Blitzer-Abstand zum Ortsschild
Gibt's eine Regel für Polizei und Ordnungsämter, die den vorgeschriebenen Abstand des Blitzers zum Ortsschiild (also den Bereich, der als "geschlossene Ortschaft" bezeichnet wird) festlegt?
7 Antworten
Der Abstand von Schildern zur Meßstelle ich durch bundeslandunterschiedliche Richtlinien geregelt und auch einzuhalten. Im Durchschnitt sind das 150 m. Der Abstand darf unterschritten werden, wenn die Messung an einer Gefahrenstelle (Kindergarten, Baustelle, Geschwindigkeitstrichter o.ä.) erfolgt.
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Nein, es gibt kein vorgeschriebenen Abstand. Theoretisch und eigentlich auch praktisch hat man am Ortsschild 50Km/h zu fahren. Es gibt kein Recht das Fahrzeug vor dem Ortsschild "ausrollen" zu lassen, um dann irgendwann hinter dem Ortsschild auf die erlaubten 50Km/h abgefallen zu sein. Das die Polizei und Kommunen beim messen einen gewissen Abstand zum Ortsschild lassen, ist dem Umstand geschuldet, das sie nicht unnötigerweise als "Abzocker" oder "Wegelagerer" da stehen möchten und wirklich jedem Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit einräumen möchten, innerhalb einer angemessenen Strecke auf die erlaubte Geschwindigkeit herunter zu bremsen. das ist aber nirgends mit einer genauen Metermarke festgelegt.
Hier mal ein Text der helfen könnte.
Quelle:
http://recht.janwollesen.de/?p=77
In jedem Bundesland gibt es eine Richtlinie oder Leitlinie für die Polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung. Diese Richtlinie enthält auch Angaben zum Mindesabstand des Messgerätes von einer Geschwindigkeitsbeegrenzung. Wird entgegen der Richtlinien , wonach für Geschwindigkeitsmessgeräte ein Mindestabstand von 150 Metern zum Ortsschild einzuhalten ist, ein “Blitzer” in einer Entfernung von 133 Metern aufgestellt, kann dies ein Absehen von einem nach der festgestellten Geschwindigkeit an sich angezeigten Fahrverbot rechtfertigen, auch wenn die Messung ansonsten korrekt war. Ein Unterschreiten des Mindestabstands ist nur bei besonderen Gefahrenstellen oder bei sehr kurzen Ortsdurchfahrten gerechtfertigt. OLG Dresden vom 27.08.2009 – Az. Ss (OWi) 410/09 In Schleswig-Holstein richtet sich das Aufstellen von Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten nach der Richtlinie für die polizeiliche Geschwindigkeilsüberwachung (Erlaß v. 9. 11.1989. zuletzt geändert durch Erlaß vom 30. II. 1993). Danach ist das Gerät zur Geschwindigkeitsüberwachung mindestens 150 Meter von der Geschwindigkeitsbeschränung entfernt aufzustellen. Eine Unterschreitung dieses Mindestabstandes ist erlaubt bei Geschwindigkeitstrichtern (50 m), Unfallbrennpunkten (angemessen) und 30-km/h-Zone (20 m).
Die Polizei kann einen praktisch direkt hinter das Ortsschild stellen! Denn wenn Du von außerorts kommst, gilt ab Ortsschild (in der Regel) Tempo 50. Das weißt Du. Wenn sich die Polizei also z.B. 100 Meter hinter das Ortsschild stellt, dann ist das deren Kulanz!
Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt AB SCHILD.
Sorry, auch wenn Du diese Antwort nicht hören möchtest.
Aber die StVO steht nicht nur auf dem Papier. Es ist gut, wenn die Geschwindigkeit überwacht wird, und entsprechend geblitzt wird.