BTM/Führerscheinstelle - Fahreignung wird in Frage gestellt - Bei Anordung ärtzlicher Untersuch (TÜV) wird eine Haaranalyse gefordert statt Urin, was tun?
Guten Tag,
im vorhinein möchte ich klarstellen dass diese Frage nur rein hypotetisch gestellt und die Mutmaßung frei erfunden sein könnte.
Man nimmt eine Person: Männlich, 21 Jahre alt, Auszubildender, ledig, mit Führerscheinklasse B
Folgendes passiert:
Die Person wird November 2015 mit 0,44 Gramm Amphetamine und einer Tablette Ecstasy aufgehalten. Der Fund kam bei einer Personenkontrolle zu Stande.
-> Amtsgericht ermittelt -> Führerscheinstelle wird informiert. Diese stellt daraufhin die Fahreignung in Frage und droht den Fahrerlaubnisentzug an, wegen Vermutung des Konsums psychoaktiver Substanzen.
Das Verfahren nach §29 BTMG wird eingestellt. Da kein Konsum nachgewiesen wurde und keine Widersprüche in der Aussage des Angeklagten. Lediglich verurteilung wg. Besitzes unerlaubter Betäubungsmittel.
Beschluss aus der Verhandlung nach jug. Strafrecht:
- 2 Urinscreenings (mit Abgabefrist) im Rahmen der Führerscheinstelle
- 1 Jahr Verbot des Konsums illegaler Substanzen
- 400€ Geldstrafe
Aufgrund der Nachfrage der Führerscheinstelle wird nun ein ärztliches Gutachten (TÜV) gefordert.
(Nun kommen wir der Frage näher)
In sämtlichen Schriftstücken des TÜV's und nach einem Gespräch mit der für die Führerscheinstelle verantwortlichen Person, wurde klar dass der Beschuldigte zwei Urinscreenings zur Beurteilung für das Gutachten abzugeben hat. Im Vorhinein wurde mehrmals angefragt ob dies sich um Urinscreenings handle, sodass sich dies mit der gerichtlichen Auflage nicht kreuzt.
Nun wurde bei der ärztlichen Begutachtung seitens TÜV-Arzt nach der Abgabe der ersten Urinprobe behauptet, die Führerscheinstelle akzeptiere als zweiten Nachweis lediglich eine Haaranalyse. Dem Patienten sei es untersagt ab sofort seine Haare zu kürzen (notierte Haarlänge: Oberkopf 8cm).
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---- Da diese Haaranalyse positiv ausfallen wird, gibt es nun noch die Möglichkeit die Haare zu kürzen? -----
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Diese Änderung im Ablauf der Erstellung des Gutachten beeinflusst nun eben die gerichtliche Auflage. Gibt es hier eine Möglichkeit um, um eine Haarprobe herumzukommen?
(Denn für die gerichtliche Auflage zählt lediglich ein aktuelles Konsumverhalten. Die Führerscheinstelle wollte EIGENTLICH auch nur ein aktuelles Konsumverhalten ((welches seit 4 Monaten nicht mehr besteht)) und den Nachweis dass keine psychoaktiven Substanzen konsumiert werden.)
- Denken Sie es wäre sinnvoll den Herrn der Führerscheinstelle zu kontaktieren, und Ihm die Lage sowie die Auflage des Gerichts zu erklären? Denn sollte bei der Haaranalyse der Konsum von Beispielsweise Ecstasy und THC nachgewiesen werden, drohen dem Beschuldigten rückwirkend juristische Maßnahmen.
Könnte denn jemand zu der gesamten Situation juristisch als auch menschlich einen Rat geben?
Ich freue mich über eine Antwort!
Bitte bedenken Sie dass diese Geschichte natürlich frei erfunden sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Maximilian S.
4 Antworten
Meine Meinung (Rechtlichen Rat oder Beistand dürfen wir nicht geben)Die führerscheinstelle hat angeordnet.............- Soweit so gut.
Die Führerscheinstelle hat Weisungsrecht auch innerhalb des Ordnungsamtes. Sie kann Anordnen und überprüfen lassen, was nach pflichtgemäßen ermessen notwendig ist,
(Bitte von beiden Seiten betrachten)
Wenn derjenige der seinen Schein wiederhaben will muss er den Berg hinauf und wird nicht mit einer Sänfte hingetragen.
Wenn er seine Haare kürzen lässt ist für ihn schwerwigender als ein wenig in Haar zu Haben .Ich bin eigéndlich für die 0 Toleranzgrenze ,wenn aber jemand seinen guten Willen zeigt sollte er das mit offenen Karten machen.
Das Hin und her bei den Behörden , davon wollte ich mal ein Busch schreiben, aber es glaubt doch keiner,
Mit freundlichem Gruß
Bley1914
Du solltest dich mal an das "Verkehrsportal" wenden (Rubrik: MPU und Rauschmittel), die können dir sicherlich weiterhelfen.
Aus Erfahrung kann ich dir sagen das bei "harten Drogen" fast immer eine Haaranalyse von der FSSt. verlangt wird (da im Urin nicht lange genug nachweisbar) und das die "juristische Vorgabe" da wohl relativ wenig zählt, da das Gericht sich mit der Materie (der Konsumermittlung) gar nicht auskennt...
Das Verfahren nach §29 BTMG wurde zwar eingestellt, dies ist aber nicht gleichzusetzen mit einem Freispruch - sondern man konnte dir nur lediglich nicht nachweisen ob/das du konsumiert hast. Das ist nun Sache der FSSt., dies anhand des FÄG herauszufinden.
Im Gegensatz zu Cannabis, entfällt bei harten Drogen bereits bei einmaliger Einnahme die Fahreignung, die dann nur mit einer pos. MPU erneut "nachgewiesen" werden kann...
drohen dem Beschuldigten rückwirkend juristische Maßnahmen.
Wie kommst du denn darauf?
---- Da diese Haaranalyse positiv ausfallen wird, gibt es nun noch die Möglichkeit die Haare zu kürzen? -----
Nein, die gibt es nicht, da deine Haarlänge bekannt ist und dies als fehlende Mitwirkung angesehen werden würde.
Aber, wie eingangs erwähnt, schau mal im besagten Forum rein, dort sitzen Experten die dir sicherlich adäquate Antworten geben können.
"1 Jahr Verbot des Konsums illegaler Substanzen"
und da fällt dir jetzt ein das du seit 4 monaten nichts mehr nimmst? da scheint eine kleine zeitdifferenz vorhanden zu sein.
solltest du gegen die auflagen des gerichts verstossen haben sollte der führerschein recht lang weg sein
Die Frist begann nach Abschluss der Verhandlung, jedoch war vor Gericht die Aussage dass bisher noch keine "Drogen" konsumiert wurden. Ein positiver Haartest würde dies jedoch als "Lüge" entpuppen.
Färb deine Haare blond und wieder schwarz und das selbe noch mal , die können dann wahrscheinlich nichts mehr festellen .
Womit wir wieder bei fehlender Mitwirkung sind. Ergo: MPU
Der Proband sollte sich wie ein Mann verhalten und die Konsequenzen seines Tuns einfach hinnehmen.
Ich habe vor ein paar Wochen eine Laborantin kontaktiert welche derartige Proben analysiert. Laut Ihrer Aussage werden die Haare chemisch entfärbt. Allerdings war dabei nur von einer einmaligen Färbung die Rede. Fraglich bleibt ob eine Entfärbung bei einer oftigen Färbung das Haar so schädigt dass eine Probe nicht verwertbar wird.