Darf der Vermieter bei der Arbeit des Mieters auftauchen
Hallo liebe Community,
darf der Vermieter bei der Arbeit des Mieters einfach auftauchen, sei es aus Fragen zum Mietvertrag oder aus finanziellem Anlass.
Ist dass denn schon Nötigung?
10 Antworten
Ich bin wahrlich nur froh wenn ich Anfang März hier draußen bin und werde meine Wohnung bis dahin behalten ohne einen Nachmieter für die paar Monate noch zu suchen, da es mir zu stressig ist, dutzend Leute hier reinzulassen und mir dann noch extra frei machen muss von der Arbeit.
Sie wissen aber schon das sie dazu verpflichtet sind!
Der Vermieter könnte über Februar hinaus noch Schadenersatz geltend machen,wenn ihm nicht die Möglichkeit gegeben wird,nahtlos einen Nachmieter zu finden.
Außerdem muss eine Wohnungsabnahme stattfinden,Bei berechtigten Mängeln müssen Sie die beheben bzw. der Vermieter muss Ihnen die Gelegenheit geben diese zu beheben.Da Sie ihn aber bis zum Ende der Mietzeit nicht reinlassen wollen, kann er er bemängeln,Ihnen eine Frist zur Behebung der Mängel setzen und Schadenersatz über das Mietende hinaus fordern.
Vor allem folgende Gründe berechtigen laut Rechtsprechung zur Besichtigung: Begutachtung von Mängeln;
das Mietverhältnis ist gekündigt und die Wohnung soll möglichen Nachmietern gezeigt werden;
Als Mieter hat man das Recht, darüber zu bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Dieses Hausrecht gilt auch gegenüber dem Vermieter. Ein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters gibt es daher nicht, ganz gleich, was im Mietvertrag steht. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen hat der Vermieter einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung. Vor allem folgende Gründe berechtigen laut Rechtsprechung zur Besichtigung: Begutachtung von Mängeln; begründeter Verdacht auf vertragswidrige Nutzung der Wohnung; routinemäßige Überprüfung des Zustandes der Wohnung, was der Vermieter nach Auffassung des Landgerichts Berlin alle zwei Jahre darf (LG Berlin vom 24. November 2003 - 67 S 254/03 - MM 04, 125); die Wohnung soll ausgemessen oder zur Vorbereitung von Baumaßnahmen begutachtet werden; das Mietverhältnis ist gekündigt und die Wohnung soll möglichen Nachmietern gezeigt werden;
Ganz wichtig: keine Besichtigung ohne schriftliche Anmeldung! Einzige Ausnahme: Es ist Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Feuer. In allen anderen Fällen muss der Besuch mindestens zwei Tage vorher schriftlich angekündigt werden, bei berufstätigen Mietern drei Tage vorher (LG Frankfurt vom 24. Mai 2002 - 2/17 194/ 01 -, NZM 02, 696). Der Vermieter muss den Zweck der Besichtigung angeben und bei der Terminabsprache auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen. So darf die Besichtigung nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden: an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie 16 und 18 Uhr. Sonn- und Feiertage sind in der Regel tabu. Der Mieter muss sich auch nicht gefallen lassen, dass fast täglich Kauflustige seine Wohnung bevölkern. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt reicht es aus, wenn man dreimal monatlich zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten Besichtigungen ermöglicht. Kommt der vom Vermieter vorgeschlagene Termin ungelegen, kann man ihn absagen und zwei oder drei Ausweichtermine benennen. Der Vermieter darf sein Recht zum Betreten der Wohnung nicht gewaltsam erzwingen. Verweigert der Mieter die Besichtigung, ist das auch kein Kündigungsgrund. Vielmehr muss der Vermieter dann den Rechtsweg beschreiten. Folgende Verhaltenstipps helfen gegen zudringliche Vermieter oder Makler: Nicht angemeldeten Besuchern sollte man ohne Diskussionen den Zutritt verweigern. Lassen Sie nur die Personen in die Wohnung, die für den Zweck der Besichtigung erforderlich sind. Bei einer Mängelbegutachtung hat zum Beispiel der Makler nichts zu suchen. Wer Ihnen nicht vorgestellt wird, darf nicht mit in die Wohnung. Notieren Sie sich Name und Funktion aller Personen. Die Besichtigung muss sachbezogen sein. Wenn ein Schimmelfleck im Bad begutachtet werden soll, können die anderen Räume verschlossen bleiben. Nichts verhandeln, nichts unterschreiben! Wenn der Vermieter ein Schriftstück mitbringt, kann er es Ihnen auch da lassen, so dass Sie sich beim Mieterverein Rat holen können.
