Buchinhalte auf YouTube wiedergeben?

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UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

"(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt."

Wenn also wer ein Buch verfasst hat mit einer originellen, schöpferischen "Auswahl oder Anordnung" von Tipps, dann genießt das Buch alleine schon als Sammelwerk Schutz - unabhängig davon, ob die Sprache des Buches selbst auch noch Schutz genießt oder nicht!

Wenn du jetzt wesentliche Teile dieses Sammelwerkes öffentlich zugänglich machst (z. B. über das Internet), s. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html, dann musst du zuvor den Rechte-Inhaber am Werk (meist Autor oder Verlag) um eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten bitten.

10 von 20 Tipps sollten schon als wesentlich gelten, auch wenn man deren Anordnung ändert. 10 von 100 Tipps sicher auch, wenn auch noch die Anordnung ähnlich ist wie im geschützten Sammelwerk. Urteile habe ich zwar keine zur Hand, aber die lassen sich sicher finden.

Gruß aus Berlin, Gerd

Kann man so nicht sagen. Ich denken, die bewegen sich auf sehr dünnem Eis.

Die von @qugart aufgeführten Paragraphen greifen da nicht.

§ 53 beschäftigt sich mit Kopien für privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Das ist bei einer Youtube-Veröffentlichung nicht gegeben.

§ 57 wird es wohl auch nicht treffen, da es dabei um "unwesentliches Beiwerk" geht. Das kann bei so einem Titel ja nicht zutreffen.

Möglich wäre es als Zitat. Dann würde § 51 UrhG greifen. Hier Absatz 2, der besagt: "... Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,"

Das wäre dann in Form einer Rezension möglich.

In den allermeisten Fällen ist das erlaubt.

Es kommt drauf an, ob es sich dabei um eine bloße Kopie des Inhalts handelt und ob bzw. wie der Urheber Verwertungsrechte eingeschränkt hat.

Siehe dazu u.a. die §§ 53 und 57 UrhG