Bin ich als nebenberuflich Selbstständige zu einer Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft verpflichtet ?
4 Antworten
Hoi.
Im Prinzip haben alle Schreiber hier recht und auch wieder nicht.
Jeder Unternehmer hat sich bei der zuständigen BG zu melden:
§ 192 SGB VII Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren(1) Die Unternehmer haben
binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmensdem zuständigen Unfallversicherungsträger
- 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
- 2. die Zahl der Versicherten,
- 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
- 4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten
mitzuteilen.
Als zweiten Schritt kommt die Prüfung, ob der Unternehmer sich selber versichern muss oder es freiwillig machen möchte(die erwähnten "handwerklichen/landwirtschaftlichen" Berufsgenossenschaften).
Auf jeden Fall müssen aber alle Beschäftigten und Aushilfen gemeldet und hierfür Beiträge bezahlt werden.
Hat ein Unternehmen keine Beschäftigten und der Unternehmer muss sich nicht versichern - bekommt er einen Zugehörigkeitsbescheid und eine Kundennummer. Oft hört das Unternehmen dann nie wieder von der BG.
§ 136 SGB VII Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen.
Ciao Loki
Kommt auf den Beruf an.
Es gibt Selbständige/Unternehmer - z.B. im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Bereich - die Kraft Gesetzes oder Kraft Satzung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sind (§§ 2 und 3 SGB VII).
Solange Du keine Angestellten hast, ist das alleine Dir überlassen.
...ok, hab Deinen Beitrag gelesen.
Nicht zwingend.
Bevor Ihr euch die Köpfe einschlagt...
Jeder Unternehmer ist erst einmal, nach Aufnahme der Tätigkeit seines Unternehmens verpflichtet, ggf. auch bei vorbereitenden Tätigkeiten, sich bei der zuständigen BG anzumelden (§ 192 SGB VII).
Der Unternehmer erhält von der BG dann einen Veranlagungsbescheid (§ 136 SGB VII) und ist damit auch Mitglied bei der jeweiligen BG.
Damit ist die Aussage von Griesuh zumindest teilweise richtig. Mitglied ist der Unternehmer auch dann bei der BG, wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt. Beitrag zahlt er aber nur, wenn er jemanden einstellt (§ 150 SGB VII).
Versichert ist der Unternehmer (selbst) nur, wenn er kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist (§ 2 SGB VII). Dies gilt bei bestimmten Berufsgruppen. Z.b. bei Land- und Forstwirten, Binnenfischern und bestimmten Personen im Gesundheitswesen - z.B. Hebammen und Zahntechniker. Möglich ist auch eine Versicherung kraft Satzung (§ 3 SGB VII) bei der BG. Gibt es zum Teil in der Glas- und keramischen Industrie und bei einigen, wenigen Personen im Bereich Verkehrswirtschaft (z.B. Taxifahrer, Fahrlehrer, etc.).
Alle anderen Unternehmer sind nicht kraft Gesetzes / Satzung versichert und können sich freiwillig versichern (§ 6 SGB VII).
Leider falsche Antwort. Jeder selbstständige ist verpflichtet Mitglied in der für seinen Berufsbereich zuständigen BG Mitglied zu sein und Beiträge zu entrichten.
Jeder selbstständige ist verpflichtet Mitglied in der für seinen
Berufsbereich zuständigen BG Mitglied zu sein und Beiträge zu
entrichten.
Nein. Ich zahle für mich selber keine Beiträge nur für meinen Mitarbeiter.
Ich hab doch die relevanten §§ in meinem Beitrag verlinkt. Damit kann die Frage eigentlich zu...
Du meinst, wenn es tariflich vorgegeben ist oder worauf willst Du hinaus?
Ja, du bist verpflichtet der BG bei zutreten.
Aber nicht als selbständiger Berater.
Nicht zwingend!
Da bin ich definitiv anderer Meinung, Griesuh.
Nach welcher Rechtsgrundlage wär das denn so?!