Darf der Vermieter Internetkosten vorschreiben?

8 Antworten

Das ist rechtlich ok.

Man muss z.B. als Mieter einer Erdgeschoss auch die Wartung für einen Aufzug zahlen.

Der Vertrag ist meiner Meinung nach rechtlich in Ordnung und gültig.

Funktioniert das Internet nicht oder nicht ausreichend, dann protokolliere das schriftlich mit genauer Zeit. Diese Zeiten kannst Du dann finanziell in Abzug bringen.

Dafür musst Du aber den Vermieter schriftlich (und nachweisbar, z.B. per Einschreiben oder persönliche Übergabe gegen Quittung) über den Mangel in Kenntnis setzen und ankündigen, Ausfallzeiten zu verrechnen.

Die Berechnung ist einfach: für 720 Stunden (bei 30 Tagen) Internet zahlst Du 9 EUR. Für jede Stunde, die das Netz nicht funktioniert, kannst Du 1/720el, also 0,0125 EUR abziehen.

Das kannst Du natürlich nur dann machen, wenn DU SELBST das feststellst; nicht, wenn jemand Anderes Dir das sagt.

Ebenso kann das jeder andere Nutzer tun.

Fisch3rsFritz 
Beitragsersteller
 30.05.2018, 15:43

Auch wenn festgehalten ist das es egal ist ob man das Internet nutzt oder nicht?

stefan1531  30.05.2018, 16:49
@Fisch3rsFritz

ja.

Du musst für Dein Auto ja auch die KFZ-Steuer und Versicherung zahlen; egal, ob Du es benutzt oder nicht.

Und für Deine Wohnung musst Du auch Miete zahlen, selbst wenn Du im Urlaub bist.

Hindert Euch der Betreiber des Wohnheims daran, Internet über das Breitbandnetz der Telekom zu beantragen und anzuschließen? Wenn nicht, dann könntet Ihr das bei der beantragen und hättet dann sehr bald ein relativ schnelles Internet.

Die 9 € müßtet Ihr trotzdem bezahlen, denn das steht so im Vertrag und wurde von jedem von Euch so akzeptiert und wer das nicht akzeptiert hätte, säße jetzt wohl nicht in dem Heim.

Wurde Euch für die 9 € eine bestimmte Leistung zugesagt? Wenn damit einfach nur das Nutzungsrecht des direkten Uni-Netzwerks per W-LAN zugesagt wurde, ohne dass es die Zusicherung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit gibt, habt Ihr keine Chance.

darf der Vermieter das einfach so festlegen?

Er darf: Beim Kabelanschluss oder den Aufzugskosten wäre es nicht anders, es käme es auf die Bereitstellung, nicht eure tatsächliche Nutzung an :-)

Internetzugang ist umlagefähgige Betriebskostenart gem § 2 Nr.17 BetrKV, da sie definitionsgemäß wiederkehrend im laufenden Betrieb anfällt, § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrKV. Darüber hinaus sind sie weder dem Bereich der Instandsetzung- und Instandhaltungskosten nach § 1 Absatz 2 Nr.2 BetrKV zugehörig noch Verwaltungskosten gemäß § 1 Absatz 2 Nr.1 BetrKV.

Nun sind das in einer 5er WG 45€ jeden Monat fürs Internet. Bei anderen Anbietern würde man nur 30€ bezahlen, dies kommt jedoch nicht zu Stande da man die 9€ sowieso bezahlen muss.

Und? Man kann auch mit dem Smartphone TV gucken oder DVB-T nutzen und muss dennoch den bereitgestellten Kabelanschluss bezahlen.

du hast es mit Unterschrift akzeptiert, hättest nicht einziehen dürfen