Darf der Arbeitgeber mir einfach so 800€ Vorschuss abziehen, wenn der Restauszahlungsbetrag nur 394,76€ beträgt?

8 Antworten

Ich empfehle Dir umgehend zu Deinem örtlichen Sozialhilfeträger zu gehen.Das abwenden einer Notlage,drohende Mietschulden gehören dazu,soll (aber muß nicht) in der Regel mit einer ggf.Einmalzahlung ,Sonderleistung aufgefangen werden.Ggf.kannst Du anwaltliche und gerichtliche Hilfe,z.B.eine einstweilige Anordnung erwirken,das Dein AG zahlt.Eine Beratung übernimmt auch der örtliche Sozialhilfeträger.Ansonsten zum Amtsgericht,Prozeßkostenhilfestelle.Viel Erfolg.Versuche bei der Bank eine außerordentliche Überziehung des Kontos wegen Notlage zu bekommen.Die Ablehnung lässt Du Dir bestätigen und legst dieses den Behörden vor.damit dokumentierst Du Deinen Willen,Deine Wohnung halten zu wollen ,keine Mietschulden zu machen.LG

Nightlover70  17.03.2017, 09:40

Alles Unfug.

Die Auszahlung der Chefin war de fakto korrekt.
Eine schriftliche Vereinbarung zur Rückzahlung der Raten gibt es nicht.

Rutscherlebnis  17.03.2017, 09:43
@Nightlover70

Alles Unfug! Mündliche Absprachen gelten.Selbst wenn Aussage gegen Aussage stünde,hat der AG eine Fürsorgepflicht.Verlust der Wohnung ist ,auch die drohende,ist abwehrfähig.

DerHans  17.03.2017, 14:28
@Rutscherlebnis

Der Arbeitgeber ist sogar mit dem Lohn in Vorleistung gegangen. Er ist nicht das Sozialamt.

Bei drohendem Wohnungsverlust, muss die Arbeitnehmerin sich eben ans Sozialamt wenden.

Warum hat sie denn plötzlich den Betrag in einmal abgezogen?

Gibt es eine schriftliche Vereinbarung darüber das Du monatlich 50€ zurück zahlen musst?

Eine "Arbeitsverweigerung" würde vermutlich eine Kündigung nach sich ziehen und Dir möglicherweise weitere Kosten verursachen. Zusätzlich würdest Du dann von der Arbeitsagentur wahrscheinlich 3 Monate Sperre bekommen.

Nightlover70  17.03.2017, 12:57

Das ist aber nicht belegbar ....
.... somit nützt das im konkreten Fall nichts.

Nightlover70  17.03.2017, 09:37

Sie hat rechnerisch nicht zu wenig gezahlt.
Du hast vorab ja bereits 800€ bekommen.
Somit würde in der Summe der volle Lohn gezahlt.

AalFred2  17.03.2017, 12:56
@Nightlover70

Natürlich hat sie zu wenig gezahlt. Gemäß Absprache hätte sie nur 50€ abziehen dürfen.

Nightlover70  17.03.2017, 09:23

Dann hast Du keinerlei Möglichkeit dagegen vorzugehen.

IIShawnII 
Beitragsersteller
 17.03.2017, 09:36
@Nightlover70

Das heißt sie darf ohne rechtlichen Konsequenzen einfach so weniger als Harz4 bezahlen? Und wenn die eigene Existenz zu Grunde geht dadurch? Tolles Rechtssystem

IIShawnII 
Beitragsersteller
 17.03.2017, 09:21

Es gibt überhaupt nichts schriftliches zwecks der Konditionen. Wurde alles mündlich abgesprochen leider...

Was habt ihr denn wegen der Rückzahlung vereinbart? Ratenzahlung? Schriftlich? Dann ist sie vertragsbrüchig geworden, aber da es ihr "egal" ist, bräuchtest du jetzt einen Anwalt. Die gütliche Einigung ist ja schon gescheitert.

Ich hoffe du bist Rechtsschutzversichert, denn die Streitsumme ist sehr niedrig für einen Rechtsstreit, wenns auch sehr viel und existenzbedrohend für dich sein kann.

IIShawnII 
Beitragsersteller
 17.03.2017, 09:09

Überhaupt gar keine Rückzahlung. Sie hatte mir den Führerschein finanziert. Hatte nur gesagt sie lässt das als Vorschuss laufen für das Finanzamt. Sie mir jeden Monat 50€ Vorschuss abzieht aber 50€ Überstunden dazu rechnet damit ich kein minus habe. Leider War das alles Mündlich. 