Ist absehbar, dass in nächster Zeit mit häufigen Besuchsterminen zu rechnen ist, kann man sich viel Stress ersparen, wenn man dem Vermieter beispielsweise mitteilt, dass man ab sofort einmal wöchentlich für zwei Stunden zur Verfügung steht. Der Berliner Mieterverein hält dazu einen Musterbrief bereit.
www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0406/040628.htm
Ich muss hinzufügen,
meine Vermieterin ist eine neunmal kluge dame aus der Bank, die mir verklickern will dass ich erst ende März aus meiner Wohnung kann obwohl sie meine Kündigung am 3.Dezember erhalten hat und ich somit Ende Februar schon draußen bin.
Desweiteren spamt sie meine Voicemail mit Nachrichten zu, wann ich denn Zeit hätte für Sie, da sie vorbei kommen möchte um die Einwilligung abzuholen um Besichtigungstermine machen zu dürfen, wobei ich ihr es verboten hatte bis mitte/ende Januar.
Desweiteren komm ich aus der Gastro und hab gerade in der Wintersaison keinen Kopf mich mit ihr herumzuschlagen, da sie jede Tatsache in meinem Mund verdreht.
Hinzu kommt noch, dass sich das ganze Haus beschwert inklusive Hausverwaltung, dass ich die Ruhezeiten abends nicht einhalte, da wird mir doch glatt vorgeworfen, dass ich mit dem Bohrer sowie mit Stühle rücken Lärm verursachen würde, wobei ich beides nicht besitze. Das beste ist noch, dass ich an den Tagen nicht mal immer daheim bin.
Ich bin wahrlich nur froh wenn ich Anfang März hier draußen bin und werde meine Wohnung bis dahin behalten ohne einen Nachmieter für die paar Monate noch zu suchen, da es mir zu stressig ist, dutzend Leute hier reinzulassen und mir dann noch extra frei machen muss von der Arbeit.
obwohl sie meine Kündigung am 3.Dezember erhalten hat und ich somit Ende Februar schon draußen bin.
In der anderen Frage schreibst Du das Du die Kündigung per Einschreiben am 2. Dez. abgeschickt hast. Dann müßest Du ja einen Nachweis haben das sie sie am 3.12. bekommen hat. Wenn Du mit Einschreiben + Rückschein versendet hast kann es sehr gut sein das die VMn am 3.12. lediglich die Benachrichtigung aber nicht die Kündigung erhalten hat.
Kann er machen, jedoch muss er damit rechnen, dass der Arbeitgeber von seinem Hausrecht Gebrauch macht und ihn rausschmeisst. Desweiteren kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer untersagen, während der Arbeitszeit irgendwelche Probleme mit dem Vermieter zu besprechen.
Nötigung § 240, klar, wenn er einfach so "auftaucht" ist das auf jeden Fall rechtswidrig. Ein Mieter ist vom Gesetzgeber geschützt. Nicht lange fackeln, gleich bei der Polizei anzeigen. Auch ein Hausverbot aussprechen kann sinvoll sein.
na klar! Wenn ich so einfach im Geschäft auftauche, um etwas zu kaufen ist das wohl auch rechtswidrig!? Wie bitte schön erfüllt der VM die Tatbestandsmerkmale der Nötigung? Ich schlage mir hier gleich die Schenkel blutig
Nein das ist keine Nötigung, noch nicht einmal ansatzweise. Klar kann der Chef dem VM Hausverbot erteilen. Sollte er aber lassen. Ansonsten kpmmt vielleicht ja schon bald der Gerichtsvollzieher, der beim AG pfänden will. Dem kann er dann nicht so einfach Hausverbot erteilen.
Ja, ganz toll, wir reden nicht mehr miteinander sondern rennen alle zum Onkel von der Polizei, der sperrt den pösen, pösen Vermieter der total unmöglicherweise das ihm zustehende Geld haben will!
Meine Fresse...