Darf ein Gerichtsvollzieher Ware pfänden, die per (laufender) Ratenzahlung gekauft wurde?
Hallo zusammen,
darf ein Gerichtsvollzieher etwas pfänden, was noch auf Ratenzahlung läuft? Es handelt sich dabei nicht um unbezahlte Raten, sondern um einen anderen Fall, will sagen es wurde etwas bei Firma A auf Raten gekauft (sagen wir ein hochwertiges TV-Gerät) und Firma B beauftragt nun einen Gerichtsvollzieher, darf dieser das Gerät von Firma A mitnehmen, obgleich Raten laufen (und das Gerät ja somit noch nicht in den Besitz übergegangen ist)?
PS: Firma B hat nichts mit Firma A zu tun, wurde also nicht durch diese beauftragt o.ä.
Wäre lieb, wenn mit Quellen-Angabe geantwortet wird.
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18 Antworten
Ich entnehme Deiner Antwort, dass Du Schuldner bei der Santander bist. Stimmt es, dass die Kredite trotz negativer Schufa geben? Und mit welchen Mitteln, außer den "normalen" versuchen die ihr Geld einzutreiben? Ich kenne nämlich jemand, der hat Insolvenz und kriegt trotzdem dauern Werbung, er soll einen Kredit bei denen abschließen. Würde mich echt interessieren.....
Er kan nur Sachen pfänden, die Dir gehören. Dinge die auf Raten gekauft werden, bleiben bis zur völligen Tilgung Eigentum des Verkäufers. Übrigens.... in vielen Fällen heißt Ratenzahlung: der Verkäufer kann raten, ob er seine Kohle bekommt oder nicht ;-)
Dieses Gerät steht sicherlich noch unter Eigentumsvorbehalt. Du bist zwar derzeit Besitzer, aber nicht Eigentümer. Du solltest schnell nachweisen, dass es dir nicht gehört und er es deshalb auch nicht verwerten kann (könnte), wenn es soweit kommen sollte.
hier tretet der Eigentumsvorbehalt für noch nicht vollständig bezahlte Ware ein.
hier der Link. Unten siehst Du unter Eigentumsvorbehalt vom Verkaeufer: http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentumsvorbehalt
Wer von der Materie keine Ahnung hat, soll bitte keine Antworten abgeben
der Gerichtsvollzieher darf die Eigentumsverhältnisse nicht überprüfen, kann er auch gar nicht; der Gerichtsvollzieher darf alles pfänden, was er im Gewahrsam des Schuldners vorfindet; es ist dann die Verpflichtung des Schuldners, den Eigentümer des gepfändeten Gegenstandes von der Pfändung zu verständigen; der Eigentümer muss dann selbst im Wege der Drittwiderspruchsklage sein Eigentum und die Pfandfreigabe durchsetzen;