Besuch in Ferienwohnung erlaubt?

5 Antworten

Ich weiß es nicht, vermute aber, in einer Ferienwohnung hast Du keine Mieterrechte.

Ist eine Ferienwohnung für eine Person gemietet, dann muss das auch so sein.

In dem Mietpreis sind die Nebenkosten für eine Person enthalten und** **wichtiger diese Person muß der Vermieter namentlich in seinem Belegformularen führen, damit z.B.sp. im Falle eines Brandes nach den dort aufgeführten Personen gesucht werden kann.**** Kleine Einpersonenferienwohnungen dürfen auch nicht überbelegt werden. Wenn das eine Zweizimmerwhg ist, spricht nichts dagegen das Dein Freund sich dort einmietet. Und 10Euro ist günstig!

koch234  04.01.2012, 01:14

In dem Mietpreis sind die Nebenkosten für eine Person enthalten

Ach. Der Fragesteller hat keinen Mietvertrag, aber du weißt, was drinsteht?

himako333  04.01.2012, 10:09
@koch234

Es sind Standard-Verträge, wie sie für Hotel/ Pensionen + Ferienwhg. übrig sind

koch234  04.01.2012, 01:03

Man muss doch für zwei Personen keine Zweizimmerwohnung haben?? Und Besuch muss sich nicht "einmieten" wenn er mal am WE übernachtet!?

Allenfalls könnte Wasserverbrauch zu Buche schlagen, falls nicht verbrauchsabhängig die Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Denn mehr Licht oder Heizung oder Fernsehstromverbrauch wird bei einer weiteren Person auch nicht fällig.

Du solltest dir aber die Mühe machen und die AGB oder sonstiges zu deinem Vertrag geben lassen. Irgendwas wirst du ja wohl unterschrieben haben?

Wenn nicht, kannst du dir ja noch was Mieterfreundlicheres suchen!

Die Ferienwohnungvermittlung ist dein Vertragspartner? Dann wäre die auch für solche Fragen dein Ansprechpartner.

Wenn du zu Besuch keine Info hast, würde ich erstmal davon ausgehen, dass dafür auch keine Sonderregelung nötig ist, wer viel fragt bekommt viel Anwort u. U. nicht genehme, das war vielleicht ein Fehler ;-)

Ferienwohnungen werden i. d. R. doch ohne Kosten je Bewohner vermietet, sondern nur nach Größe und Maximalbelegung!? und wo einer schlafen kann können auch zwei schlafen. Lass dich nicht ausnehmen und kümmer dich. Es muss etwas schriftliches geben, lass dich nicht abspeisen und such dir notfalls eine andere Ferienwohnung, um diese Jahreszeit sollten die froh sein, wenn sie die belegt bekommen!

Warum sollte das Mietrecht nicht gelten, du hast doch schließlich zum Wohnen gemietet!?

sabinek83 
Beitragsersteller
 03.01.2012, 21:41

ich habe beim Einzug nicht nach Bescuh gefragt, wurde mir gleich so mitgeteilt. Es gibt auch mit der Vermittlung keinen richtigen Vertrag, nur eine Buchungsbestätigung meinerseits und eine kurze email ihrerseits. da steht aber nur drin das Appartment im Stadtteil sowieso und Name und Adresse. Im Zimmer steht sogar ein Doppelbett, das wäre kein Problem. Aber, der besitzer wohnt im gleichen Haus und hat schon gemeint er bekommt das mit. Musste die Wohnung für 2 Monate im voraus zahlen, da ist wechseln eher schwer. Vermittlung hab ich versucht anzurufen, aber die haben wegen Urlaub geschlossen.

koch234  04.01.2012, 01:11
@sabinek83

wer ist denn diese dubiose VErmittlungsgesellschaft, haben die keinen Inet-auftritt?

Wenn dein VErmieter/Vertragspartner(?) nun diese Privatperson ist, dann greift jedenfalls der Rechtseinschätzung die ich oben verlinkt habe das ganz normale schöne Mietrecht, was ja nur gerecht ist, weil du ja keine Ferien machst, sondern eine Wohnung zum Wohnen gemietet hast.

Grundsätzlich darf ein Mieter Besuch wie etwa seine Familie oder Freunde unbegrenzt nach Anzahl der Personen, Dauer und Häufigkeit empfangen, ohne dass dies der Vermieter genehmigen oder diesem gegenüber angezeigt werden müsste. Art. 2 GG schützt insoweit die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Mieters und geht dem Eigentumsschutz des Vermieters aus Art.14 GG in der Regel vor, es sei denn durch den Besuch wird der Vertragszeck gestört, die Mietsache beeinträchtigt oder ein andere Hausbewohner belästigt.

und

Selbst ein gegen den Besucher ausgesprochenes Hausverbot, wirkt nur gegen den Besucher selbst und nicht gegen den Mieter, so dass der Vermieter das Mietverhältnis im allgemeinen nicht aus wichtigem Grund fristlos oder wegen Vertragsverletzung ordentlich kündigen kann, mit der Begründung der Mieter habe den Besucher trotz Hausverbots Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt habe (Köln, WuM 2004, 673).

