Bin seit 19 J. angestellt. Seit 7 J. Schichtleiter, beziehe dafür seit 3 J. eine Zulage. Nun wird der Posten aufgelöst. Kann man mir die Zulage streichen?
Hallo, ich bin seit 19 Jahren in einem Betrieb angestellt und dort seit ca 7 Jahren als Schichtleiter tätig. Seit 4 Jahren wird mir dort auch eine Zulage dafür gezahlt, die allerdings nie vertraglich oder anderweitig schriftlich festgelegt wurde. Nun möchte man diesen Posten auflösen (kein wirtschaftlicher Grund und auch kein disziplinarischer) und ich soll wieder meiner gelernten Tätigkeit nachgehen. Die Zulage will man mir streichen. Ist das zulässig oder steht mir diese Zulage mittlerweile zu? Greift die betriebliche Übung?.
4 Antworten
Ist das zulässig oder steht mir diese Zulage mittlerweile zu?
Das ist zulässig, und die Zulage steht Dir dann leider nicht mehr zu.
Greift die betriebliche Übung?
Nein.
Dafür gibt es zwei Gründe:
1. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht auch bezüglich des Inhalts der Arbeitsleistung, wenn sie nicht vertraglich festgelegt ist; das ergibt sich aus der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers" Satz 1:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Dem steht in Deinem Fall auch nicht die zwingende Beachtung des "billigen Ermessens" - also die Abwägung Deiner persönlichen Belange mit den betrieblichen Belangen - entgegen.
Es gibt für Dich also kein Gewohnheitsrecht auf eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers, die mit einer von ihm zusätzlich zugeteilten Tätigkeit (Schichtführer) verbunden ist, die er Dir aufgrund seines Weisungsrechts jederzeit wieder entziehen kann, wenn sie nicht vertraglich dauerhaft zugesagt war.
2. Eine "betriebliche Übung" entsteht durch ein Verhalten (das schließt auch die Gewährung von freiwilligen Leistungen ein) des Arbeitgebers, aufgrund dessen wegen seiner bisherigen Dauerhaftigkeit (mindestens drei Jahre in Folge in tatsächlich oder proportional gleichem Umfang) Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass der Arbeitgeber diese Verhalten/diese Leistung auch in Zukunft zeigen/gewähren wird, so dass daraus ein vertraglicher Anspruch entsteht.
Das setzt aber auch voraus, dass von der betrieblichen Übung die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs betroffen ist: Eine betriebliche Übung bezieht sich nie auf einen einzelnen Arbeitnehmer (wenn er nicht der einzige des Betriebs ist).
Ändert das was?
Leider nein!
Auch das würde nichts ändern, wenn diese Funktionen und die damit verbundenen Zulagen nicht vertraglich vereinbart wurden.
Es greift dann immer noch die in Zusammenhang mit der Gewerbeordnung beschriebene Regelung, die dem Arbeitgeber das Weisungsrecht auch über den Inhalt der Arbeit gibt.
Wenn der Arbeitgeber Euch - erlaubtermaßen - die zusätzliche Funktion des Schichtleiters wieder entzieht, dann darf er auch die Zulage, sofern sie unmittelbar an die Funktion gebunden ist, wieder streichen.
Es gibt in diesem Fall also auch nicht alleine deswegen, weil außer Dir auch noch andere davon betroffen sind, schon ein Recht, dass sich auf eine "betriebliche Übung" stützen könnte
die Zulage kann dir gewährt werden, wie auch wieder genommen. Anspruch darauf hast nicht.
Die Stelle wurde aus irgendwelchen Gründen aufgelöst.
Check ob Dein (Formular)Arbeitsvertrag eine Aussage betreff. Freiwilligkeit und Widerruf von (Sonder)Zulagen enthält.
Im Arbeitsvertrag ist lediglich die Freiwilligkeit und der Widerruf des Weihnachtsgelds verankert. Über sonstige Zulagen steht nichts drin.
Ist die Zulage im Arbeitsvertrag nachgetragen worden? Gibt es ein schriftstück in dem Klipp und klar steht, wofür du diese Zulange erhälst?
Nein, wie gesagt, es gibt nichts schriftlich.
Danke, ich wäre nicht der einzige. Es gibt 4 Schichtleiter, und es würde alle 4 betreffen. Ändert das was?