Benutzungspflicht des Radwegs bei "Überbreite"?

9 Antworten

Die Frage ergibt sich doch überhaupt nicht. In § 22 Abs. 5 StVO steht drin, dass einzelne Stangen oder Pfähle, waagrechtlich liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände seitlich überhaupt nicht über das Fahrzeug hinaus ragen dürfen.  Es besteht also ein Transportverbot auf die von dir genannte Art und Weise.

du bist für deine ladung verantwortlich und darfst keinen anderen verkehrsteilnehmer(fußgänger gehören auch dazu)behindern oder den verkehrsfluß beeinträchtigen

Die Idee hatte ich auch schon :) - zur maximalen Breite der Anhänger steht in der STVO nur was zu "Krafträdern" - 1 m; andere Fahrzeuge 2,55 m. Da Fahrräder keine Krafträder sind, ist die Frage, inwieweit man das übertragen kann.

 

Und mit Packtaschen und Packrollen (Zelt) wird ein Fahrrad auch breiter als im Urzustand; habe noch nie gehört, daß man deswegen angehalten wurde. Und mein Motorrad wird mit Alukoffern auch breiter als ohne. Aber einfach eine Dachlatte quer über den Gepäckträger zu legen dürfte irgendwann Komplikationen geben.

 

Es gibt eine "Soll-Vorschrift", daß bei Fahrrädern mit Anhängern oder Mehrspurern die Straßenbenutzung nicht beanstandet werden "soll". Ist ein Radweg aufgrund der Breite/Länge des Fahrrades nicht erreichbar (z.B. durch die beliebten Drängelgitter") oder zu schmal muß man auf der Straße bis zur nächsten Auffahrmöglichkeit weiterfahren.

ne du darfst das so gar nicht transportieren. Das geht höchstens wenn du zu Fuß unterwegs bist! Du kannst eine Handkarre benutzen und damit dann auf die Strasse, solange für diese nicht eine Mindesgeschwindigkeit vorgschrieben ist (z.B Kraftfahrstrasse)

Du hast schon richtig bemerkt, das diese Transportart unsinnig ist. Eine meterweit herausragende Last führt zu Verkehrsunsicherheit und damit zum Verbot des Transportes überrhaupt. Du darfst damit sicher nicht fahren, weil du nicht sicher fahren kannst. Hier hilft nur schieben.