Bambus entfernen, wer bezahlt?

1 Antwort

Die Rechtslage:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 910 Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Nearby765 
Beitragsersteller
 14.10.2021, 22:43

Soweit durch die Rhizome Schäden an Ihrem Grundstück oder Gebäuden entstehen, kann sich ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Nachbarn aus § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Insbesondere ist es auch relevant, ob der Nachbar eine Wurzel- beziehungsweise Rhizomsperre verwendet hat, wenn hierdurch die Schäden hätten verhindert werden können (siehe zu Birkenwurzeln und einer fehlenden Wurzelsperre ein Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18.09.2012, Az. 6 O 388/11).

lesterb42  15.10.2021, 12:57
@Nearby765

Und nun willst du deinen Nachbarn verklagen?

Nearby765 
Beitragsersteller
 23.10.2021, 10:19
@lesterb42

Welche Argumente oder Paragraphen können die Versicherung umstimmen die Kosten doch zu übernehmen?

Antwort Rechtsanwalt:

Sie müssten darlegen, daß Sie selbst durch Dritte im Rahmen eines richtigen Haftungsfalls ernsthaft in Anspruch genommen werden.

Der Schaden muss sich durch konkrete Schäden bereits verwirklich haben. Ferner muss feststehen, daß Sie dafür wirklich dafür verantwortlich sind und in Regress genommen werden.

In dem Urteil wurde Käufern eines Grundstücks ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB gegen die Verkäufer zugesprochen, weil das von den Beklagten an die Kläger veräußerte Grundstück vollständig mit Bambuswurzelwerk und –trieben durchwuchert war und dieses Wurzelwerk nicht nur den gesamten Garten mit seiner Bepflanzung durchzog, sondern auch den Bestand des Hauses angegriffen hatte. Von der Art der Bepflanzung und dem unkontrollierten Wuchs ging nach dem Urteil für den Garten aber auch für den Bestand des Hauses eine Gefahr aus, die sich durch die Schäden bereits verwirklicht hatte. Das Grundstück wurde deshalb als mangelhaft im Sinne des Kaufrechts eingestuft, denn es eignete sich mit der konkreten Bepflanzung nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. entsprach nicht der Beschaffenheit