Zivilrecht: Autokauf/ mündliche Zusage?
Hallo Leute,
Folgender Sachverhalt:
Person X möchte seinen PKW verkaufen und stellt es im Internet für 800Euro VB. Es meldet sich Ein Interessent A der sich das Auto sofort anschauen möchte. Am Telefon wird mündlich ein Preis von 500 Euro festgemacht. Er macht sich auf den Weg um das Auto zu besichtigen.Nach kurzer Zeit kommen verhäuft Anrufe von möglichen Interessenten und bieten mehr Geld. Person X sagt Interesent A , dass er gerne 650 Euro möchte. Interessent A ist kommt zur Besichtigung möchte das Auto aber für 500 Euro haben. Der Verkäufer ist nicht einverstanden. Interessent A besteht nun auf Anfahrtskosten,die dadurch entstanden sind. Er ruft die Polizei.
Meine Frage: Wer ist hier im Recht?
6 Antworten
Es kam am Telefon offensichtlich kein Vertrag zustande, wenn eine Partei erst noch das Auto besichtigen will. Der Vertrag würde ein eindeutiges ja verlangen und das lag dann ja noch nicht vor. Die Polizei in der Situation zu rufen ist natürlich besonders lächerlich.
Der Käufer hat die Ware nicht einmal gesehen, wie soll man da Verhandlungen als ernsthaft betrachten, wenn er danach erst zur Begutachtung kommt.
Der Käufer hat die Ware nicht einmal gesehen, wie soll man da Verhandlungen als ernsthaft betrachten, wenn er danach erst zur Begutachtung kommt.
Ich kenne den genauen Wortlaut des Telefonats ebenso wenig wie Du und scheinbar kann sich selbst der Fragesteller nicht mehr so genau daran erinnern.
Allerdings ist der Satz: "ich verkaufe Dir das Auto für 500 €" ein verbindliches Angebot. Der Verkäufer kennt die angebotene Sache und desssen Wert, ob der Interessent sich das Auto zu dem Zeitpunkt bereits angesehen hat oder nicht, spielt doch dabei überhaupt keine Rolle, ein Angebot ist zunächst mal eine einseitige, verbindliche Willenserklärung und das genau so lange bis der Interessent die Annahme des Angebots ablehnt oder durch eine gleichlautende Willenserklärung bestätigt.
Was ist daran so schwer zu verstehen?
Auch kündigungen sind einseitige Willenserklärungen die rechtswirksam sind sofern sie den Vertrags- und gesetzlichen Bedingungen entsprechen und dabei der vorgeschriebenen Form genügen. Nichts anderes ist ein verbindliches Angebot.
"Ich verkaufe Dir das Auto für 500 Euro" damit hat der Verkäufer erklärt, das dieses Angebot für eine bestimmte Person bestimmt ist, das der Preis bestimmt ist und das die Sache um die es geht ebenfalls bestimmt ist. Der Interessent kann sich nachdem er diesen Satz gehört hat, darauf verlassen das ihm das Auto beim Besichtigungstermin auch zu diesem Preis und in dem Zustand (den bis dahin nur der Verkäufer kennt), auch verkauft wird... wenn er nur eine gleichlautende Willenserklärung ausspricht. Nach diesem verbindlichen Angebot kann er sich sogar alle Zeit der Welt lassen das Angebot anzunehmen oder auszuschlagen. Denn der Satz; "das Angebot gilt bis heute Mittag" oder "das Angebot ist freibleibend / unverbindlich" wurde scheinbar nicht angefügt.
Ich würde das ganze anders interpretieren:
Der Käufer will nur 500€ ausgeben. Daher fragt er, ob der Verkäufer auf den Preis runter gehen würde, dieser bejaht. Dann kommt er zum ansehen.
Alles andere gibt deshalb keinen Sinn, da der Käufer ja nur unter dem Vorbehalt der Begutachtung des Wagens annimmt und somit seinen Kauf nicht bindend erklärt hat.
Deine Deutung würde den Käufer ungerechtfertigt bevorzugen, da diesen noch ein Wahlrecht hat und der Verkäufer nicht. Daher lehne ich deine Deutung in diesem Fall ab.
Zitat aus der ursprünglichen Frage:
"Am Telefon wird mündlich ein Preis von 500 Euro festgemacht."
Das hört sich für mich eindeutig nach einer Einigung und einem verbindlichen Angebot an. Der Fragesteller schreibt nichts von irgendwelchen Vorbehalten oder Einschränkungen, sondern:
"kommst Du vorbei, guckst Du, wenn Du dann willst bekommst Du für 500€"
Wenn am Telefon ein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen wurde, dann müsste der Verkäufer Schadenersatz leisten. Aus der Beschreibung geht aber nur hervor, dass man sich über den Preis geeinigt hat. Ob es wirklich ein Verkauf war, lässt sich nicht sagen.
Die Polizei hat damit nichts zu tun, das ist zivilrechtlicher Kleinkram. Ob es sich lohnt, wegen dieser Sache einen juristischen Streit zu beginnen, bezweifle ich allerdings.
Wenn am Telefon ein verbindliches Angebot ausgesprochen wurde, dann ist es natürlich auch mündlich verbindlich. "sie können das Auto für 500 Euro kaufen" ist ein verbindliches Angebot. Mündliche Verträge oder Angebote sind natürlich immer schwierig zu beweisen. Hat der Interessent einen Zeugen der das Gespräch bestätigen kann, steckst du natürlich in der Zwickmühle und kannst abweichend vom Angebot nicht plötzlich 150 eur mehr verlangen.
Die Polizei hat damit rein garnichts zu tun, aber auf zivilrechtlichem Wege kann der Interessent durchaus eine berechtigte Schadensersatzforderung stellen die bei ausreichenden Beweisen auch jeder Richter zusprechen wird.
