Baumfällung Mieter müssen zahlen?

8 Antworten

Baumfällarbeiten gehen über die normal Pflege des Wohnumfeldes hinaus. Das ist für den Grundstückseigner Erhaltungsaufwand. ER ist für die Verkehrssicherheit verantwortlich.

minaminami 
Beitragsersteller
 01.06.2019, 12:43

gibt es da was rechtliche ich werde heute nämlich denn Vermieter sehen und es ihm sagen

bwhoch2  01.06.2019, 17:24
@minaminami

Komm Du nur immer gleich mit Paragraphen. Das lieben Vermieter.

Erkläre ihm ganz einfach, dass Baumfällung nicht zur Gartenpflege gehört und Du das deshalb nicht bezahlen wirst. Kürze entweder die Nachzahlung entsprechend oder die nächste Mietzahlung, wenn sich dadurch ein Guthaben ergibt, das er nicht auszahlen will. Eigentlich ganz einfach.

eigentlich noch gesund

das hat ein anderer entschieden - Bäume dürfen nicht so ohne weiteres gefällt werden

diese Kosten können nicht umgelegt werden

schleudermaxe  02.06.2019, 06:23

... wo steht das? Der BGH hat noch nicht enschieden, so jedenfalls Haufe.

minaminami 
Beitragsersteller
 01.06.2019, 12:50

Also heißt das wir Mieter müssen dafür nicht aufkommen ?

peterobm  01.06.2019, 12:53
@minaminami

Lotte1925 hat dir einen schönen Link geschickt

albatros  01.06.2019, 15:53
@minaminami

so ist es. diese position aus der abrechnung rausrechnen (inhaltlicher fehler).

Das darf er jedenfalls nicht

minaminami 
Beitragsersteller
 01.06.2019, 12:40

Weißt du ob es da was rechtliches gibt ?

Laut der Betriebskostenverordnung sind nur laufend und immer wiederkehrende Kosten umlagefähig. Eine Baumfällung ist jedoch eine einmalige Aktion. Daher dürfen diese Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Du solltest dem Vermieter keine Rechtsberatung geben. Es reicht, wenn du sagst, dass es dafür keinen Rechtsanspruch gibt.

schleudermaxe  02.06.2019, 06:24

... auch Haufe,

Zu der vom Mieter übernommenen Gartenpflege gehört auch das Fällen von Bäumen (LG Frankfurt, Urteil v. 2.11.2004, 2/11 S 64/04, NZM 2005 S. 338 für alte Bäume). Auf den konkreten Grund (Krankheit, behördliche Anordnung, Witterungseinflüsse, Sturmschäden) soll es nicht ankommen (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, A III S. 85, 87).

Ähnlich wird im Entasten eines Baums und im Fällen eines von mehreren Bäumen in der Regel eine Pflegemaßnahme gesehen, deren Kosten als solche im Rahmen der Gartenpflege umlegbar sind (AG Köln, Urteil v. 27.9.2000, 207 C 213/00, NZM 2001 S. 41; AG Köln, NZM 2001 S. 41).

Baumbeseitigungskosten, die infolge Alters, Witterung oder Umwelt verursacht werden, können in die Betriebskostenabrechnung einbezogen werden (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.7.2002, 33 C 6544/02, WuM 2002 S. 499).

Die Kosten für das Fällen von Bäumen infolge von Stürmen können auf den Mieter umgelegt werden, wenn in der betreffenden Region wie in Süddeutschland oder in den norddeutschen Küstenregionen des Öfteren Stürme auftreten (LG Hamburg, Urteil v. 13.7.1989, 7 S 185/88, WuM 1989 S. 640; AG Mönchengladbach, Urteil v. 21.11.2002, 5 C 98/01, ZMR 2003 S. 198; AG Königstein, Urteil v. 2.2.1993, 23 C 147/92, WuM 1993 S. 410).

Muss ein Baum deshalb gefällt werden, weil er zu nah am Gebäude steht und Schäden durch das Wurzelwerk befürchtet werden, ist eine Maßnahme der Gartenpflege anzunehmen (AG Sinzig, Urteil v. 18.2.2004, 14 C 879/03, ZMR 2004 S. 829).