AVR Gehaltseinstufung - Erlangung der nächsten Stufe?
Guten Tag!
Ich arbeite seid vielen Jahren in einem kath. Kankenhaus und werde entsprechend über die AVR Tbl. abgerechnet. Seid einigen Jahren werde ich nun in der entgeldgruppe P8 Stufe 3 der Anlage 31 abgerechnet.
In der Anlage steht folgendes:
(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):
− Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
− Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
− Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
− Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
− Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Seid 2016 wäre ich somit aufgrund der Betriebszugehörigkeit eigentlich bereits in Stufe 4! Nun meine Frage: Hätte ich gezielt Leistungsvereinbarungen besprechen müssen um von Stufe 3 in 4 zu gelangen oder hätte man mich auch ohne Leistungsvereinbarungen spätestens nach drei Jahren in Stufe 3 automatisch in Stufe 4 vrschieben müssen? Sollte letzteres zutreffen habe ich doch bestimmt Anspruch auf Rückzahlung oder?
Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann und bedanke mich recht herzlich schon einmal!
1 Antwort
Nachzahlung wäre das dann und nicht Rückzahlung.
So einen Unsinn (bei Leistungen unter dem Durchschnitt unerbleibt die Höherstufung) unterschreibt man eigentlich nicht. Netter christlicher Verein.
Ansonsten: Bei Leistungen des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeitern gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung angehören. 6Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Lege Beschwerde eine, wenn Du meinst, daß Du einen guten Job machst, dann muß sich die betriebliche Kommision damit befassen. Wenn nicht, dann bleibt Du möglicherweise bis zur Verrentung in der jetzigen Stufe 3..