Urheberrecht bei Bildern/Videos/Zeitungsartikel?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn man die Quelle angibt, kann es billiger werden, wenn der Rechte-Inhaber klagt. Aber es gilt weiterhin UrhG Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte  § 15 Allgemeines.

Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen, sogenannte Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen.

Dazu gehört auch UrhG § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse:

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Mit "oder durch ähnliche technische Mittel" ist sicher auch die Berichterstattung im Internet gemeint.

Zu den Schranken gehört auch UrhG § 51 Zitate. Aber solche sind nur zulässig in den dort angedeuteten engen Grenzen, und auch nur, wenn eben die Quellen genannt werden, siehe UrhG § 63 Quellenangabe.

Hinzu kommen in bestimmten Schranken-Fällen auch noch UrhG § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche.

Gruß aus Berlin, Gerd

playcraftxoxo  20.08.2022, 12:17

Hallo Herr Gerd, ich habe auch eine Frage zu Urheberrechten. Sie scheinen sich in dem Thema gut aus zu kennen,also bitte ich Sie darum mir falls möglich mit meiner Frage weiterzuhelfen. Ich meine wie es mit dem Urheberrecht darum steht und ob ich dafür eine Strafe bekommen kann. Ich verlinke Ihnen die Frage. Mit freundlichen Grüßen

Mit Angabe des Copyright-Inhabers ist das sicher kein Problem