für Juristen.
Warum nicht? Makelei fällt nicht unter das Inzestverbot.
Du darfst für dein OMMA doch auch eine reise buchen oder ihren alten Käfer verkaufen.
Einem Makler steht dann kein Provisionsanspruch gegen seinen Kunden zu, wenn er für einen nahen Angehörigen oder seinen Ehegatten tätig geworden ist. Eine damit verbundene provisionsschädliche Interessenkollision ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses (der Ehe) gegenüber dem Maklerkunden offen gelegt wird und dieser die Maklerdienste gleichwohl in Anspruch nimmt.
Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2000 22 U 75/99 MDR 2000, 635