Berechnung Elterngeld - Haushaltshilfe?
Hallo.
Ich gehe nun in Elternzeit.
Es geht um die Berechnung des Elterngeldes.
Es gelten ja "die letzten 12 Monate" vor Entbindungstermin.
In diesen 12 Monaten war ich dauerhaft beschäftigt/nie arbeitslos.
Jedoch
- 2 Monate schon mal in Elternzeit für Kind 1 (wird rückdatiert, Betrag fließt nicht mit in die Berchnung ein sondern dafür Monate vorher).
- 1 Monat Haushaltshilfe für meine Frau (welche im Krankenhaus lag wegen Problemen in der Schwangerschaft und jemand musste auf Kind 1 aufpassen).
In diesem einen besagten Monat habe ich nur 5 Tage gearbeitet dafür rund 500 Euro Brutto bekommen. lt Abrechnung und lt Abrechnung mit der Krankenkasse eben den Rest von denen.
Jetzt sagt mir die Dame bei der Elterngeldstelle das die Entgeldersatzleistung von der Haushaltshilfe nicht mit einberechnet wird.
Ist dies korrekt?
(es senkt meinen Schnitt natürlich deutlich und es geht schon um ein wenig Geld).
Hoffe es kann mir wer beantworten.
Gruß und danke
3 Antworten
Zu Grunde gelegt wird das Einkommen aus "Erwerbstätigkeit". Sämtliche Lohnersatzleistungen zählen nicht dazu, weil sie ja bezogen werden, wenn man nicht erwerbstätig ist. Steht im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.
Du musst, die letzten 12 Monate anhand deiner Abrechnungen nachweisen. Diese Werte muss sie auch nehmen und nur die! Kommst du nicht auf 12 monate, werden die Monate addiert und durch 12 geteilt, damit haben die dann das Durchschnittsgehalt, mit dem sie rechnen.
Aber nicht zu dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldgesetzes.
was ja dann echt mies in solchen fällen ist
arbeitslos bab und sonstige entgeldersatzleistungen is ja klar ....
Frag mal deinen Steuerberater, ob du diese einkünfte bei der erklärung angeben musst, dann müssen die mit reingenommen werden . Es geht um alle Positiven einkünfte.
§ 2 Höhe des Elterngeldes (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
Das stimmt, das fällt raus.
die eine antwort sagt nun das und die andere antwort das...
und wieder stehe ich am anfang
das ganze muss doch irgendwo hinterlegt sein wenn es NICHT dazugerechnet wird
wissen sie zufällig wo ?
gruß
Ach ja, und natürlich muss sie die Abrechnung der KK annehmen, gehört ja zu deinen Einkünften !!!