Beschäftigungsverbot oder Krankschreibung in der Schwangerschaft rückwirkend möglich?
Hallo liebe Leser,
Meine Frage ist eventuell etwas kompliziert. Ich bin im 5. Monat schwanger und meine Bezirksleitung hat mir am 18.03. mündlich (nein, ich Idiotin habe mir nichts schriftlich geben lassen) mitgeteilt bis Ablauf meines Arbeitsverträge am 18.04. Mich ins Beschäftigungsverbot zu schicken. Wir haben leider keine bzw schlecht geregelte Pausenzeiten und wir arbeiten gerade morgens die ersten 4 Stunden alleine ohne Kollegen und ich bin zweimal weggeklappt. Heute bekam ich einen Anruf meiner Filialleiter, dass nun meine Überstunden aufgebraucht sind und ob ich nochmal die letzten Tage arbeiten will oder 4 Urlaubstage opfere. Sie wusste nix von einem Beschäftigungsverbot.
Nun die eigentliche Frage: Kann ich nachträglich eine Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot erhalten? Ein befreundeter Anwalt meinte, dass ich ohne etwas Schriftliche eher keine Chance habe meine Überstunden so zurück zu bekommen.
4 Antworten
Ein Beschäftigungsverbot erteilt der Arzt, nicht dein AG.
Deshalb ist die Gegenrechnung deiner Überstunden meines Erachtens richtig.
Das einzige was du noch machen kannst ist heut zum Arzt zu gehen und dir für die letzten Tage noch eine Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot zu holen.
Natürlich kann der AG auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen! Und zwar ein generelles! Für das individuelle Beschäftigungsverbot hingegen ist der Frauenarzt zuständig.
Die Gegenrechnung der Überstunden ist somit falsch!
Bei meinem Zweitjob in einer Bar hat auch mein AG ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und ich habe ohne Unterschrift oder Untersuchung bis jetzt jeden Monat von ihm mein Geld bekommen. Daher erschien mir das Angebot meiner BZL nicht komisch.
Ich habe vorhin natürlich sofort versucht meine Gynäkologin anzurufen, die ist aber leider bis Mitte nächste Woche im Urlaub und der Vertretungsarzt kann und möchte da nichts entscheiden.
Ohne etwas Schriftliches sieht es wohl eher mau aus. Aber wie kommt die Filialleitung denn überhaupt darauf, dass du gerade Überstunden abfeierst? Die müssen doch vorher schon mal nachgefragt haben, als du "einfach" nicht mehr zur Arbeit gekommen bist?
Gibt es denn bei dem Abbau von Überstunden auch in der Regel nur mündliche Absprachen? Und wenn ja - laufen diese Absprachen nicht üblicherweise mit der Filialleitung anstatt gleich über die Bezirksleitung? "Das Beste" ist es ausschließlich für die Firma, nicht für dich! Die Filialleitung hat doch da auch mitgespielt - für so "doof" können die dich doch nicht wirklich gehalten haben. Und wenn die beiden eine Meinung vertreten, hast du wirklich schlechte Karten - es sei denn, die Überstundenabfeierei wird normalerweise auch schriftlich festgehalten - und dieses Schriftstück kann es ja nun nicht geben.
Unser ersten Ansprechpartner, und das steht auch so im Arbeitsvertrag, ist die BZL. Email, WhatsApp oder SMS sind bei uns keine Dienstwege, daher wird bei uns alles, bis auf Kündigungen, Arbeitsverträge oder Änderungen solcher, telefonisch gemacht. Das war immer so. Und wir besprechen auch sowas immer mit der BZL und diese informiert dann auch wieder nur telefonisch unsere jeweiligen Filialleiter. Es kam auch in den fast zwei Jahren nicht einmal vor, dass meine Filialleitung mich nochmal angerufen hat. Weder nach dem Urlaub noch nach Überstundenbedingtem Frei. Wir erhalten dann unsere Dienstpläne mündlich oder auch mal per WhatsApp von der BZL vor dem ersten Dienst nach Urlaub. Ich wurde heute nur mal von meiner Filialleitung angerufen, weil die BZL selbst im Urlaub ist.
Puh.... dann bleibt wirklich nicht mehr viel. Hast du denn der Filialleitung gesagt, dass diese Absprache anders gelaufen ist und du NICHT Überstunden abgefeiert hast?
Ja, na klar. Sie war auch ganz überrascht, hat sich drei, viermal entschuldigt und meinte von sich aus auch, ich solle mich mal bei meiner Ärztin schlau machen. Aber das eben auch Aussage gegen Aussage steht und sie nichts machen kann. Sie hat mich diese Woche als krank eingetragen und ich soll mir wenigstens fix eine Krankschreibung holen.
Naja gut - für diese Woche könnte das klappen, aber nicht für den vergangenen Monat. Vor allem, wenn die Gründe für dein Beschäftigungsverbot an der Arbeitsumgebung liegen und nicht daran, dass du krank bist, dann wird kein Arzt dir ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen.
Okay, dann danke ich dir erste einmal sehr. Ist nur wirklich ärgerlich, da ich mir für die Überstunden letzten Sommer ziemlich viel abverlangt habe und wir uns über das zusätzliche Geld jetzt doch sehr gefreut hätte. :( bei knapp 130 Überstunden reden wir nun von einem nicht geringen dreistelligen Betrag.
Ja - das ist tatsächlich mies! Tut mir leid für euch... trotzdem: weiterhin alles Gute!
Wir schreiben mitte April. Kein Arzt wird dir für ein Monat rückwirkend eine Krankschreibung oder bescgäftugungsverbot geben. Wäre auch ziemlich dumm für dein AG
In deinem Fall kommt ein generelles Beschäftigungsverbot infrage.
Wenn du das Gefühl hast, dein Arbeitgeber nimmt das Mutterschutzgesetz auf die leichte Schulter, wende dich an die zuständige aufsichtführenden Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt). Bei Nichteinhaltung drohen ihm empfindliche Geldstrafen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefährdungen für die Gesundheit ausreichend geschützt ist. Bei einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber dem besonderen Schutzbedarf der Frau und ihres Kindes Rechnung zu tragen.
Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeber können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762
Ist die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder die Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich, so darf die Schwangere solange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutz der Schwangeren oder ihres Kindes erforderlich ist.
Alles Gute für dich und eine gesunde Schwangerschaft!
Am Telefon meinte sie, dass unsere Bezirksleiterin mitgeteilt hat es sei für beide Parteien das Beste und wir hätten uns so telefonisch geeinigt. :(