Bin ich verpflichtet, mein Auto per Telefon (mündlich) zu verkaufen an einen privaten Interessenten?
Habe Auto ausgeschrieben auf einer bekannte Autoseite im Netz, Käufer (auch privat) ruft am Telefon mich an, ich sage, ich will mindestens. 3500 Euro haben (ist wie ich jetzt weiß, ca 2500 Euro unter Durchschnittspreis, der auf der Autoplatform angegeben wird für dieses Modell und km usw.), es Es wird ein Termin zum Anschauen für zwei Tage später ausgemacht und ich faxe ihm darüberhinaus noch die Kopie des Fzg.-Brief und des Scheins (hat er gleich verlangt am Telefon). .Am nächsten Tag (1 Tag vor geplanter Besichtigung) stelle ich fest, dass der Preis viel zu tief ist, und sage dem Interessent die Besichtigung ab über Whatsup und EMail (sage,dass ich für den Preis nicht verkaufen kann, weil der noch weniger ist, als ein Händler mir zahlen würde, das ich mich als Laie geirrt habe im Preis, biete den Wagen dann für 400 Euro mehr an, immer noch ein riesen Verlust für mich. interessiert den leider gar nicht, wird agressiv zu mir). Der Interesent droht mit Anwalt, wenn ich den Wagen ihm nicht sofort gebe zu dem Preis, den ich am Telefon als Mindespreis genannt habe. Ich sage, dass ist wie gesagt ein Mindestpreis für dem ich evtl.verkaufen würde, und er soll erst mal besichtigen kommen. Nein, er hätte Zeugen, er würde das als Vertrag sehen... Sagt dann noch, dass er schon heute neue Reifen für das Auto bestellt hat (ob das stimmt?) Droht zudem mit Anwalt und ich hätte einen mündlichen Vertrag mit ihm. Dabei hat er noch nicht mal meine genaue Anschrift gefragt gehabt. Bin mit den Nerven fertig...danke Elvi
7 Antworten
Eine Zusage beinhaltet rechtlich die Annahme eines zuvor ergangenen Angebots.
Hierdurch erfolgt ein Vertragsabschluss. Nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen muss die Zusage schriftlich erfolgen. Meistens reicht die mündliche Zusage für den Vertragsschluss aus und ist rechtlich genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag.
Die mündliche Form der Zusage beinhaltet in der Praxis das Problem der Beweisbarkeit. Selbst wenn Zeugen vorhanden sind, kann das Problem der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen vor Gericht einen Beweis
erschweren. Daher sollte bei wichtigen Verträgen, der schriftlichen Form der Vorzug eingeräumt werden. Gleichzeitig sollte vor mündlicher und erst recht vor einer schriftlichen Zusage, also vor dem Abschluss eines Vertrages, die Entscheidung hinreichend geprüft werden.
So ist man grundsätzlich auch an eine mündliche Zusage gebunden. Hat man Bedenken, ob der Vertragspartner sich an eine mündlich gegebene Zusage hält, empfiehlt es sich, sich die mündliche Zusage des Vertragspartners schriftlich bestätigen zu lassen oder vor Zeugen wiederholen zu lassen.
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/zivilrecht/muendliche_zusage
Aber:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
Mal ganz praktisch gesehen - dieser Interessent hat nur einen Besichtigungstermin vereinbart und damit lediglich ein Kaufinteresse bekundet und damit wäre auch nicht sicher gewesen, dass er beim Besichtigungstermin wirklich gekauft hätte.
Also ist auch noch kein Vertrag zustande gekommen.
Lasse den guten Mann mal ruhig reden. Selbst wenn Ihr einen rechtsverbind-lichen Kaufvertrag abgeschlossen hättet, verweist Du ihn ganz einfach auf § 119 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
Du warst bei der Bekanntgabe des Verkaufspreises im Irrtum. Bei einem Irrtum ist selbst ein bereits geschlossener Kaufvertrag anfechtbar.
Nein ich denke nicht. Mündlich gilt er nicht. Nur wenn ihr beide einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat
bitte informiere Dich
Du kannst es dir jederzeit anders überlegen, lass dich nicht verückt machen.
Nehm die Anzeige raus, und stelle eine neue rein.
Es könnte ja sein das später jemand angerufen hat, der dir mehr geboten hätte, dann kann dich niemand zwingen den ersten Bieter zu nehmen.