Darf der Vermieter ein "zu-vermieten-Schild" in die Scheibe hängen?
Darf der Vermieter ein "zu-vermieten-Schild" 3 Monate vor Auszug in unserem Büro in die Scheibe hängen ?
Wenn ja, mit welchem zeitlichen Vorlauf? Wie häufig muss ich Besichtigungen pro Woche akzeptieren? Kann ich verlangen, dass er die Termine bündelt?
Unser Vermieter hat uns gestern (23.09. )ein Schild "Nachmieter gesucht" in das Fenster unseres Büros gehängt, obwohl wir erst zum 31.12.08 ausziehen. 1. Sieht es häßlich aus und 2. befürchte ich nun häufige Störungen durch Besichtigungen unseres Büroablaufes durch Leute, die das Schild sehen und dann direkt zu uns hereinkommen. Außerdem ist unser Vermieter nicht gerade feinfühlig. Er kommt ohne Anmeldung udn ohne Anklopfen in unser Büro. So befürchte ich, dass er mit jedem Interessenten mehrfach die Woche durch unser Büro läuft und stört.
Was sagt das Recht dazu?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
4 Antworten
Gewerbemietrecht und Wohnungsmietrecht unterscheiden sich in einigen grundlegenden Dingen, es herrscht im Gewerbemietrecht weitgehende Vertragsfreiheit. Zunächst einmal gilt immer, was im Vertrag steht. Ist in eurem Gewerbemietvertrag das Besichtigungsrecht des Vermieters geregelt? Üblicherweise steht dazu etwas zumindest in jedem Formularvertrag; in allen Individualverträgen, die ich kenne, auch. Gibt es keine vertragliche Regelung in eurem Vertrag, so dürfte die "Duldungspflicht ohne Vereinbarung: Vor Verkauf oder Neuvermietung bei BEVORSTEHENDER BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES auch Besichtigung durch Interessenten" gelten (Palandt 63.Auflage zu § 535 BGB RdNr.: 82). Das heisst, dass bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses, was bei dir ja der Fall ist, eine Besichtigung auch mit Interessenten geduldet werden muss. Allerdings nur nach Voranmeldung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Das Recht, ein Vermietungsschild in eines eurer Fenster zu hängen, hat der Vermieter hingegen nicht. Da die Fenster zur Mietsache gehören düften, könntet ihr ihm dieses Schild verwehren.
Besichtigungen nur nach Absprache, aber sie müssen zugelassen werden. Das Schild ist eine Frechheit.
Je nach dem um welche Art Betrieb es sich handelt, aber vielleicht den Spieß umdrehen. Die Kunden sollen sich doch sowieso an die Neue Adresse gewöhnen.
Villeicht kann man sich mit dem Vermiter auf ein Geschäft einigen. Das Schld könnte dann so aussehen:
Sie finden uns ab: 01. 01. 2009 in der .....straße..
Diese Räume suchen einen neuen Nutzer.
So könnte beiden geholfen sein.
Aber es ist ganz o.k. und Recht und billig, wenn der Mieter schreibt "wir ziehen um" oder sie finden uns ab dem 01.01.2019 in den neuen schöneren Räumen in der XY Strasse Nr ...... und dieses Schild - sagen wir mal -- lassen wir dann so vier Monate? Nach Mietende dort hängen - vermute ich mal ...(?)
Jede Medaille hat zwei Seiten ....
Er darf es nur machen wenn du das willst. Wenn er nicht gefragt hat, hat er auch kein Recht dazu! Das grenzt fast schon an Frechheit ;) Und 3 monate vorher ist auch übertrieben!
Warum eigentlich ? Darf er nicht dafür sogen das seine Räume nahtlos vermietet werden ? Was ist da frech ? Ich nenne das berechtigtes Interesse..
Das Gesetz schweigt bei Gewerberaummiete.
Da muss man sich mit dem Vermieter direkt auseinander setzen, oder einen Anwalt beauftragen, der das für dich macht.