bekommt ein Aufstocker Erstausstattung?

3 Antworten

Die Erstausstattung nach SGB II § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen Absatz 3 ist eine kommunale Leistung. Daher entscheidet jede Gemeinde, was genau und wieviel es für wen gibt.

Wenn man einen ersten Überblick gewinnen möchte, wie dies in der eigenen Gemeinde geregelt ist, lade man oder frage man nach den örtlichen Richtlinien. Hier sind die von Berlin von 2018.

Darin heißt es für Berlin:

Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen.

Gemeint ist also im Grunde die erste eigene Wohnung - die zweite höchstens dann, wenn man zuvor möbliert gewohnt hatte oder wenn die Wohnung ausgebrannt ist oder wenn der bisherige Partner Eigentümer der Ausstattung ist und diese behält.

Und nicht nur Leute, die bereits Aufstocker sind, können Leistungen für eine Erstausstattung erhalten, sondern auch Leute, die erst aufstocken müssen, weil sie eine Erstausstattung benötigen. Das wiederum ist bundesweit einheitlich geregelt.

Das ist wie bei einer Schwangerschaft: Hast du keinen Bedarf an ALG II gehabt und wirst dann schwanger, kann es sein, dass du eben dadurch nun aufstockend Bedarf hast.

Dies kann auch für eine Renovierung gelten: Wenn die nötig ist, um eine Wohnung zu bekommen, kann sie zu den "Wohnungsbeschaffungskosten" gehören, siehe Absatz 6 SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Geld gibt es dafür aber nur dann, wenn das Jobcenter die Idee toll findet. Eine Pflicht besteht laut Satz 2 Absatz 6 höchstens in diesen Fällen:

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Wenn es also ohne die Übernahme dieser Kosten genügend andere passende Wohnungen gibt am Ort, ist die Zusage der Übernahme eine rein freiwillige Sache des Jobcenters.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn du in eine neue Wohnung umziehen möchtest oder musst, dann gehe ich davon aus, dass du derzeit schon eine eigene Wohnung bewohnst und dann handelt es sich nicht mehr um einen Umzug in die erste eigene Wohnung, deshalb kann es sich dann auch nicht um einen evtl. Anspruch auf eine Erstausstattung handeln.

Steveeeea 
Beitragsersteller
 05.03.2021, 11:20

auch wenn ich die alte Wohnung möblierte bekommen haben und genau so die verlassen muss? also ich darf keine Möbel mitnehmen

isomatte  05.03.2021, 11:36
@Steveeeea

Dann natürlich nicht, wenn diese möblierte Wohnung deine erste nach Auszug bei den Eltern war.

In diesem Fall konntest du einen möglichen Bedarf auf Erstausstattung gar nicht geltend machen und das musst du dann in deinem Antrag auch ausführlich dem Jobcenter erklären.

Ich ziehe nächsten Monat in eine neue Wohnung um, und wollte Fragen ob ich Anspruch auf Erstausstattung habe.

Grundsätzlich Ja, wenn es sich um die erste eigene Wohnung handelt bzw. Ja bezogen auf alle Wohnungseinrichtungsgegenstände, die vorher nicht da waren.

Wenn Du also bspw. bis jetzt keinen Kleiderschrank besessen hast, dann gehört er zu Erstausstattung.

https://www.hartz4.org/renovierungskosten-jobcenter/