Bambus entfernen, wer bezahlt?
Als wir vor vier Jahren das Haus gekauft haben, haben wir noch gar keinen Bambus in unserem Garten gesehen. Seit diesem Sommer können wir plötzlich die Rhododendren nicht mehr sehen. Unsere Schuppen und Teich werden bald gefährdet. Wir haben seit zwei Monaten einen neuen Nachbarn bekommen. Bei der Übergabe sagte ihrer Verkäufe, dass der Bambus von uns kommt. Sie fangen an mit uns über Bambus zu reden. Wir haben einen Expert geholt, er sagte, 100% kommt der Bambus von dem Nachbarn. Um es bei uns zu entfernen , brauchen wir eine Minibagger. Jetzt schlägt der Nachbarn vor, verklagen ist hilflos, jeder versucht doch anderen die Schuld zu geben, wir beide machen 50/50 für das gesamt Kosten. Er lässt es auch in seinem Garten komplett entfernen. In den Garten gegenüber und nebenan von denen gibt es jetzt auch Bambus. Klage gibt es noch nicht. Er will auch solche Klage vermeiden. Der Vormieter von denen sagte, der Bambus wurde von seinem Vormieter (vor mindestens fünf Jahren eingepflanzt ( links, Mitte und rechts in deren Garten, drei Sorten). Die Frage ist, was sollen wir jetzt machen? Wir sind doch Opfer, wer zahlt für uns?
1 Antwort
Die Rechtslage:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 910 Überhang(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Und nun willst du deinen Nachbarn verklagen?
Welche Argumente oder Paragraphen können die Versicherung umstimmen die Kosten doch zu übernehmen?
Antwort Rechtsanwalt:
Sie müssten darlegen, daß Sie selbst durch Dritte im Rahmen eines richtigen Haftungsfalls ernsthaft in Anspruch genommen werden.
Der Schaden muss sich durch konkrete Schäden bereits verwirklich haben. Ferner muss feststehen, daß Sie dafür wirklich dafür verantwortlich sind und in Regress genommen werden.
In dem Urteil wurde Käufern eines Grundstücks ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB gegen die Verkäufer zugesprochen, weil das von den Beklagten an die Kläger veräußerte Grundstück vollständig mit Bambuswurzelwerk und –trieben durchwuchert war und dieses Wurzelwerk nicht nur den gesamten Garten mit seiner Bepflanzung durchzog, sondern auch den Bestand des Hauses angegriffen hatte. Von der Art der Bepflanzung und dem unkontrollierten Wuchs ging nach dem Urteil für den Garten aber auch für den Bestand des Hauses eine Gefahr aus, die sich durch die Schäden bereits verwirklicht hatte. Das Grundstück wurde deshalb als mangelhaft im Sinne des Kaufrechts eingestuft, denn es eignete sich mit der konkreten Bepflanzung nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. entsprach nicht der Beschaffenheit
Soweit durch die Rhizome Schäden an Ihrem Grundstück oder Gebäuden entstehen, kann sich ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Nachbarn aus § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Insbesondere ist es auch relevant, ob der Nachbar eine Wurzel- beziehungsweise Rhizomsperre verwendet hat, wenn hierdurch die Schäden hätten verhindert werden können (siehe zu Birkenwurzeln und einer fehlenden Wurzelsperre ein Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18.09.2012, Az. 6 O 388/11).