Darf ein Gefängniswärter auf einen ausbrechenden Häftling schießen?
Wir diskutieren hier grade über diese Frage. Da der Ausbruch aus einem Gefängnis (abgesehen von der damit verbundenen Sachbeschädigung etc.) noch keine Straftat ist, kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass ein Wärter auf einen Häftling schießen darf. Zumal dieser ja nichtmal ein Polizist ist. Mit welchen Mitteln darf ein Häftling also am Ausbruch gehindert werden?
Vielen Dank für eure Hilfe.
7 Antworten
Justizvollzugsbeamte dürfen mit der Schusswaffe flüchtende Gefangene fluchtunfähig schießen.
Auf U-Gef. sowie Jugendliche Gef., Gef im offenen Vollzug und sämtliche Zivilhaftarten darf nicht geschossen werden.
Ich habe dir mal die rechtlichen Grundlagen aus dem NjVollzG kopiert:
§ 92 Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
(1) 1Gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie oder er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegt, wenn sie oder er eine Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB) unternimmt oder um ihre oder seine Flucht zu vereiteln oder um sie oder ihn wiederzuergreifen. 2Um die Flucht aus einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Andere Hilfsmittel des sogenannten "Unmittelbaren Zwangs" mit denen z. b. eine Flucht vereitelt werden darf, wären:
Diensthunde
Reiz- und Betäubungsstoffe
Fesseln
Waffen des U. Z. sind die Dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.
Nachzulesen im §88 NjVollzG.
Im StvollzG nachzulesen im § 95 und 100.
Glaub nicht. Aber er darf mit allen Mitteln schauen den zu fangen. Aber er soll ihn natürlich nicht töten
Er darf alle Mittel benutzen um den Häftling nicht fliehen zu lassen aber er sollte die mildeste Aktion wählen.
Es darf nur aufs Bein geschossen werden, also:
- Bein
- Steißbein
- Jochbein
- Schlüsselbein
Ich glaube schon, dass sie auch mit Waffengewalt aufgehalten werden dürfen. Eine Flucht alleine ist tatsächlich keine Straftat, ist aber nicht relevant, außerdem wird die seltenst ohne Straftaten ablaufen, außer es haut einer beim "gärtnern" ab. Da kommen aber eh nur Leute hin, die nicht mehr lange drin sein müssen.
bisschen Schwund muss man bei einem Ausbruch einrechnen.
ich denke da muss man entscheiden, um welches Gefängnis es geht. wenn es um Stadelheim oder so geht bzw. um einenen Häftling aus dem Hochsicherheitstrakt, dann bin ich sicher, dass das Allgemeinwohl höher gewertet wird, als das einer Person. Dann darf er schiessen weil andere in Gefahr kommen könnten. Bei anderen Gefangenen denke ich mal eher nicht. Die haben auch keine Pistolen am Körper
ins Jochbein? :D Dann wird sich der Häftling womöglich nicht mehr bewegen.