Darf eine Schule den Eltern einen Brief trotz Volljährigkeit des Schülers schicken?
Hallo, ich habe heute einen Brief von der Schule bekommen, in dem meine Eltern über meine Attestpflicht informiert wurden. (Ich bin noch 17 und knapp vor meinem 18. Geburtstag). Das war auch überhaupt kein Problem für meine Eltern, da ich Ihnen schon Bescheid gegeben habe, und sie über meine Fehlzeiten aufgrund von Schlafmangel, etc. Bescheid wissen.
Daher alles Locker :)
Nun, da ich in einem Monat 18 werde, habe ich mir trotzdem die Frage gestellt, (angenommen ich wäre 18 und somit Volljährig) ob meine Schule dann meinen Eltern via Telefonat, E-Mail oder Brief Bescheid geben darf, dass ich nun eine Attestpflicht habe. Gehe übrigens in Baden-Württemberg auf ein Gymnasium.
7 Antworten
Als die Schule den Brief geschrieben hat und vor allem als du vermutlich gegen die Attestpflicht verstoßen hast, warst du noch nicht volljährig - also ja.
Vielleicht war das auch die letzte Gelegenheit für die Schule, deine Eltern noch mal ins Bild darüber zu setzen, welche Späße du treibst.
Ich bin noch 17
Also stellt sich aktuell die Frage nach der Informationspflicht gegenüber den Eltern nicht.
da ich in einem Monat 18 werde
werden die Briefe ab dem Stichtag dann an Dich adressiert werden.
Darf sie.
Nein, du müsstest ein Einverständniss abgeben
Aus § 55 (3) SchulG Baden-Württemberg:
Die Schule kann [den Eltern volljähriger Schüler] auch personenbezogene Auskünfte erteilen oder Mitteilungen machen, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler erkennbar ist oder wenn eine Gefahr für wesentlich überwiegende Rechtsgüter wie Leben, Leib, Freiheit oder Eigentum zu befürchten ist und die Auskunft oder Mitteilung angemessen ist, die Gefahr abzuwenden oder zu verringern. Dies gilt auch, wenn der Ausschluss aus der Schule angedroht wird oder ein Schüler die Schule gegen seinen Willen verlassen muss. Volljährige Schüler sind über die Möglichkeit personenbezogener Auskünfte und Mitteilungen an die Eltern, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler erkennbar ist, allgemein oder im Einzelfall zu belehren.