Azathor  17.03.2017, 09:36
@IIShawnII

Oh weh, dann bist du schön naiv reingefallen. Finanzielle Dinge IMMER schriftlich fixieren, einen mündlichen Vertrag durchzusetzen, wenn Wort gegen Wort steht, ist bockschwer.

Ich fürchte dass du ohne Anwalt gar nicht drum herum kommst die Rückzahlung zu tragen, und selbst mit Anwalt eine Ratenrückzahlung das Maximum sein wird, was heraus zu holen ist.

Letztendlich wird das Verhältnis zwischen deiner Chefin und dir so vergiftet sein, dass sich eure Wege auf die eine oder andere Weise noch trennen können.

Das darf der Arbeitgeber nicht.

Wie ich Deinen anderen Kommentaren entnommen habe, gibt es eine mündliche Ratenvereinbarung; grundsätzlich sind auch mündliche Verabredungen bindend; das gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag stehen würde, daß nur schriftliche Vereinbarungen gelten würden; ein Arbeitsvertrag steht AGB gleich und eine mündliche Vereinbarung ist immer eine Individualvereinbarung, die Vorrang hat.

Allerdings dürfte es schwer sein, diese mündlich vereinbarte Ratenvereinbarung auch nachzuweisen.

Nun ist es aber so, daß das Darlehengeschäft als separates Rechtsgeschäft zu werten ist. Sie hat einen Anspruch auf Rückzahlung. Diesen muß sie bei Dir geltend machen.

Wenn ich Dein Nettogehalt hochrechne (800 + 396,76 = 1.196,76 €) dann liegt das knapp oberhalb der Pfändungsfreigrenze für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltsverpflichtung; bis 1.079,99 € (bei einer weiteren zu unterhaltenden Person (z. B. Kind/Ehegatte liegt der Betrag bei 1.479,99 €) ist das Gehalt unpfändbar.

Daher scheidet ein voller Abzug aus, eine Verrechnung des Lohnvorschusses ist nur bis zur Grenze des nach § 850d ZPO zu bemessenden Lebensbedarfs erlaubt.

D. h. Sie darf 1.196,76 ./. 1.079,99 = 116,77 € vom Gehalt einbehalten. Solltest Du verheiratet sein oder Kindesunterhalt zahlen, scheidet ein Abzug ganz aus.

Davon kann nur abgewichen werden, wenn Du FREIWILLIG einem Abzug über diese Grenzen hinaus zustimmst.

Da voraussichtlich keine schriftliche Zustimmung dazu vorliegt, muß Sie die Differenz von 683,23 € nachträglich auszahlen.

Das solltest Du schriftlich mit Terminsetzung einfordern.

IIShawnII 
Beitragsersteller
 17.03.2017, 09:39

Vielen Dank das War sehr Hilfreich. Also war es nicht rechtens was sie abgezogen hat. Kann ich denn jetzt irgendwas tun? Weil da bleiben will ich unter keinen Umständen. Kündigungsfrist in der Probebetrieb von 14 Tagen. 

DerSchopenhauer  17.03.2017, 09:44
@IIShawnII

Du solltest den Differenzbetrag schriftlich einfordern (mit Hinweis auf die Pfändungsfreigrenze); selbst kündigen solltest Du nicht, da Du dann voraussichtlich eine Sperrzeit beim ALG-I erhalten würdest (3 Monate) bzw. eine 30%-Kürzung des ALG-II.

Sollte der ArbG nicht nachzahlen, dann kann der Betrag beim Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Evtl. erhälst Du aber die Kündigung, wenn Du das Geld nachforderst, dann gibt es auch keine Sperrzeit.

Der ArbG wird dann seinerseits den vollen Darlehnbetrag bei Dir privat einfordern müssen.

sprich mit deiner chefin und schildere die situation.  arbeitsverweigerung ist arbeitsverweigerung. außerdem wurdest du ja bereits im voraus bezahlt durch eben diesen vorschuss.

IIShawnII 
Beitragsersteller
 17.03.2017, 08:59

Hab ich bereits versucht. Ihr ist es egal, weswegen ich fragen wollte welche Rechtlichen Absicherungen es in dem Fall gibt