Danke erstmal für die Einschätzung.
Er wusste während der Anfahrt schon, das sich der Preis geändert hat. Zudem wusste er nicht einmal meine Adresse,lediglich mein Wohnort. Ich hab meine Adresse erst NACH der Änderung des Preises genannt. Zumal konnte er sich das Fahrzeug eh nicht kaufen,da der Fahrzeughalter nicht anwesend war. Und das WUSSTE der Interssent.
Meiner Meinung handelt der Interessent hier grob aus seiner eigenen Entscheidungsfreiheit.
Ein Verbindliches Angebot benötigt erstmal keine Adresse. Das Angebot ist bereits verbindlich sobald Du ausgesprochen hast "ich verkaufe Dir das Auto für den Preis" Dann kann der interessent entscheiden, ob er es sich überhaupt ansehen will oder nicht.
Einschränken würde das verbindliche Angebot, Sätze wie zb:
Das Angebot gilt bis zum xx.xx.xxxx
Das Angebot ist Freibleibend (damit ist es vollkommen unverbindlich)
Ist eine solche Einschränkung nicht erwähnt worden, handelt es sich um ein verbindliches Angebot. Nur eine Absage des Interessenten oder angemessene Zeit die ein Richter nach seiner Willkür für angemessen hält, würde das verbindliche Angebot aufheben.
Er wusste während der Anfahrt schon, das sich der Preis geändert hat.
das hebt das ursprüngliche Angebot nicht auf
Zudem wusste er nicht einmal meine Adresse,lediglich mein Wohnort.
Daran hätte er in dem Fall ein berechtigtes Interesse, das ihm ein Gericht nach Bestätigendem Urteil auch mitgeteilt hätte.
Ich hab meine Adresse erst NACH der Änderung des Preises genannt.
Das ändert immer noch nichts an der Verbindlichkeit des ursprünglichen Angebots
Zumal konnte er sich das Fahrzeug eh nicht kaufen,da der Fahrzeughalter nicht anwesend war.
Ein Kauf kommt durch eine beiderseitige, gleichlautende Willenserklärung zustande, Deinen Teil der Willenserklärung hast Du scheinbar bereits am Telefon in Form des verbindlichen Angebots abgegeben. Seinerseits hätte die Angebotsannahme den verbindlichen Kaufvertrag ausgelöst. Ob und wer dabei zugegen ist, und ob das Rechtsgeschäft am selben Tag an Ort und Stelle eingelöst werden kann, steht auf einem vollkommen anderen Blatt.
Meiner Meinung handelt der Interessent hier grob aus seiner eigenen Entscheidungsfreiheit.
Vollkommen richtig, aber ebenso vollkommen berechtigt.
Hier mal ein paar Links zum Thema;
https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_(Betriebswirtschaftslehre)
Ergänzung,
Sorry, die Polizei kann natürlich in dem Fall die Zeugenaussagen aller Beteiligten aufnehmen und später selbst als Zeuge auftreten.
Streng genommen ist keiner von beiden in Recht:
Auch am Telefon kann man natürlich einen wirksamen Kaufvertrag schließen. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn man sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig ist, hier also Auto und Preis. Hier könnte also ein Vertrag zustande gekommen zu sein. Das hängt letztendlich aber davon ab, was genau beide vereinbart haben. Ob man den Vertragsschluss dann auch beweisen kann, ist eine andere Frage.
Jedoch kann der Käufer deswegen nicht die Anfahrtskosten ersetzt verlangen. Eine Pflichtverletzung (hier: Nichtverkaufen an X) muss nämlich ursächlich für den Schaden sein. Das ist hier gerade nicht der Fall, da die Anfahrtskosten so oder so entstanden wären.
Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn man sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig ist,
hier ist es noch zu keinem Vertrag gekommen, aber scheinbar zu einem verbindlichen Angebot und daran muss der Verkäufer sich sehr wohl gebunden fühlen. Deshalb heist es ja verbindlich.... "ich verkaufe Dir die Sache für x.xxx Euro" stellt ein verbindliches Angebot dar. "Ich verkaufe nicht unter Betrag X" ist dagegen kein Angebot, sondern nur eine Absichtserklärung ein Angebot zu unterbreiten.
Überigens kommt ein Kaufvertrag grundsätzlich immer durch Angebot (verbindliche Willenserklärung) und Annahme des Angebots (gleichlautende Willenserklärung) zustande. Ob zwischen Angebot und Annahme des Angebots nur Sekunden oder Tage liegen, ist dabei zunächst mal unerheblich.
Mein geliebtes Brötchenbeispiel: (stammt von meinem BWL Professor)
Bäcker: "ich verkaufe Dir das Brötchen für 30 ct." Damit hat der Bäcker seinen Willen erklärt und ein Verbindliches Angebot ausgesprochen.
Kunde: "hier die 30 ct., bitte geben Sie mir das Brötchen" Damit hat der Kunde das Angebot angenommen in dem er seinen Willen gleichlautend erklärt hat.
Er ruft die Polizei = Er macht sich lächerlich. Außerdem kommen die erst gar nicht, da Zivilrecht.
Wer zuerst kommt und das Auto besichtigt und es dann kaufen will, bekommt den Zuschlag. Anfahrkosten für eine Besichtigung muss der Verkäufer natürlich nicht zahlen. Wäre ja noch schöner.
Dein Interessent A ist sicher nicht im Recht.
richtig, nicht zu einem Vertrag aber zum ersten Bestandteil des Vertrages, nämlich seiner verbindlichen Willenserklärung in Form eines Angebots. Es stand lediglich die Angebotsannahme in Form der gleichlautenden Willenserklärung des Interessenten aus.