Bekomme ich in der Zwischenzeit ein Ersatz-Handy?
Ich habe vor 11 Monaten im Saturn Saarbrücken ein Samsung Galaxy S3 gekauft, von welchem ich auch noch die Rechnung und somit die Restgarantie von 13 Monaten besitze. Da inzwischen der Ladeport samt Akku defekt sind, muss ich das Handy zur Reparatur abgeben. Der Schaden ist nicht direkt sichtbar, jedoch beim Selbstest direkt feststellbar. Da das Handy weder Kratzer, Löcher oder sonstige Mängel aufzuweisen hat, kann in diesem Fall der Vorwurf der vorsetzlichen Manipulation/Beschädigung ausgeschlossen werden, sodass die Reparatur nicht beanstandet werden sollte.
In der Zwischenzeit kann ich ja nicht ohne Handy sein, da ich darüber sowohl geschäftliche, als auch private Angelegenheiten erledigen muss. Da ich mich noch innerhalb der Garantiezeit befinde und ich das Gerät sofort bezahlt habe, also ohne eine vetragliche Bindung, habe ich doch Anspruch auf ein Leihgerät?
Ich bitte nur um Antworten von Personen, die die richtige Antwort kennen, und nicht glauben oder erahnen. Ich habe mich bereits mit dem Saturn in Verbindung gesetzt, jedoch bekomme ich von jedem Mitarbeiter etwas anderes zu hören, daher verlasse ich mich auf die ansonsten sehr zufriedenstellenden Antworten dieser Community. :-)
4 Antworten
Du musst zwischen Garantie (gegen den Hersteller) und Gewährleistung (gegen den Verkäufer) unterscheiden.
Berufst Du Dich gegenüber den Hersteller auf die Garantie, kommt es auf dessen Garantiebestimmungen an.
Wegen der Gewährleistung schau mal hier nach:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht, 2. in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Leihgerät: Nein, Du hast keinen Anspruch darauf, aber wenn Du keines bekommst und deswegen weiterhin Gelder wegen Flatrate oder so bezahlen musst, dann muss der Verkäufer die erstatten, da Du wegen des mangelhaften Handies einen Schaden erlitten hast.
Tipp am Rande: Am Telefon kann und wird man sehr leicht abgewimmelt. Aber mach Deiinen Anspruch mal dann bei Saturn im Laden direkt geltend, wenn da genug Kunden in Hörweite sind. Wenn ich Ärger habe wegen Gewährleistungsrechten, habe ich immer den passenden Zeitpunkt abgewartet, was sehr hilfreich war. Denn welches Unternehmen möchte schon gerne als kundenfeindlich darstehen. Und wenn das bei einem Angestellten nicht helfen sollte, verlange den Geschäftsführer.
Da d er Mangel wohl beim Kauf noch nicht vorlag, wirst du dich auf die Herstellergarantie berufen müssen. Damit hat Saturn aber grundsätzlich nichts zu tun. Die Bedingungen hierfür findest du in Garantiebedingungen von Samsung. Allerdings gewährt Samsung nur 12 Monate Garantie. Darum würde ich mich beeilen.
Wenn du es direkt bei deinem Saturn abgibst erhälst du auf nachfragen ein Ersatzgerät für die Zeit, was allerdings nicht mit der Qualität deines jetztigen übereinstimmen muss.
Im Garantiefall kannst Du auf ein Ersatzgerät bestehen !!! Das ist bei Saturn in der Regel kein Problem !!!
Im Garantiefall kannst Du auf ein Ersatzgerät bestehen !!!
Wie kommst du darauf?
Mir wurde von einem Bekannten gesagt, dass das Gesetz so aussieht, dass das Gerät den gleichen oder höheren Wert haben muss, da ich nicht für weniger bezahlt habe.