Darf die KFZ Versicherung eine Vertragsstrafe direkt bei der Erstattung von der Werkstatt abziehen?
Hallo,
ich habe vor ein paar Wochen meine Frontscheibe Wechseln lassen müssen. Da ich eine Teikasko ohne Selbstbeteiligung habe, habe ich es über die Versicherung laufen lassen. Nun bin ich schon mehr Kilometer gefahren, als ich bei der Versicherung angegeben hatte. Dies hatte Private Gründe. Die Werkstatt hat meinen Kilometerstand an die Versicherung weitergeleitet. Nun schrieb mir die Versicherung, dass ich eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- € zahlen muss. Dies st erstmal OK, da es mein Fehler war, dass ich der Versicherung nicht gemeldet habe, dass ich dieses Jahr vermutlich mehr fahren werde. Nun hat die Versicherung aber einfach die 500,- € bei der Erstattung der Werkstatt abgezogen. So dass die Werstatt nicht die ca. 700,-€ bekommen hat, sondern nur 200,-€. Ist das rechtens? Da ICH ja einen Vertrag mit der Versicherung habe und nicht die Werkstatt, müsste nicht eigentlich die Versicherun den vollen Betrag an die Werkstatt zahlen, da ich ja Versichert bin und die Werkstatt den Schaden repariert hat, und die 500,- € von MIR verlangen?
Danke und Gruß
Marc
7 Antworten
Hallo, in den AGB´s ist das wie folgt formuliert:
"K.4.4 Haben Sie schuldhaft unzutreffende Angaben gemacht oder
Änderungen schuldhaft nicht angezeigt
und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine
Vertragsstrafe
in Höhe von 500 EUR zu zahlen."
Da steht nicht, dass die Vertragsstrafe von den Werkstattkosten abgezogen wird. Zumal ist es eine "VERTRAGSstrafe". Ich denke, da ich den Vertrag mit der Versicherung habe, muss ich diese Strafe zahlen. Ich habe das Gefühl, dass die Versicherung so ihr Geld direkt hat und das "Problem" an die Werkstatt abwälzt.
Gibt es hier den jemanden, der evtl. einen Juristischen Hintergrund hat?
Gruß
Marc
... wie bitte? Vertragsstrafe? So etwas kennt der Marktführer (HUK Coburg) aber gar nicht. Was bitte ist das denn für ein Laden? .. und zu 2.: Die dürfen abziehen, so lese ich die Literatur. Denn Vertragspartner mit der Werkstatt ist nicht die Versicherung. Viel Glück.
Hallo,
die Werkstatt hat vermutlich keinen Vertrag mit der Versicherung. Somit wird die Rechnung, wenn sie bei der Versicherung eingeht, so behandelt, als wenn der Versicherte sie dort zur Erstattung eingereicht hätte. Dann darf die Versicherung meistens nach den Bedingungen des Vertrages eigene Ansprüche gegenrechnen. Die Zahlung direkt an die Werkstatt ist nur möglich, wenn der Kunde in der Werkstatt eine Abtretungserklärung unterschrieben hat. Damit tritt er seine eigenen Ansprüche gegenüber der Versicherung bis zur Höhe der Reparaturkosten an die Werkstatt ab. Die Werkstatt bekommt von der Versicherung nur 200 Euro, da der der Versicherte von der Versicherung auch nur 200 Euro bekommen hätte.
Wenn es eine Vertragswerkstatt der Versicherung ist, kann es sein, dass im Vertrag zwischen Werkstatt und Versicherung etwas Abweichendes geregelt ist.
Gruß
RHW
Du kannst dich nur auf deinen Vers.-Vertrag berufen wenn du auch die Bedingungen erfüllst ansonsten wird der Vertrag hinfällig bzw.unterliegt Einschränkungen.Die Versicherung hat ihren Anteil an die Werkstatt gezahlt und die Differenz darfst du zulegen.In soweit ist der Versicherung kein Versäumnis anzulasten.
Die Frage ist doch eher, ob du tatsächlich SCHULDHAFT falsche Angaben gemacht hast, oder die voraussichtliche Kilometerleistung schlicht falsch eingeschätzt wurde!
Der Abzug von der Versicherungsleistung an die Werkstatt ist vollkommen berechtigt.