Blauer Brief ( Oberstufe ) Bei Volljährigkeit müssen die Eltern trotzdem unterschreiben?..

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Welches Bundesland?

In etlichen Schulgesetzen ist es vorgesehen bzw. vorgeschrieben, dass auch die früheren Erziehungsberechtigten bis zur Vollendung des 21. Lebenjahrs des Schülers bei solch gravierenden Sachverhalten benachrichtigt werden müssen.

RobertLiebling  30.04.2013, 22:02

Aus dem bayerischen Schulgesetz (BayEUG):

Art. 75 (1) BayEUG:

Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken des Leistungsstands und sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten. Art. 88a gilt entsprechend.

Art. 88a BayEUG:

Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen über Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 unterrichtet werden.

dennoch frage ich mich, ob sie es von mir verlangen können?

Der Lehrer hat schlicht keine Lust, sich im Sommer mit deinen wehklagenden Eltern auseinanderzusetzen.

Auch ohne Warnung bleibst du amtlich sitzen.

§ 50 Abs. 4 SchulG NRW: "Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern"

G imager761

Nach dem Amoklauf von Erfurt haben einige Bundesländer die Praxis des Umgangs mit den volljährigen SchülerInnen geändert. Danach ist es durchaus möglich, dass die Eltern von volljährigen SchülerInnen über blaue Briefe, Verweise etc. informiert werden.