http://www.schoenheitsreparaturen.de/mietrecht/mietrecht-besuch.html

Bis dieser Mensch allerdings Hausverbote ausprechen sollte, solltest du dir irgend etwas wie einen "Mietvertrag" zum Anfassen besorgt haben, damit du dich den Polizisten nicht als Hausbesetzer darstellst ;-) !

koch234  03.01.2012, 20:56

schau mal dieser Mustervertrag Vermietung einer Ferienwohnung hat auch nur den Passus:

  1. zur Nutzung durch maximal .......... Personen.

http://www.luebeckonline.com/mustervertraege/mietrecht/vermietung-einer-ferienwohnung.html

und nur so kenne ich das bei Ferienwohnungen

koch234  03.01.2012, 21:05
@koch234

interessant zu wissen, falls nicht die Ferienhausvermittlung direkter Vertragspartner wäre:

Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung von einer Privatperson angeboten, gilt nicht das Reisevertragsrecht sondern Mietrecht (§§ 535 ff BGB; Umfangreich über das Mietrecht und die entsprechenden Paragrafen können Sie sich bei unserem Mietrechtsangebot informieren).

und

Die gegenseitigen gesetzlichen Rechte der Mietparteien, so wie sie oben dargestellt sind, werden häufig durch den Abschluss von Formularmietverträgen – meist zum Nachteil – des Mieters verändert. Die entsprechenden Klauseln werden von der Rechtsprechung in manchen Fällen als ungültig gewertet, weil sie den Vorschriften der §§ 305 ff BGB nicht genügen.

http://www.anwaltonline.org/tips/ferienhaus/allgemeines.html

Selbstverständlich wird der Freund die 10 € übrig haben, um Dich zu besuchen. Oder bist Du das nicht Wert ? Die üblichen Kosten für eine separate Ferienwohnung liegen im Arbeiterwohnheim bei 20 € und bei privaten Ferienwohnungen bei 35 €. Da sind 10 € ein glattes Schnäppchen.

Da die Ferienwohnung nur für eine Person verhandelt wurde ist eine Zuzahlung für jede weitere Person üblich. Die Zahlung bezieht sich nur auf die Übernachtung und nicht auf den Besuch tagsüber.

Wenn der Freund dich besucht und keine 10 € übrig hat, so kann er im Auto oder in einem Zelt übernachten. Einen Schlafsack wird er bestimmt besitzen bzw ausleihen können.

sabinek83 
Beitragsersteller
 03.01.2012, 21:37

was soll denn das für ne Antwort sein? Es sind ja nicht einmal 10 Euro, sondern pro Nacht. Da kommt schon was zusammen, dazu die Kosten für die Bahntickets, ist halt nicht jede mit nem goldenen Löffel im Mund geboren!

Wenn es keinen Vertrag mit ausdrücklichen Einzelfallregelungen gibt, dann sind die Angaben in der Anfrage und in der Bestätigung die Rechtsgrundlage für die Art und Anzahl der Belegung. Denn es gibt für Mietverträge keine Formvorschriften. Alles was nicht ausdrücklich schriftlich (oder sogar mündlich) fixiert ist, regeln die bereits genannten Vorschriften im BGB. Bei Buchungen über einen Vermittler entsteht ein Vertragsverhältnis immer ausschließlich zwischen Mieter und Vermieter.

Das bedeutet in diesem Fall:

Sind weder in der Anfrage zur Buchung noch in der Buchungsbestätigung Angaben über die Personenzahl enthalten, bezieht sich der Preis auf die Nutzung der Wohnung durch die mögliche Nutzung der vorhandenen Betten. Dabei ist eigenmächtiges Aufstellen von Zustellbetten oder Schlafplätzen auf der Couch oder Fußboden ausgeschlossen.

Wurde eine Personenzahl angegeben, bezieht sich die Übernachtungsnutzung auf die angegebene Personenzahl. Denn der Preis wäre bei anderer Angabe möglicherweise anders gewesen. Sehr viele Ferienwohnungen und -häuser haben Preise in Abhängigkeit von der Belegung.

Da bei vorübergehender und wechselnder Vermietung (typisch für Ferienwohnungen) allgemein alle Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser, Kanal, Müll usw. sowie manchmal auch Wäsche, Kurtaxe usw. inklusive sind, ist eine von der Belegung abhängige Berechnung gerechtfertigt.

Besuch tagsüber darf der Vermieter allerdings nicht einschränken, sofern keine überdurchschnittliche Nutzung oder Störungen im Haus geschehen.

Eine zeitweilige Abwesenheit rechtfertigt keine Aufrechnung oder Mietkürzung. Das müßte vorher vereinbart werden. Es besteht übrigens auch kein Sonderkündigungsrecht. Einfach etwas anderes suchen und nicht einziehen bewirkt, dass der Vermieter den Mietausfall einklagen kann. Da hat er sehr gute Chancen!