Darf ein Beamter einen Nebenjob haben, der bereits eine 47 Stunden Woche per Definition hat?
Guten Tag, ich arbeite als Beamter im Bereich Naturwissenschaften und Technik. Ich bin durchschnittlich in der Woche 47 Stunden im Dienst. Zumeinst sind das 12 Stunden Schichten mit jeweils 4 Stunden Bereitschaftsdienst, welche ich im Dienstgebäude verbringen muss. Ich möchte gerne auch als Beamter einen Nebenjob annehmen und diesen auch genehmigen lassen, was prinzipiell von der Art des Jobs kein Problem darstellen wird, was meinen Hauptberuf angeht. Wie verhält es sich aber erstens bezüglich der 47 Stundenwoche inkl. Bereitschaftsdienst. Welche Arbeitszeit darf ich im Nebenjob noch erbringen, ggf. wird auch dort Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst anfallen. Soll heißen: Wie viel Stunden darf ich dort arbeiten und was darf ich maximal und auch noch ganz wichtig: Gibt es Ausnahmen, in denen der Beamte ggf. abweichend der normalen Regelungen mehr nebenbei arbeiten darf bei gesonderter Genehmigung. Es geht prinzipiell um eine Beamtenstelle (2. Qualifikationsebene bzw. mittlerer Dienst) in der Gehaltsgruppe A7 was das Hauptamt angeht. Vielen Dank bereits heute für Eure Informationen.
2 Antworten
Stehen in deinem Arbeitsvertrag wirklich 47 Wochenstunden?? Das klingt wirklich sehr viel, kann doch gesetzlich auch eigentlich nicht passen. Also es kann schon sein, dass du so viel arbeitest, aber nicht, dass dies so in deinem Vertrag steht...
Ich weiß von mehreren Bekannten (die eben auch Beamte sind), dass sie nebenher nicht arbeiten dürfen (und das bei weniger Wochenstunden als du) bzw. denen ihr Verdienst im Nebenjob vom Beamtengehalt abgezogen wird falls sie es tun.
Abgesehen davon kannst du dich mal über das Arbeitszeitgesetz schlau machen, ein Nebenjob auf 450€ Basis hat ja auch ca. 10 Stunden die Woche, das wären in deinem Fall dann alles zusammen 57 Stunden und das ist laut Arbeitszeitgesetz bestimmt nicht zulässig.
Wow, das ist eine lange Arbeitszeit pro Woche. Kommen die 47 Stunden JEDE Woche zusammen?
Grundsätzlich sind durchschnittlich 48 h/Wo zulässig. Beamte dürfen i.d.R. 8 h/Wo einer Nebentätigkeit nachgehen. Es gilt aber der Grundsatz, dass er durch die NT nicht übermäßig belastet sein darf.
Entsprechend der "Fünftelvermutung" (8 h = 1/5 der 40 Stundenwoche) tritt die Überlastung bei 8 h/Wo NT in der Regel nicht ein. Das kann bei besonders belastenden Tätigkeiten im Einzelfall aber anders aussehen.
Bereitschaftszeiten könnten so auch als weniger belastend bewertet werden.
Der Grundsatz ist immer, dass der Beamte seiner Gesunderhaltungspflicht und seiner Pflicht zur vollen Hingabe zum Beruf nachkommen muss. Die Nebentätigkeit ist nachrangig, sprich, nicht im Interesse des Dienstherrn. Dennoch muss sich eine Ablehnung im rechtlichen Rahmen bewegen.
Ich denke, dass bei Deiner besonderen Dienstleistung eine Einzelfallregelung getroffen werden muss, ggf. gibt es aber für die Dienstform eine interne Regelung (Verwaltungsvorschrift/Richtlinie) oder eine Verordnung. Auf der sicheren Seite ist man nur, wenn man bei der personalverwaltenden Dienststelle einen Antrag auf Genehmigung stellt.