Darf die Stadt mir eine Hofeinfahrt "verbauen"?
Hallo liebe Community,
ich habe folgendes Problem:
Letztes Jahr wurde ein neuer Bauplan für den Parkplatz diagonal nach rechts erstellt, diesen durften wir uns nicht ansehen, da wir eine kleine Anliegerstraße vor unserem Haus haben, die keine offizielle Straße ist und nur zu Gärten (zu der grünen Lunge) führt. Mit dem Hausbau haben wir uns nach mehreren Beschwerden, die nichts gebracht haben, abgeschlossen. Nun ist das Haus soweit fertig, nur heute haben sie ihr Grundstück soweit prepariert, damit meine ich, sie haben ihr Gerät rausgeholt, um den restlichen Asphalt, der noch vorhanden war, von dem Gehweg abzutrennen.
Unser Problem ist, das deren Grundstück sich vor unsere Hofeinfahrt, die schon länger als 40 Jahre sich dort befindet, uns keine Möglichkeit mehr gibt, mit einem Dacia Lodgy oder einem etwas größeren Auto in diese Einfahrt rein-/rauszufahren, da die Anliegerstraße nur eine Breite von 4,50m-4,00m (absteigend) aufweist. Wir kamen die ganze Zeit in unseren Hof, da wir über das Grundstück des neuen Hauses gefahren sind, da sonst der Wendekreis einfach zu klein ist. Außerdem, sollte ein Notfall sein, könnte kein Einsatzfahrzeug in unseren Hof fahren um schnell reagieren zu können.
Habt ihr eine Idee, was wir machen können?
Danke schonmal im Voraus und viele Grüße
Marcelinho98
2 Antworten
Einen Anwalt nehmen
Letztes Jahr wurde ein neuer Bauplan für den Parkplatz diagonal nach rechts erstellt,
Wat?
Gemeint ist wohl gegenüber eurer Einfahrt, von euch aus gesehen nach rechts versetzt.
diesen durften wir uns nicht ansehen, da wir eine kleine Anliegerstraße vor unserem Haus haben, die keine offizielle Straße ist und nur zu Gärten (zu der grünen Lunge) führt.
Mit anderen Worten, ihr habt kein Recht auf Planeinsicht, weil ihr aufgrund der trennenden Anliegerstraße keine Anrainer im Sinne des Planungsrechts seid.
Mit dem Hausbau haben wir uns nach mehreren Beschwerden, die nichts gebracht haben, abgeschlossen.
Einwendungen im Planungsverfahren sind nur dann statthaft, wenn materielles oder formelles Recht verletzt wird - was bei Nichtanrainern kaum möglich ist. Ansonsten bleibt euch nur der Klageweg.
Nun ist das Haus soweit fertig, nur heute haben sie ihr Grundstück soweit prepariert, damit meine ich, sie haben ihr Gerät rausgeholt, um den restlichen Asphalt, der noch vorhanden war, von dem Gehweg abzutrennen.
Mit anderen Worten, der bislang noch verbliebene asphaltierte Bereich des gegenüberliegenden Grundstücks wurde aufgerissen.
Unser Problem ist, das deren Grundstück sich vor unsere Hofeinfahrt, die schon länger als 40 Jahre sich dort befindet, uns keine Möglichkeit mehr gibt, mit einem Dacia Lodgy oder einem etwas größeren Auto in diese Einfahrt rein-/rauszufahren
Dass sich eure Hofeinfahrt dort befindet, ist nicht das Problem des Eigentümers des gegenüberliegenden Grundstücks. Wenn die Einfahrt vom Schwenkkreis für größere Fahrzeuge nicht geeignet ist, muss die Straße verbreitert oder die Einfahrt verlegt werden.
da die Anliegerstraße nur eine Breite von 4,50m-4,00m (absteigend) aufweist.
Das genügt aber für reguläre Fahrzeuge.
Wir kamen die ganze Zeit in unseren Hof, da wir über das Grundstück des neuen Hauses gefahren sind, da sonst der Wendekreis einfach zu klein ist.
Die Mitnutzung eines fremden Grundstücks zur Einfahrt ist per se zwar zulässig, solange der Eigentümer dem nicht widerspricht. Diese Duldung ist aber jederzeit widerruflich, und durch die Umwandlung des Grundes nun nicht mehr möglich.
Außerdem, sollte ein Notfall sein, könnte kein Einsatzfahrzeug in unseren Hof fahren um schnell reagieren zu können.
Dieser Umstand bestand aber bereits vor der Nutzungsänderung. Dass das bislang aufgrund der Gegebenheiten keine Rolle gespielt hat, war euer Glück, aber daraus resultiert kein Anspruch auf Fortführung.
Habt ihr eine Idee, was wir machen können?
Straße oder Einfahrt verbreitern lassen auf eigene Kosten, ansonsten muss die Zufahrt anders gelöst werden. Ist dies baulich nicht möglich, muss die Frage der Rettungswege (sofern erforderlich) ggfs. neu geklärt werden; zuständig ist dafür die örtliche Genehmigungsbehörde. Das kann aber auch zu einer Nutzungsuntersagung führen. -> Mit örtlichem Architekten respektive Anwalt beraten.